Verordnung über die Ombudsstelle für die Überführung in die neue Lohnstruktur (180.102)
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Verordnung über die Ombudsstelle für die Überführung in die neue Lohnstruktur

Ombudsstelle hrung in die neue Lohnstruktur Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eiten der Zusammenarbeit werden durch ischen dem Regierungsrat und der Stadt welche das Personalgesetz An- dafür Ressourcen vorhanden sind. Verfahren nicht selber regeln. Sitz, Zuständigkeit und Aufgaben Tätigkeit für die Stadt Schaffhausen und weitere Gemeinden
§ 3
1 Der Regierungsrat ernennt al s Ombudsstelle eine Ombudsperson und eine Stellvertretung.
2 Die Ombudsstelle steht unter der Aufsicht des Regierungsrates.
3 Sie ist administrativ der Staatskanzlei zugeordnet.
§ 4
1 Die Ombudsperson teilt die Geschäfte unter sich und ihre Stell- vertretung auf.
2 Die Ombudsperson und ihre Stellvertretung bearbeiten ihre Ge- schäfte selbständig.
3 Ausstand und Ablehnung richten sich nach dem Verwaltungs- rechtspflegegesetz.
§ 5
1 Der Kanton trägt die aus der Tätigkeit der Ombudsstelle erwach- senden Kosten, soweit sie nicht von Gemeinden mitgetragen wer- den oder überbunden werden können.
2 Der Regierungsrat setzt di e Entschädigung der Ombudsperson und ihrer Stellvertretung fest.
2. Abschnitt: Verfahren
§ 6
1 Das Begehren um Durchführun g eines Verfahrens ist innert 20 Tagen nach Mitteilung der Einreihung schriftlich bei der Om- budsstelle einzureichen, andernfalls gilt die Einreihung als geneh- migt.
2 Es muss den Sachverhalt darlegen so wie einen Antrag und eine Begründung enthalten.
3 Es hat keine aufschiebende Wirkung.
4 Die Ombudsstelle stellt das Begehren dem zuständigen Perso- naldienst zu.
§ 7
1 Das Verfahren vor der Ombudsstelle ist formlos.
2 Die Ombudsstelle lädt die Beteiligten in der Regel zu einem Ge- spräch ein.
3 Die Beteiligten erhalten gleichmässig Gelegenheit, ihre Stand- punkte zu begründen. Ernennung und Aufsicht Geschäfts- führung Kosten und Entschädigung Einleitung des Verfahrens Durchführung des Verfahrens
Funktion zur Diskussion gestellt, bei ihren Aufgaben zu unter- h zu erscheinen. Es kann ei- Verfahren grundsätzlich durch den zu- enügende Entschuldig ung fern, gilt das en und die Einrei hung als anerkannt. Ei- ätestens aber innerhalb von 10 ebers ohne ge nügende Ent- Persönliches Erscheinen und Vertretung Un- entschuldigtes Ausbleiben Protokoll
§ 11
1 Eine Einigung der Beteiligten ist schriftlich festzuhalten. Der zu- ständige Personaldienst nimmt die erforderlichen Anpassungen vor. Er legt die Einigung über das jeweilige Departement dem Re- gierungsrat zum Entscheid vor, wenn die Lohnbandzuteilung einer Funktion geändert werden soll oder wenn die Einreihung von Per- sonen geändert werden soll, für welche der Regierungsrat Anstel- lungsbehörde ist.
2 Bei Nichteinigkeit teilt die Ombudsstelle den Beteiligten eine be- gründete Empfehlung schriftlich mit. Die Mitteilung kann durch das Protokoll ersetzt werden.
3 Bei Nichteinigkeit hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Möglichkeit, gegen die bestehend e Einreihung schriftlich innert 20 Tagen nach der Mitteilung beim Regi erungsrat einen anfechtbaren Entscheid zu verlangen. Andernfalls gilt die bestehende Einreihung als anerkannt.
4 Die Anrufung des Regierungsrates und eine Verwaltungsgerichts- beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrates haben kei- ne aufschiebende Wirkung.
§ 12
1 Das Verfahren vor der Ombudsstelle ist grundsätzlich kostenlos.
2 Es werden keine Parteie ntschädigungen zugesprochen.
3 Bei mutwilliger Verfahrensführun g kann die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter zur ganzen oder teilwe isen Übernahme der Verfahrens- kosten verpflichtet werden.
3. Abschnitt: Schlussbestimmung
§ 13
1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft. Sie ist be- fristet bis zum Abschluss der Verfahren vor der Ombudsstelle im Rahmen der Überführung in die neue Lohnstruktur.
2 Diese Verordnung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2005, S. 1271. Ergebnis, Anfechtung Verfahrens- kosten und Parteient- schädigungen In-Kraft-Treten
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