Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für die Unterstützung der Wasserversorgungen
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Fonds für die Unterstützung der  Wasserversorgungen  *  vom 4. November 1997 (Stand 16. August 2004)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.  Rh.,  gestützt   auf   Art.   30   Abs.  5   der   Kantonsverfassung   vom   24.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  *  beschliesst:  A. Name, Zweck und Organisation des Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name und Trägerschaft
                            1  Der Fonds für die Unterstützung der Wasserversorgungen (im folgenden  Fonds genannt) ist ein zweckgebundenes Vermögen des Kantons Appenzell
                        
                        
                    
                    
                    
                I.Rh., das gemäss den nachstehenden Bestimmungen zu verwalten und zu
                            verwenden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Zweck des Fonds besteht darin, die Wasserversorgungen des Kantons  Appenzell I.Rh. beim Bau, Betrieb und Unterhalt der Infrastrukturanlagen fi  -  nanziell zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können auch Mittel ausgerichtet werden, die dem direkten Schutz der  Quell- und Grundwasserfassungen der Wasserversorgungen des Kantons  Appenzell I.Rh. dienen. Diese Auslagen dürfen jährlich 10% des Fondsver  -  mögens nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fondsvermögen
                            1  Das Vermögen des Fonds besteht bzw. wird geäufnet aus:  a)  dem bisherigen Vermögen;  b)  den Konzessionsabgaben der Wasserversorgungen für den  Grundwasserbezug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Konzessionsabgaben für Wasserlieferungen an ausserkantonale  Gebiete;  d)  den Erträgen des Vermögens;  e)  den Rückerstattungen von Beitragsleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Fondsvermögen darf nicht unter den Betrag von Fr.  50’000.-- (fünfzig  -  tausend Franken) vermindert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Ausrichtung von Beiträgen ist auf die Vermögenslage des Fonds  Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe
                            1  Der Fonds kennt folgende Organe:  a)  die Fondskommission. Diese besteht aus einem Mitglied der Stan  -  deskommission, welches die Sitzungen der Fondskommission leitet  sowie aus je einem Mitglied der Wasserversorgungen Appenzell,  Rüte, Haslen, Gonten und Oberegg;  b)  die Landesbuchhaltung;  c)  *  die Standeskommission als Aufsichtsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Befugnisse der Fondskommission
                            1  Die Fondskommission ist bei Anwesenheit von vier Mitgliedern beschluss  -  fähig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet über:  a)  die Bewilligung und Auszahlung von Beiträgen;  b)  die Anordnung von Rückerstattungen;  c)  den Beizug von Fachleuten für die Beurteilung von Beitragsgesu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fondskommission fördert  und koordiniert die Zusammenarbeit  der  Wasserversorgungen im Kanton Appenzell I.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Befugnisse der Landesbuchhaltung
                            1  Die Landesbuchhaltung führt die Rechnung. Sie legt die Fondsgelder zins  -  bringend an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verwaltungskosten
                            1  Die Kosten für die Verwaltung und Aufsicht des Fonds gehen zu Lasten  des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verfahren
                            1  Zur Geltendmachung von Beiträgen ist ein schriftliches Gesuch samt Plä  -  nen und Kostenberechnungen bei der Fondskommission einzureichen. Er ist  dieser gegenüber zu allen Auskünften verpflichtet, welche für die Zuspre  -  chung und Bemessung der Beitragsleistung massgebend sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zugesicherte Beiträge werden nach Vorliegen einer Teil- oder Schlussrech  -  nung ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fondskommission kann weitere Verfahrensvorschriften erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * ...
                            B. Leistungen des Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Leistungen
                            1  Beitragsleistungen sind in der Regel nur zulässig, soweit im Rahmen eines  Projektes die Versorgungssicherheit für Trinkwasser verbessert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                C. Rückerstattungen
Art. 11 Unrechtmässiger Bezug
                            1  Unrechtmässige, insbesondere auf unwahre oder unvollständige Angaben  bezogene Beiträge sind dem Fonds vollständig, jedoch ohne Zins, zurückzu  -  erstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt innert 5 Jahren seit den ein  -  zelnen Beitragsleistungen. Im Falle strafbarer Handlungen bleibt eine länge  -  re Verjährungsfrist gemäss Art. 60 Abs. 2 OR und auch die Zinsrückforde  -  rung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung ganz oder  teilweise abgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                D. Inkrafttreten
Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.1997 04.11.1997 Erlass Erstfassung -
16.08.2004 16.08.2004 Erlasstitel geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Ingress geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 4 Abs. 1, c) geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 5 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 8 Abs. 1 geändert -
16.08.2004 16.08.2004 Art. 9 aufgehoben -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  04.11.1997  04.11.1997  Erstfassung  -  Erlasstitel  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Ingress  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 4 Abs. 1, c)  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 5 Abs. 1  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -  Art. 8 Abs. 1  16.08.2004  16.08.2004  geändert  -