Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrich... (649.2)
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Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen

Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) Vom 19. August 2008 (Stand 1. August 2022) Zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Frei - burg, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich, nachfolgend Abkommenskantone genannt, wird folgendes Abkommen getroffen:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Abkommen regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bil - denden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkann - ten tertiären Bildungsgänge:
a. den interkantonalen Zugang;
b. die Stellung der Auszubildenden;
c. die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Abkommen gilt für öffentliche und private, vom Standortkanton sub - ventionierte Kindergärten, Volksschulen und allgemein bildende Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungs - gänge.

Art. 3 Grundsätze

1 Auszubildende aus den Abkommenskantonen sind solchen aus dem Standortkanton rechtlich gleichgestellt, insbesondere hinsichtlich Klassenbil - dung, Promotion, Ausschluss sowie Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren. Wenn in einem Ausbildungsgang die Ausbildungskapazitäten ausgeschöpft sind, kann der Standortkanton die Anwärterinnen und Anwärter auf eine Ausbil - dung an andere Schulen mit dem gleichen Ausbildungsangebot umleiten, so - fern diese freie Ausbildungsplätze zur Verfügung haben.
2 Die Abkommenskantone entrichten für ihre Auszubildenden, die ausserkanto - nale Schulen besuchen, je Schuljahr und Ausbildungstyp einheitliche Kantons - beiträge. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0189
3 Die Abkommenskantone sorgen durch institutionalisierte regelmässige Kon - takte für eine koordinierte Anwendung und Weiterentwicklung des RSA 2009.

Art. 4 Zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton

1 Als zahlungspflichtiger Wohnsitzkanton gilt:
a. der Wohnsitzkanton der Pflegefamilie für die unmündigen Auszubilden - den;
b. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes der Eltern bei unmündigen Auszubildenden, die ihren Aufenthaltsort im Schulortskanton oder in ei - nem anderen Kanton haben;
c. der Heimatkanton für mündige Schweizerinnen und Schweizer, deren El - tern im Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen, bei meh - reren Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrecht;
d. der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die el - ternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f;
e. der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder dessen Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe f;
f. der Kanton, in dem mündige Auszubildende beim Ausbildungsbeginn mindestens 2 Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzei - tig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Er - werbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushalts und das Leisten von Militärdienst;
g. in allen anderen Fällen der Kanton, in dem sich am Stichdatum der Rech - nungsstellung der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet oder aber der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde.

Art. 5 Voraussetzungen für die Beitragsleistung

1 Die Leistung von Kantonsbeiträgen gemäss Anhang I für den ausserkantona - len Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkan - ton voraus.
2 Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen.
3 Die ausserkantonalen Auszubildenden auf der Sekundarstufe II und der Terti - ärstufe werden vom Standortkanton nur aufgenommen, sofern sie die Aufnah - mebestimmungen des Standort- und des Wohnsitzkantons erfüllen.

Art. 6 Liste der beitragsberechtigten Schulen

1 Als Anhang II zu diesem Abkommen wird die Liste der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungsgänge geführt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0189
2 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet auf Antrag des Standort - kantons über die Aufnahme öffentlicher und privater, subventionierter Schulen in die Liste der beitragsberechtigten Schulen; der entsendende Kanton ent - scheidet über die Leistung von Kantonsbeiträgen. Allfällige Einschränkungen werden mit einem Code vereinbart.
3 Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der bei - tragsberechtigten Schulen aufgeführt sind.
2 Kantonsbeiträge

Art. 7 Festsetzung der Kantonsbeiträge

1 Die Kantonsbeiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, abgestuft nach Schulstufe und Ausbildungsgang, pro Auszubildenden und Jahr, für die Dauer von 2 Jahren festgelegt (vgl. Anhang I). Sie sind jeweils für ein volles Semester geschuldet.
2 Massgebend für die Festlegung der Kantonsbeiträge sind die durchschnittli - chen gewichteten Netto-Ausbildungskosten, d.h. die Betriebs- und die Infra - strukturkosten (inkl. Zins- und Kapitalkosten), abzüglich allfälliger Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren sowie Beiträge Dritter.
3 Auszubildende

