Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt üb... (576.900)
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Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können

Gefahreninformation: Vereinbarung mit Freiburg im Breisgau Vereinbarung zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Kanton Basel-Stadt über die gegenseitige Information bei Gefahren und Schäden, die sich auf das Hoheitsgebiet des Nachbarstaates auswirken können Vom 9. April 1990 (Stand 9. April 1990) Auf der Grundlage von Art. 13 Abs. 1c des Abkommens vom 28. November 1984
1 ) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Hilfe - leistung bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen wird folgendes vereinbart: Art. 1
1 Die Unterzeichnenden verpflichten sich, die grenzüberschreitende Information bei Katastrophen und schweren Unglücksfällen, deren mögliche Auswirkungen die Katastrophenschutzbehörden des Nach - barstaates zu Massnahmen veranlassen könnten, sicherzustellen. Darüber hinaus wird auf Anfrage hin jederzeit Auskunft erteilt.
2 Dafür werden beiderseits der Grenze Meldeköpfe mit 24-stündigem Betrieb eingerichtet. Art. 2
1 Bereits bestehende Vereinbarungen (z.B. zum Schutze des Rheins oder bei radiologischen Auswir - kungen) bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Art. 3
1 Meldeköpfe sind: – Für den Landkreis Lörrach und die Polizeidirektion Lörrach aus der Schweiz: Telefon 0049/7621/17 62 60 Telex 77305/pdloed Telefax 0049/7621/17 62 20 oder 17 62 75 aus Deutschland: Telefon 07621/17 62 60 Telex 77305/pdloe Telefax 07621/17 62 20 oder 17 62 75 – Für den Kanton Basel-Stadt und die Polizeieinsatzzentrale Basel- Stadt aus der Schweiz: Telefon 061/267 73 01 Telex 96 55 11 Telefax 061/267 73 02 aus Deutschland: Telefon 0041/61/267 73 01 Telex 045/96 55 11
1) SR .
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Gefahreninformation: Vereinbarung mit Freiburg im Breisgau
2 Zwischen den Meldeköpfen wird je eine direkte Telefonstandleitung mit der Möglichkeit der Telefa - xübertragung eingerichtet. Jede Seite trägt die Kosten für die Leitung auf ihrem Gebiet. Die Verbin - dungen sollen dem jeweils neuesten Stand der Technik entsprechen. Art. 4
1 Die Meldeköpfe nehmen Meldungen im Sinne von Art. 1 entgegen. Sie stellen die innerstaatlich not - wendigen Weiteralarmierungen sicher. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über Meldungen aus Drittländern. Art. 5
1 Meldungen über Informationen sollen alle verfügbaren Angaben enthalten, welche für die Beurtei - lung der Gefährdung von Belang sind, insbesondere: Art und Zeitpunkt des Ereignisses;
2 ) geographischer Ort der Emission; bei Chemieunfällen beispielsweise Art, chemische und physikalische Form, sowie, wenn möglich, die Menge der emittierten Stoffe; voraussichtliches zeitliches Verhalten der Emissionsquelle; Angaben über die im eigenen Land getroffenen und beabsichtigten Schutzmassnahmen.
2 Die Erstmeldung ist telefonisch voranzukündigen und, wenn möglich, mit dem als Anhang beigefüg - ten Formular per Telefax zu übermitteln. Art. 6
1 In ergänzenden Meldungen werden später verfügbare Angaben sowie Veränderungen der Lage und die Beendigung der Schadenssituation mitgeteilt. Art. 7
1 Jede Seite ist berechtigt, einen von der Katastropheneinsatzleitung bezeichneten Beobachter mit der notwendigen Ausstattung zur Einsatzleitung zu entsenden. Dieser ist berechtigt, Informationen an die Entsendestelle weiterzugeben. Art. 8
1 Vertrauliche Informationen sind als solche besonders zu bezeichnen. Art. 9
1 Die Informationsabsprache zwischen dem Regierungspräsidium Freiburg und dem Polizeideparte - ment des Kantons Basel-Stadt vom 15. August 1979 / 22. August 1979 tritt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung ausser Kraft. Anhang
3 ) Offenburg, den 9. April 1990 Der Regierungspräsident
2) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3) Dieser Anhang wird hier nicht abgedruckt.
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Gefahreninformation: Vereinbarung mit Freiburg im Breisgau Dr. Nothelfer Offenburg, den 9. April 1990 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Dr. Jenny
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