Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-... (576.950)
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Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

Gefahreninformation: Vereinbarung mit dem Dept. Haut-Rhin Vereinbarung zwischen dem Präfekten des Departements Haut-Rhin und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information über Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Vom 25. November 1987 (Stand 24. Dezember 1987) Auf der Grundlage von Art. 3 und 4 des Abkommens vom 14. Januar 1987 zwischen der Regierung der Republik Frankreich und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen
1 ) wird folgendes vereinbart: Art. 1
1 Die Unterzeichnenden verpflichten sich, die grenzüberschreitende Information bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, deren mögliche Auswirkungen die Katastrophenschutzbehörden des Nach - barstaates zu Massnahmen veranlassen könnten, sicherzustellen. Darüberhinaus wird auf Anfrage hin jederzeit Auskunft erteilt.
2 Zu diesem Zweck werden beiderseits der Grenze Meldeköpfe eingerichtet. Art. 2
1 Bereits bestehende Vereinbarungen (z.B. zum Schutze des Rheins oder bei radiologischen Auswir - kungen) bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Art. 3
1 Meldeköpfe sind: – Für die nordwestschweizerischen Kantone die Polizeieinsatzzentrale der Kantonspolizei Basel-Stadt aus der Schweiz: Telefon 061/267 73 01 Telex 96 55 11 Telefax 061/267 73 02 aus Frankreich: Telefon 0041/61/267 73 01 Telex 045/96 55 11 Telefax 0041/61/267 73 02 – Für das Departement Haut-Rhin das Centre de Secours in St-Louis aus der Schweiz: Telefon 068/67 10 33 Telex – Telefax 89 67 50 15 aus Frankreich: Telefon 67 10 33 Telex –
1) SR .
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Gefahreninformation: Vereinbarung mit dem Dept. Haut-Rhin
2 Zwischen den Meldeköpfen wird je eine direkte Telefonstandleitung mit der Möglichkeit der Telefa - xübertragung eingerichtet.
3 Jede Seite trägt die Kosten für die Leitung auf ihrem Gebiet.
4 Die Verbindungen sollen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen. Art. 4
1 Beide Seiten stellen die Verbindung zwischen den Meldeköpfen, die in 24-stündigem Betrieb erreich - bar sind, sicher. Art. 5
1 Die Meldeköpfe nehmen Meldungen im Sinne von Art. 1 entgegen. Sie stellen die innerstaatlich not - wendigen Weiteralarmierungen sicher. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über Meldungen aus Drittländern. Art. 6
1 Meldungen oder Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurtei - lung der Gefährdung von Belang sind. Insbesondere: Art und Zeitpunkt des Ereignisses,
2 ) geographischer Ort der Emission, bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form sowie, wenn möglich, die Menge der emittierten Stoffe, voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle, Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.
2 Die Erstmeldung ist mit dem als Anhang beigefügten Formular per Telefax zu übermitteln und wenn möglich telefonisch zu bestätigen. Art. 7
1 In ergänzenden Meldungen werden später verfügbare Angaben sowie Veränderungen der Lage und die Beendigung der Schadenssituation mitgeteilt. Art. 8
1 Jede Seite ist berechtigt, einen von der Katastropheneinsatzleitung bezeichneten Beobachter mit der notwendigen Ausstattung zur Einsatzleitung zu entsenden. Dieser ist berechtigt, Informationen an die Entsendestelle weiterzugeben. Art. 9
1 Vertrauliche Informationen sind als solche besonders zu bezeichnen. Art. 10
1 - rungspräsidenten der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vom 4. November 1986 tritt mit Un - terzeichnung dieser Vereinbarung ausser Kraft. Basel, den 25. November 1987 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben und -ziffern.
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Gefahreninformation: Vereinbarung mit dem Dept. Haut-Rhin Der Staatsschreiber: Dr. Eberhard Weiss Colmar, den 24. Dezember 1987 Le Préfet, Commissaire de la République du Haut-Rhin: Claude Guizard Le Directeur du Cabinet: Olivier Filliette Beilage
3 ) Telefaxformular zur Übermittlung eines aussergewöhnlichen/gefährlichen Ereignisses.
3) Diese Beilage wird hier nicht abgedruckt.
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