Dekret über die Organisation des Obergerichtes
1) , dem Präsidenten, dem Vizepräsi- und mindestens fünf Ersatzmit- ein Entscheid nicht dem Gesamtge- önnen auch die verfahrensleiten- hter treffen. übertragenen Wahlen und Ernennungen die Organisation und Verwaltung ehörden und Amtsste llen betreffen; die unterstellten Gerichte, Behör- en die Beschwerdefälle und on Verfahren zur Sicherstel-
8) ;
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7. der Erlass von Verordnung und Weisungen.
2 Untergeordnete Verwaltungsgeschäfte kann das Gericht einer aus dem Präsidenten und zwei weit eren Richtern bestehenden Verwal- tungskommission übertragen.
2)
§ 3
9) Im Weiteren behandelt das Gesamtgericht:
1. Gesuche um Überprüfung von Vorschriften verwaltungsrechtli- cher Natur (abstrakte Normenkontrolle);
2. Eröffnung des Konkurses über Banken und Sparkassen; Tragweite, sofern dies auf Antrag der Kammer, welche für die Beurteilung zuständig wäre, vom Gesamtgericht beschlossen wird.
§ 4 Wird mit einer Verwaltungsgeric htsbeschwerde, für deren Behand-
lung gemäss § 5 die Kammer zuständig wäre, zur gleichen Sache ausserdem ein Gesuch um Normenkontrolle gestellt, so wird auch die Beschwerde vom Gesamtgericht beurteilt.
§ 5
1 Die Kammern werden je nach Sachgebiet oder Geschäft in der Regel mit dem Präsidenten oder Vizepräsidenten als Vorsitzenden und wechselweise mit zwei weiteren Richtern besetzt. Bei Bedarf werden Ersatzrichterinnen und Ersatzrichter beigezogen.
9)
2
...
10)
3 Die Mitwirkung des Präsidenten oder Vizepräsidenten erfolgt ge- mäss einer vom Gericht festzulegenden Aufteilung.
4
...
10)
§ 6
1 Der Präsident führt den Vorsitz im Gesamtgericht sowie in der Verwaltungskommission (§ 2 Abs. 2) und besorgt die Geschäfte der Justizverwaltung, soweit dazu ni cht das Gesamtgericht oder die Verwaltungskommission zuständig ist. Se in Stellvertreter ist der Vi- zepräsident
2)
.
2 Nötigenfalls führt der amtsälteste Oberrichter oder ein vom Ge- samtgericht bezeichnetes Mitgli ed den Vorsitz im Gesamtgericht oder in der Kammer und übt die übrigen präsidialen Funktionen aus.
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
3 führt den Vorsitz des kantonalen r Ernennung einer Vertretung an. Im tschädigungen, wobei Barauslagen
5) und in die kantonale Gesetzessammlung auf- riell eingetreten, so bleibt die
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