Art. 8 Nicht beitragsberechtigte Auszubildende

1 Auszubildende sowie Anwärterinnen und Anwärter aus Nichtabkommenskan - tonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot gemäss Liste der beitragsbe - rechtigten Schulen belegen, das vom Wohnsitzkanton nicht als beitragsberech - tigt anerkannt worden ist, haben keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Sie können zu einem Ausbildungsgang zugelassen werden, wenn die Auszubilden - den aus den Abkommenskantonen, die das Angebot als beitragsberechtigt an - erkennen, Aufnahme gefunden haben und die Finanzierung geregelt ist.
2 Auszubildenden aus Nichtabkommenskantonen oder aus Kantonen, welche ein Angebot belegen, das vom Wohnsitzkanton in der Liste der beitragsberech - tigten Schulen nicht als beitragsberechtigt anerkannt worden ist, wird neben den Schul- bzw. Kurs- und Studiengebühren ein Schulgeld auferlegt, welches mindestens der Abgeltung gemäss Anhang I zu diesem Abkommen entspricht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0189

Art. 9 Wohnsitzwechsel von Auszubildenden

1 Verlegen die Eltern ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in einen anderen Abkom - menskanton, können die Auszubildenden das bisherige Angebot mit Bewilli - gung des Wohnsitzkantons weiter besuchen, höchstens aber für die Dauer von
2 Jahren.
2 Bei Auszubildenden, die vom Bund nicht anerkannte tertiäre Bildungsgänge besuchen, gilt der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns gemäss Art. 4 massgebende Wohnsitz für die ganze Ausbildungsdauer.
4 Vollzug

Art. 10 Anmeldeverfahren

1 Die Anmeldung der Auszubildenden erfolgt an die aufnehmende Schule. Die Schule stellt die Anmeldungen (Liste der Auszubildenden) mit einer Bestäti - gung über den Wohnsitzkanton bis zum Beginn des Schuljahres dem zuständi - gen Departement des zahlungspflichtigen Abkommenskantons zu.
2 Negative Entscheide hinsichtlich der Übernahme des Kantonsbeitrages wer - den innert 40 Tagen der aufnehmenden Schule, dem oder der betroffenen Auszubildenden sowie dem zuständigen Departement des aufnehmenden Kantons mitgeteilt.

Art. 11 Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge

1 Stichdaten für die Ermittlung der Auszubildenden aus den Abkommenskanto - nen und für die Rechnungsstellung der Kantonsbeiträge sind der 15. Novem - ber und der 15. Mai.
2 Der Standortkanton regelt die Zuständigkeit für die Rechnungsstellung an die Abkommenskantone. Die Rechnungsstellung erfolgt semesterweise am
15. November und am 15. Mai. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu beglei - chen.

Art. 12 Konferenz der Abkommenskantone

1 Die Konferenz der Abkommenskantone setzt sich aus je 1 Vertretung der Kantone zusammen, die dem Abkommen beigetreten sind.
2 Ihr obliegen die folgenden Aufgaben:
a. die Revision (Aufnahme bzw. Streichung von Schulen/Ausbildungsgän - gen) der Liste der beitragsberechtigten Schulen;
b. die Festlegung der Kantonsbeiträge für eine jeweilige Dauer von
2 Jahren; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0189
c. die Behandlung der von der vorberatenden Kommission (Sekretärenkom - mission) in Bezug auf dieses Abkommen zuhanden der Konferenz der Abkommenskantone vorbereiteten Geschäfte;
d. die Abnahme der Berichterstattung der Kommission zum Vollzug des Ab - kommens;
e. die Wahl des/r Vorsitzenden der Kommission zum Vollzug des Abkom - mens;
f. die Zustimmung zur Revision des Abkommens zu erteilen.
3 Entscheide im Sinne von Abs. 2 erfordern die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Konferenz der Abkommenskantone.
4 Sie bestimmt die Geschäftsstelle und wählt die begleitende Kommission zum Vollzug des Abkommens.

Art. 13 Geschäftsstelle

1 Der Geschäftsstelle obliegen die folgenden Aufgaben:
a. die Information der Abkommenskantone zum Vollzug des Abkommens;
b. die Vorbereitung der Geschäfte der Kommission zum Vollzug des Abkom - mens zuhanden der Sekretärenkommission und der Konferenz der Ab - kommenskantone.

