Verordnung betreffend Kontrolle und Unterhalt (Wartung, Reparatur und Revision) a) d... (576.700)
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Verordnung betreffend Kontrolle und Unterhalt (Wartung, Reparatur und Revision) a) der Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, der Schutzanlagen der Betriebe, der privaten Schutzräume, b) der geschützten Operationsstellen der Spitäler

Schutzraumunterhaltsverordnung Verordnung betreffend Kontrolle und Unterhalt (Wartung, Reparatur und Revision) a) der Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, der Schutzanlagen der Betriebe, der privaten Schutzräume, b) der geschützten Operationsstellen der Spitäler (Schutzraumunterhaltsverordnung) Vom 1. November 1977 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 22 des Gesetzes vom 4. April 1968
1 ) betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz (23. März 1962), erlässt folgende Verordnung: I. Gegenstand der Verordnung

§ 1 Inhalt

1 Diese Verordnung regelt die Pflichten und die Zuständigkeit zur Kontrolle und zum Unterhalt sowie zur Gewährleistung der Einsatzbereitschaft der Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, der Schutz - anlagen der Betriebe und der privaten Schutzräume.
2 Sie legt ferner die Rechte und Pflichten der Behörden und der Spitäler zum Unterhalt der geschützten Operationsstellen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitsdienstes fest.

§ 2 Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation und des Betriebsschutzes

1 Als Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation und des Betriebsschutzes unterlie - gen dieser Verordnung namentlich: in öffentlichen und privaten Bauten eingerichtete sowie selbständige öffentliche Schutz - räume, Kommandoposten, Bereitstellungsräume der verschiedenen Dienste und ähnliche Anlagen gemäss Art. 105 der Verordnung über den Zivilschutz vom 24. März 1964
2 ) ; vom Hydrantennetz unabhängige Wasserversorgungen auf öffentlichen und privaten Grundstücken und auf Allmend; Sanitätshilfsstellen, Sanitätsposten, Notspitäler; AC-Stationen; Alarmsirenen.

§ 3 Geschützte Anlagen und Einrichtungen des zivilen Gesundheitsdienstes

1 Als Anlagen und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes unterliegen dieser Verordnung die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen in staatlichen und nicht staatlichen Spitälern.

§ 4 Private Schutzräume

1 Dieser Verordnung unterliegen die Schutzräume in privaten und öffentlichen Liegenschaften sowie in Gebäuden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden (z. B. in Bauten der PTT oder SBB, Schul - häusern, Kirchen usw.).
1) SG 576.100 .
2)

§ 2 lit. a: Die V vom 24. 3. 1964 ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über den Zivilschutz vom 5. 12. 2003 (SR 520.11 ).

1
Schutzraumunterhaltsverordnung II. Behörden

1. Baudepartement

3 )

§ 5 Kommission für öffentliche Schutzbauten

1 Die dem Baudepartement
4 ) beigegebene Kommission für öffentliche Schutzbauten übt die Aufsicht über die in dieser Verordnung den einzelnen Behörden überbundenen Aufgaben aus.

§ 6 Zivilschutzbauamt

5 )
1 Das Zivilschutzbauamt leitet und überwacht gemäss den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes die baulichen Massnahmen im Zivilschutz, die Erstellung und die Ausrüstung aller Anlagen der örtlichen Schutzorganisation, des zivilen Gesundheitsdienstes sowie weiterer Anlagen mit ähnlicher Zweckbe - stimmung zum Schutz, zur Betreuung und zur Versorgung der Bevölkerung sowie zum Schutz kultu - reller Güter in Kriegszeiten bis die Bauarbeiten abgeschlossen sind und die Anlagen der zuständigen Stelle zur Verwaltung und zum Betrieb übergeben werden. Es zieht zu dieser Tätigkeit die fachtechni - schen Instanzen (namentlich das Amt für Energie und technische Anlagen, das Amt für Zivilschutz und das Gesundheitsamt
6 ) ) bei.
2 Ferner ist es zuständig für die baulichen Unterhalts- und Ergänzungsarrbeiten in den Anlagen gemäss

§ 2 dieser Verordnung.

§ 7 Amt für Energie und technische Anlagen

7 )
1 Das Amt für Energie und technische Anlagen sorgt im Einvernehmen mit dem Zivilschutzbauamt, dem Amt für Zivilschutz und der Zeughausverwaltung für die Behebung von Schäden und Mängeln sowie für den Ersatz maschineller, heizungs-, klima- und sanitärtechnischer Einrichtungen in den An - lagen der örtlichen Schutzorganisation.
2 Es kann vom Gesundheitsamt
8 ) , vom Amt für Zivilschutz sowie von privaten Bauherren für alle die technischen Anlagen betreffenden Fragen als Fachinstanz beigezogen werden.

2. Justiz- und Sicherheitsdepartement

9 )

§ 8 Amt für Zivilschutz

1 Das Amt für Zivilschutz sorgt für die taktische Einsatzbereitschaft der Anlagen der örtlichen Schutz - organisation, des Betriebsschutzes und der privaten Schutzräume im Rahmen der Gesamtkonzeption des Zivilschutzes. Es rüstet diese Anlagen mit dem vom Bund vorgeschriebenen Material (Korpsmate - rial und Übermittlungseinrichtungen) aus.
2 Es rüstet ferner die Anlagen des öffentlichen Gesundheitsdienstes mit dem vom Bund vorgeschriebe - nen Material (Korpsmaterial und Übermittlungseinrichtungen) sowie mit eigenem Material in Zusam - menarbeit mit dem Gesundheitsamt
10 ) aus.

