Finanzausgleichsverordnung
Kanton Appenzell Innerrhoden Finanzausgleichsverordnung (FAV) vom 7. Oktober 2002 (Stand 23. Oktober 2017) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und Art. 9 des Finanzausgleichsgesetzes vom 28. April 2002 (FAG), * beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesamtsteuerbelastung
1 Die höchste Gesamtsteuerbelastung der Kantons-, Bezirks- und Schulge - meindesteuern bildet die Basis von 100%.
2 Die tiefste Gesamtsteuerbelastung soll nicht mehr als 20% davon abwei - chen.
Art. 2 Aktive Schulgemeinden
1 Aktive Schulgemeinden im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung sind Schulgemeinden, die unter Vorbehalt von Art. 3 dieser Verordnung eine eigene Schule führen.
Art. 3 Inaktive Schulgemeinden
1 Inaktive Schulgemeinden im Sinne der Finanzausgleichsgesetzgebung sind Schulgemeinden, die seit mehr als fünf Jahren keine eigene Schule ge - führt haben.
Art. 4 Berechnungsgrundlagen
1 Die Steuerkraft im Sinne dieser Verordnung ergibt sich aus der Einkom - mens- und Vermögenssteuer für natürliche Personen sowie der Gewinn- und Kapitalsteuer für juristische Personen (Steuer-Soll), umgerechnet auf
100 Steuerpunkte. Der jeweilige Stichtag ist der 31. Dezember vor dem Aus - zahlungsjahr.
2 Als Auszahlungsjahr im Sinne dieser Verordnung gilt dasjenige Jahr, in welchem die Finanzausgleichszahlungen auf der Basis der Vorjahre vorge - nommen werden.
3 Hat ein Bezirk eine Schulgemeinde aufgenommen, wird für den Mittelwert der Steuerpunkte der Bezirke und für jenen der Schulgemeinden der Durch - schnittswert des Bezirks beziehungsweise der Schulgemeinde während der drei Kalenderjahre vor der Aufnahme genommen. *
II. Finanzausgleich
Art. 5 Bezirke
1 Die massgebende Steuerkraft pro Einwohner 1 ) ergibt sich aus dem einfa - chen arithmetischen Mittelwert der Steuerkraft pro Einwohner. Die Bezirke, die unterhalb der massgebenden Steuerkraft liegen, werden auf diese ange - hoben.
2 Die Differenz zur massgebenden Steuerkraft pro Einwohner im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels multipliziert mit der Einwohnerzahl des jeweiligen Be - zirkes ergibt die Gesamtsteuerkraft, die ausgeglichen wird. Die Gesamtsteu - erkraft geteilt durch 100 und multipliziert mit dem einfachen arithmetischen Mittelwert aller Steuerpunkte vor dem Auszahlungsjahr (Ein Promille Liegen - schaftssteuer = 10 Steuerpunkte) ergibt den Finanzausgleichsbetrag in Franken.
3 Die Finanzausgleichszahlungen werden prozentual gekürzt, sofern deren Gesamtsumme den Betrag von Fr. 400'000.-- pro Jahr übersteigt.
4 Die Finanzausgleichszahlungen werden aus dem Finanzausgleichsfonds und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufenden Rechnung finanziert.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Art. 6 Schulgemeinden
1 Die Steuerkraft pro Person der finanzschwachen Schulgemeinden wird bis maximal auf den gewogenen arithmetischen Mittelwert der fünf finanzstärks - ten Schulgemeinden (Gesamtsteuerkraft geteilt durch die Gesamtein - wohnerzahl) angehoben. Für den Steuerkraftausgleich wird pro Jahr die Ge - samtsumme von Fr. 2'400'000.-- aufgewendet.
1. 1. Schritt: Berechnung der Steuerkraft pro Einwohner der Schulge -
meinden im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Finanzausgleichsgesetzes.
2. 2. Schritt: Rückrechnung auf der Basis von Fr. 2'400'000.-- auf den
Grenzwert, auf welchen die Steuerkraft derjenigen Schulgemeinden angehoben werden soll, welche sich unter diesem Grenzwert befin - den.
3. 3. Schritt: Ermittlung der Differenz zwischen dem Grenzwert und der
Steuerkraft pro Einwohner der jeweiligen Schulgemeinde.
4. 4. Schritt: Die Einwohnerzahl derjenigen Schulgemeinden mit einer
Steuerkraft pro Einwohner unterhalb des Grenzwertes wird mit dem im dritten Schritt ermittelten Resultat multipliziert.
5. 5. Schritt: Das im vierten Schritt ermittelte Resultat geteilt durch 100
und multipliziert mit dem einfachen arithmetischen Mittelwert aller Steuerpunkte vor dem Auszahlungsjahr (Ein Promille Liegenschafts - steuer = 10 Steuerpunkte) ergibt den Finanzausgleichsbetrag in Franken.
