Tarif der Gebühren der Kantonalen Gebäudeversicherung für ihre Tätigkeiten bezüglich Personen- und Warenaufzüge
Tarif vom 27. Oktober 2006 der Gebühren der Kantonalen Gebäudeversic herung für ihre Tätigkeiten bezüglic h Personen- und Warenaufzüge Die Kantonale Gebäudeversicherung gestützt auf die Artikel 8 und 10 des Gesetzes vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden; gestützt auf die Artikel 6 und 30–32 der Ausführungsverordnung vom
28. Dezember 1965 betreffend die Fe uerpolizei und de n Schutz gegen Elementarschäden; in Erwägung: Der Artikel 8 des Gesetzes vom 12. November 1964 betreffend die Feuerpolizei verleiht der Kantonalen Gebäudeversicherung (KGV) die Vollmacht, den Tarif für ihre administrativen Tätigkeiten betreffend Personen- und Warenaufzüge sowie mechanische Fahrtreppen zu erlassen. Der Tarif vom 1. März 1991 erfuhr keine Änderung, während die Preise zwischen 1991 und 2006 um 9 % gestiegen sind. Das Erstellen von Mängelrapporten und Mahnungen erfordert bedeutende Mehrarbeit und rechtfertigt den Bezug einer zusätzlichen Gebühr. beschliesst:
Art. 1
1 Für alle nachstehenden Tätigkeiten werden Gebühren erhoben: a) Prüfung der Pläne für Schächte, Maschinenräume und ihre Zugänge; b) Prüfung und Registrierung der eigentlichen technischen Installationspläne; c) kantonale Kontrolle, bestehend aus: – Kontrolle der Räume und Zugänge hinsichtlich Feuerpolizei – Sicherheits- und Installationskontrolle gemäss Baurecht.
2 Die Gebühren betragen:
Fr.
1. für Personenaufzüge und Warenaufzüge mit Personentransport: – Aufzüge mit 2 Haltestellen 211.– – für jede zusätzliche Haltestelle 14.–
2. für Warenaufzüge ohne Personentransport: – bis 300 kg und 2 Haltestellen 141.– – bis 1000 kg und 2 Haltestellen 211.– – pro 1000 kg Mehrgewicht 71.– – pro zusätzliche Haltestelle 28.–
3. für Fahrtreppen: – pro Apparat 500.–
4. für Mängelrapporte und Mahnungen: – pro Rapport bis 5 Mängel 50.– – pro Rapport von 6 bis 10 Mängeln 100.– – pro Rapport von 11 und mehr Mängeln 200.– – pro Mahnung 50.–
3 Für jede zusätzliche Ortsbesichtigung, sei es vor oder nach jener gemäss Absatz 1 Bst. c wird eine Gebühr von 106 Franken je Besichtigung sowie
70 Rappen je Fahrkilometer erhoben. Falls mehrere Installationen im gleichen Gebäude kontrolliert werden, wird eine Gebühr von 53 Franken je zusätzliche Installation erhoben.
Art. 2
Der Tarif vom 1. März 1991 der Gebühren der Kantonalen Gebäudeversicherung für ihre Tätigkeiten bezüglich Personen- und Warenaufzüge (SGF 731.1.261) wird aufgehoben.
Art. 3
1 Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Der Tarif von 1991 bleibt jedoch auf die beim Inkrafttreten noch hängigen Fälle anwendbar, falls die kantonale Kontrolle nach Artikel 1 Abs. 1 Bst. c bereits erfolgt ist.
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