1. Titel: Jetzt Bau - und Verkehrsdepartement.

4)

§ 5: Jetzt Bau- und Verkehrsdepartement.

5)

§ 6 Titel: Zuständigkeitswechsel ins Amt für Bausubventionen und Zivilschutzbau gemäss RRB vom 21. 7. 1998.

6)

§ 6 Abs. 1: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. Erneute Umbenennung «Gesund -

heitsdienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
7)

§ 7 Titel: Zuständigkeitswechsel ins Amt für Bausubventionen und Zivilschutzbau gemäss RRB vom 21. 7. 1998.

§ 7 Abs. 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. Erneute Umbenennung «Gesund -

heitsdienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
9)
2. Titel geändert durch § 3 Ziff. 65 der ZuständigkeitsV vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110
10)

§ 8 Abs. 2: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. Erneute Umbenennung «Gesund -

heitsdienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
2
Schutzraumunterhaltsverordnung

§ 9 Zeughausverwaltung

1 Die Zeughausverwaltung besorgt die Kontrollen und den Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation ohne die Anlagen des Betriebsschutzes gemäss § 2 einschliesslich Mobiliar und Material.
2 Sie kann im Einvernehmen mit dem Amt für Energie und technische Anlagen für besondere Einrich - tungsteile der Anlagen Serviceverträge abschliessen.
3 Mängel und Schäden an den Anlagen und Einrichtungen meldet sie dem Zivilschutzbauamt, das für deren Behebung zuständig ist.

3. Sanitätsdepartement

11

§ 10 Gesundheitsamt

12 )
1 Dem Gesundheitsamt
13 ) unterstehen die geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen. Die sich aus dem Unterhalt ergebenden Kosten sowie die Gebühren und Abgaben der durch die Spitalverwal - tungen friedensmässig nicht genutzten Räume und Einrichtungen gehen zu Lasten des Gesundheitsam - tes
14 )
. Es kann für besondere Einrichtungsteile der Anlagen der geschützten Operationsstellen mit Pfle - geräumen im Einvernehmen mit dem Amt für Energie und technische Anlagen Serviceverträge ab - schliessen. III. Spitalverwaltungen

§ 11

1 Den staatlichen und den nicht staatlichen Spitälern obliegt der Unterhalt ihrer Schutzräu - me und ihrer Betriebsschutzanlagen, auch wenn diese friedensmässig nicht genutzt wer - den. Sie unterhalten im weiteren ihre geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen. Soweit sie Teile davon friedensmässig nutzen, tragen sie die entsprechenden Unterhaltskosten. Mängel und Schäden an den Anlagen und Einrichtungen melden sie dem Gesundheits - amt
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. IV. Kontrollen

§ 12 Zuständigkeit

1 Das Amt für Zivilschutz kontrolliert den Zustand und die Einsatzbereitschaft der Anlagen und Einrichtungen der örtlichen Schutzorganisation, der Betriebsschutzorganisationen den Anlagen der örtlichen Schutzorganisation. ) aa) Es setzt die Behebung von Beanstandungen in privaten Schutzräumen durch.
11)

3. Titel: Jetzt Gesundheitsdepartement.

12)

§ 10 Titel: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. Erneute Umbenennung «Gesund -

heitsdienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
13)

§ 10: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. Erneute Umbenennung «Gesundheits -

dienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.

§ 10: Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. Erneute Umbenennung «Gesundheits -

dienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
15)

§ 11 lit. b): Umbenennung des "Gesundheitsamtes" in "Gesundheitsdienste" gemäss RRB vom 28. 11. 2000. Erneute Umbenennung «Gesund -

heitsdienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
16) Softwarebedingte,redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
3
Schutzraumunterhaltsverordnung Das Gesundheitsamt
17 ) - schaft der geschützten Operationsstellen mit Pflegeräumen der staatlichen und der nicht staatlichen Spitäler. ba) Es meldet Mängel dem Zivilschutzbauamt, das deren Behebung zu Lasten des Ge - sundheitsamtes ) veranlassen wird.

§ 13 Ersatzvornahme

1 Kommt der Eigentümer einer Liegenschaft der Aufforderung zur Behebung von Beanstandungen ge - mäss § 12 dieser Verordnung innert der festgesetzten Frist nicht nach, können die beteiligten Ämter, gestützt auf § 20 des Gesetzes betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes über die baulichen Mass - nahmen im Zivilschutz, anordnen, dass die erforderlichen Arbeiten durch die Behörde auf Kosten des Eigentümers auszuführen sind. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
17)

§ 12 lit. b): Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. Erneute Umbenennung «Gesund -

heitsdienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
18)

§ 12 lit. b): Umbenennung des «Gesundheitsamtes» in «Gesundheitsdienste» gemäss RRB vom 28. 11. 2000. Erneute Umbenennung «Gesund -

heitsdienste» in «Medizinische Dienste» gemäss RRB vom 22. 12. 2015.
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