2 Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jeden Schüler (Kindergarten, Primarschule, Kleinklassen, Realschule, Sekundar - schule, Gymnasium 1.–3. Klasse) einen Betrag von Fr. 200.-- pro Jahr. Massgebend ist die Anzahl Schüler gemäss Schülerstatistik des betreffen - den Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
3 Aktive Schulgemeinden erhalten unabhängig ihrer Steuerkraft für jede Klasse (Klasse, Parallelklasse oder Klasse mit mehreren Jahrgängen), die sie selber führen, einen Betrag von Fr. 4'000.-- pro Jahr. Davon ausgenom - men sind alle Klein-, Real- und Sekundarklassen. Massgebend ist die An - zahl Klassen gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres, welches dem Auszahlungsjahr vorangeht.
4 Aktive Schulgemeinden erhalten pro anzahlmässig überdurchschnittlichen Schüler (durchschnittliche Schülerzahl = Gesamtschülerzahl des Kantons im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung) einen Betrag von Fr. 3'000.-- pro Jahr. Diese Beträge werden prozentual gekürzt, sofern deren Gesamtsumme den Betrag von Fr. 300'000.-- pro Jahr übersteigt. Massgebend ist die Anzahl Schüler gemäss Schülerstatistik des betreffenden Jahres und die Einwohnerzahl vom 31. Dezember des Jahres, welches dem Auszahlungs - jahr vorangeht.
5 Die Finanzausgleichszahlungen werden über den Aufwand der laufenden Rechnung des Erziehungsdepartementes finanziert.
Art. 7 Härtefälle Bezirke
1 Sofern die Kriterien zur Ausrichtung von Härtefallbeiträgen, welche durch die Standeskommission festgelegt werden, erfüllt sind, kann der Grosse Rat auf Antrag der Standeskommission nach Abschluss der Jahresrechnung Härtefallbeiträge ausrichten.
2 Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels dürfen pro Jahr die Gesamtsumme von Fr. 50'000.-- nicht überschreiten.
Art. 8 Härtefälle Schulgemeinden
1 Inaktive Schulgemeinden mit einer überdurchschnittlich hohen Schulsteu - erbelastung (grösser als der einfache arithmetische Mittelwert der Schul - steuerpunkte der aktiven Schulgemeinden) können nach Abschluss der Jahresrechnung bei der Landesschulkommission Finanzausgleichsbeiträge beantragen.
2 Aktive Schulgemeinden können nach Abschluss der Jahresrechnung bei der Landesschulkommission Härtefallbeiträge beantragen. Diese legt die Kriterien fest, welche für die Ausrichtung von Beiträgen im Sinne von Art. 6 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes an aktive Schulgemeinden massge - bend sind.
3 Die Härtefallbeiträge im Sinne von Abs. 1 und 2 dieses Artikels dürfen pro Jahr die Gesamtsumme von Fr. 100'000.-- nicht überschreiten.
4 Bezirken, die eine Schulgemeinde aufgenommen haben, kann nur dann ein Härtefallbeitrag für den Schulbereich gewährt werden, wenn für die betreffende Berechnungsperiode eine eigene Schulrechnung mit Erfolgs - rechnung und Bilanz besteht. *
Art. 9 Finanzierung Härtefälle
1 Die Beiträge für Härtefälle der Bezirke und Schulgemeinden werden aus dem Finanzausgleichsfonds und, sofern dieser erschöpft ist, aus der laufen - den Rechnung finanziert.
Art. 10 Indexierung
1 Die Beträge bzw. Beiträge im Sinne dieser Verordnung werden jeweils auf das folgende Jahr der Teuerung angepasst, wenn der Landesindex der Kon - sumentenpreise seit der letzten Anpassung per 30. September um mindes - tens 5% gestiegen ist.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 11 * ...
Art. 12 * ...
Art. 13 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat am 1. Janu - ar 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
07.10.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
25.10.2004 25.10.2004 Erlasstitel geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 12 aufgehoben -
08.02.2010 01.01.2011 Art. 12 eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 4 Abs. 3 eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 8 Abs. 4 eingefügt -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 11 aufgehoben -
23.10.2017 23.10.2017 Art. 12 aufgehoben -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 07.10.2002 01.01.2003 Erstfassung - Erlasstitel 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 4 Abs. 3 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt - Art. 8 Abs. 4 23.10.2017 23.10.2017 eingefügt - Art. 11 23.10.2017 23.10.2017 aufgehoben - Art. 12 25.10.2004 25.10.2004 aufgehoben - Art. 12 08.02.2010 01.01.2011 eingefügt - Art. 12 23.10.2017 23.10.2017 aufgehoben -
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