Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren (172.201)
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Verordnung über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren

1
1) ,
6) Geltungsbereich a) Grundsatz
1/2014 b) Ausnahmen
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 3
1 Alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden sind gebühren- pflichtig, sofern die unentgeltliche Verrichtung nicht vorgesehen ist.
2 Nicht gebührenpflichtig ist die Gewährung von Staatsbeiträgen, Stipendien usw.
3 Den staatlichen Amtsstellen und Anstalten, mit Ausnahme der Kantonalbank, sowie den Gemeinden werden keine Gebühren auferlegt.

§ 4 Auf die Erhebung einer Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet

werden:
1. wenn das Verfahren nicht zum Abschluss gelangt;
2. wenn der Gebührenpflichtige sich in einer Notlage befindet oder wenn die Bezahlung der Gebühr für ihn eine soziale Härte bedeuten würde. Fürsorgebedürftige haben in der Regel keine Gebühren zu entrichten.
§ 5
1 Die Gebührenansätze richten sich, soweit sie nicht in Gesetzen oder Dekreten des Grossen Rates festgelegt sind, nach dem nachstehenden allgemeinen Gebührentarif und nach besonderen Gebührentarifen, die vom Regi erungsrat erlassen werden.
2 Die allgemeinen Gebühren dieser Verordnung werden erhoben, wenn weder besondere Gebührenansätze festgesetzt sind noch Unentgeltlichkeit vorgeschrieben ist.

§ 6 Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren nach dem

Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach der Bedeutung des Geschäf- tes zu bemessen. Das Interesse des Gebührenpflichtigen und sei- ne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit können berücksichtigt wer- den.
§ 7
1 Kleinere Barauslagen sind in der Staatsgebühr in der Regel ent- halten.
2 Erhebliche Barauslagen, wie Entschädigungen für Übersetzer, Sachverständige und Auskunftspersonen, Spesenentschädigun- gen bei Tätigkeit ausserhalb des Amtssitzes usw., werden beson- ders in Rechnung gestellt. Gebühren- pflicht Verzicht Gebühren- ansätze Bemessung Barauslagen
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2)
5)
2) ehrere Personen gebührenpflich- tslosigkeit und dergleichen.
2) Gebühren- festsetzung Bezug Haftung
1/2013 Erlass, Stundung
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 B. Allgemeiner Gebührentarif
§ 12
5) Für Entscheide, Bewilligungen, Genehmigungen, die Ausübung behördlicher Kontrollfunktionen sowie für andere Verrichtungen in Verwaltungssachen werden unter Vorbehalt besonderer Ansätze Gebühren im nachfolgenden Rahmen bezogen: Fr. Regierungsrat 500 - 10'000 Departemente des Regierungsrates und Erziehungsrat 250 - 6'000 Übrige kantonale Dienststellen 200 - 5'000
§ 13
5)
1 Im Rekurs-, Beschwerde und in anderen Rechtsmittelverfahren sowie im Verfahren um Wiedererwägung einer Verfügung beträgt die Staatsgebühr Fr. Regierungsrat und von ihm gewählte Verwaltungs- rekurskommissionen sowie Erziehungsrat 500 - 10'000 Departemente des Regierungsrates und übrige kantonale Verwaltungsbehörden 250 - 5'000
2 Wird eine Streitigkeit nicht durch materiellen Entscheid, sondern durch Abschreibungsverfügung oder Nichteintretensentscheid er- ledigt, so kann die Staatsgebühr auf die Hälfte des Mindestbetra- ges festgesetzt oder ganz erlassen werden.
§ 14
1) Für die Einsichtgabe in amtliche Akten oder Auskunft über ihren Inhalt ausserhalb eines durch Verfügung oder Entscheid abzu- schliessenden Verfahrens kann eine Gebühr von 20 bis 200 Fran- ken erhoben werden.
§ 15
2)
1 Für Fotokopien von Verfügungen, Entscheiden oder Aktenstü- cken werden pro Fotokopie 2 Franken, im Minimum 10 Franken erhoben.
2 Bei Auflagen von über 30 Kopien wird eine Grundgebühr von 30 Franken sowie zuzüglich 1 Franken pro Fotokopie erhoben. Verwaltungsver- fahren Rechtsmittel- verfahren Akteneinsicht und Auskünfte Fotokopien
5 Veröffentlichung im Amtsblatt in Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
1/2014
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