Art. 14 Kommission zum Vollzug des Abkommens

1 Der Kommission zum Vollzug des Abkommens obliegen die folgenden Aufga - ben:
a. Vorschläge für die Anpassung und Weiterentwicklung des Abkommens ausarbeiten (Initialfunktion);
b. Gegenseitiger Austausch von Erfahrungen und praktische interkantonale Kooperation bei der kantonalen Aufgabenerfüllung (Kooperationsfunkti - on);
c. Erarbeitung von Stellungnahmen (Begutachterfunktion);
d. die Antragstellung zur Revision der Liste der beitragsberechtigten Schu - len;
e. die Antragstellung zur Überprüfung und allfälligen Anpassung der Kantonsbeiträge;
f. die regelmässige Durchführung von Kostenerhebungen;
g. die periodengerechte Aufgabenplanung;
h. Koordinationsaufgaben;
i. die Regelung von Verfahrensfragen;
j. die Erstellung von Richtlinien zum RSA 2009;
k. weitere Vollzugsaufgaben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0189

Art. 15 Schiedsinstanz

1 Die Konferenz der Abkommenskantone entscheidet endgültig über allfällige Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder Auslegung des Abkommens ergeben.
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 16 Beitritt

1 Der Beitritt zu diesem Abkommen ist dem Regionalsekretariat NW EDK mit - zuteilen.
2 Mit dem Beitritt verpflichten sich die Kantone, die für den Vollzug dieses Ab - kommens notwendigen Daten in vorgeschriebener Weise zur Verfügung zu stellen.
3 Mit Zustimmung der Abkommenskantone können weitere Kantone dem Ab - kommen beitreten.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Dieses Abkommen tritt durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskan - tone auf Beginn eines Schuljahres in Kraft, frühestens auf den 1. August 2009.
2 Bedingung für das Inkrafttreten ist, dass mindestens 5 Kantone den Beitritt zum RSA 2009 erklärt haben.
3 Das Regionale Schulabkommen (RSA 2000)
1 ) über die gegenseitige Aufnah - me von Auszubildenden zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich wird mit der Liste der beitragsberechtigten Schulen vom 1. August 2008 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens
2 ) des neuen Abkommens durch Beschluss der Konferenz der Ab - kommenskantone aufgehoben.

Art. 18 Kündigung

1 Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 31. Juli durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt wer - den, erstmals jedoch nach 5 Beitrittsjahren.

Art. 19 Weiterdauer der Verpflichtungen

1 Kündigt ein Kanton das Abkommen oder streicht er die Zahlungsbereitschaft für einen Ausbildungsgang, bleiben seine Verpflichtungen aus diesem Abkom - - ter bestehen. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten.
1) GS 34.240
2) In Kraft seit 1. August 2009. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0189

Art. 20 Revision des Abkommens

1 Das Abkommen kann durch Mehrheitsbeschluss der Konferenz der Abkom - menskantone revidiert werden.
2 Die Liste der beitragsberechtigten Schulen wird durch die Konferenz der Ab - kommenskantone alle 2 Jahre revidiert, erstmals frühestens per 1. Au - gust 2011. Bei Bedarf kann die Liste der beitragsberechtigten Schulen auch nach 1 August 2010.
3 Die im Anhang I zu diesem Abkommen festgelegten Kantonsbeiträge werden alle 2 Jahre, erstmals auf den 1. August 2011 überprüft und durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone angepasst. Massgebend sind die Be - rechnungsgrundsätze nach Art. 7.

Art. 21 Übergangsbestimmungen

1 Der zahlungspflichtige Wohnsitzkanton leistet die Kantonsbeiträge für seine Auszubildenden, die einen Ausbildungsgang gemäss RSA 2000 in einem Ab - kommenskanton belegen bis zum Abschluss der ordentlichen Ausbildung. In gleicher Weise bleibt der Anspruch auf Gleichstellung erhalten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0189
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.08.2008 01.08.2009 Erlass Erstfassung GS 37.0189 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0189
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.08.2008 01.08.2009 Erstfassung GS 37.0189 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0189
Anhang I: Tarifliste Kantonsbeiträge RSA 2009 Die Tarifliste n der Kantonsbeiträge können auf der entsprechenden Webseite der NW EDK http://www.nwedk.ch/regionales -schulabkommen unter den dort am linken Rand aufgeführten RSA -Listen zu den entsprechenden Schuljahren eingesehen werden.
Anhang II: Listen der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungslehrgänge der Kantone Aargau, Basel - Landschaft, Basel -Stadt, Bern, Freiburg, Jura, Luzern, Solothurn, Wallis und Zürich RSA 2009 Die Listen der beitragsberechtigten Schulen und Ausbildungslehrgänge können auf der entsprechenden Webseite der NW EDK http://www.nwedk.ch/regiona- les -schulabkommen unter den dort am linken Rand aufgeführten RSA -Listen zu den entsprechenden Schuljahren eingesehen werden.
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