Verordnung über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (815.11)
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Verordnung über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt

Verordnung über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAV) Vom 16. März 2021 (Stand 1. Juli 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) sowie gestützt auf § 20 des Gesetzes über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt (FLAMAG) vom 5. November 2020
2 ) , beschliesst:

§ 1 Berichterstattung

1 Der 2-jährige Berichterstattungsturnus des Regierungsrats an den Landrat beginnt ab dem Jahr des Inkrafttretens des Gesetzes über die flankierenden Massnahmen im Arbeitsmarkt.
2 Die Berichterstattung erfolgt in der Regel im 2. Halbjahr des jeweils 2. Jahres.

§ 2 Zusammensetzung der Tripartiten Kommission Flankierende

Massnahmen (TPK FlaM)
1 Auf Antrag oder von Amtes wegen entscheidet der Regierungsrat nach Anhö - rung der für den Kanton Basel-Landschaft repräsentativen Arbeitnehmenden- und Arbeitgebendenorganisationen, welche Organisationen in der TPK FlaM einsitzberechtigt sind.
2 Als repräsentativ gelten Dachverbände von Arbeitnehmenden- und Arbeitge - bendenorganisationen, in denen eine grösstmögliche Anzahl an Arbeitnehmen - den und Arbeitgebenden des kantonalen Arbeitsmarktes organisiert sind.
3 Entsprechend dem Kernauftrag der TPK FlaM soll bei Vorschlägen der ein - sitzberechtigten Organisationen zur Mitgliederwahl nach Möglichkeit darauf ge - achtet werden, dass die Vertretungen Branchen repräsentieren, welche keine allgemeinverbindlichen Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen aufweisen.
1) SGS 100
2) SGS 815 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030

§ 3 Zwangsmassnahmen und Sanktionen

1 Eine Verweigerung der Mitwirkung liegt insbesondere vor, wenn:
a. der mit der Kontrolle beauftragten Person der Zutritt zur Baustelle oder zum Betrieb verweigert oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verun - möglicht wird;
b. die Identität von Personen nicht preisgegeben wird;
c. wissentlich falsche Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert wird;
d. Belege, die für die Abklärung des Sachverhalts benötigt werden, nicht in - nerhalb der vom Kontrollorgan gesetzten Frist geliefert werden.
2 Die Aufhebung der Zwangsmassnahme wird vom Kantonalen Amt für Indus - trie, Gewerbe und Arbeit (KIGA Baselland) verfügt.
3 Das KIGA Baselland stellt eine Kopie seiner Verfügung folgenden Adressaten zu:
a. der zuständigen paritätischen Kommission oder den von ihr eingesetzten Kontrollorganen mit Rechtskraft der Verfügung;
b. im Falle einer Einstellung der Arbeiten der zuständigen paritätischen Kommission oder den von ihr eingesetzten Kontrollorganen und dem Auf - traggeber zeitgleich mit der Eröffnung der Verfügung.
4 Die Liste gemäss § 12 Abs. 5 FLAMAG
3 ) kann beim KIGA Baselland eingese - hen werden.

§ 4 Gebühren

1 Für Handlungen des KIGA Baselland im Zusammenhang mit einer Kontrolle werden unabhängig von einem allfälligen Strafverfahren Gebühren beim kontrollierten Betrieb erhoben, sofern bei ihm ein Verstoss gegen die bundes - rechtlichen Entsendebestimmungen festgestellt wird. Die Gebühr beträgt:
a. für jede geleistete Arbeitsstunde von Inspektorinnen und Inspektoren CHF 150.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte da - von berechnet, darüber die volle Gebühr;
b. für jede geleistete Arbeitsstunde im Zusammenhang mit administrativen Arbeiten CHF 100.–; für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon berechnet, darüber die volle Gebühr;
c. für die Verwendung kantonseigener oder privater Personenwagen eine Grundgebühr von CHF 60.– zuzüglich CHF 1.– pro gefahrenen Kilometer;
d. für die Herstellung von Fotokopien CHF 1.– pro Seite;
e. für weitere Auslagen wie insbesondere Reiseentschädigungen, Dolmet - scher- und Sachverständigenhonorare oder Post-, Fax- und Telefontaxen gemäss Aufwand.
3) SGS 815 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030
2 Als Handlung im Zusammenhang mit einer Kontrolle gilt jede Verrichtung, die geeignet ist, einen Verstoss gegen die bundesrechtlichen Entsendebestimmun - gen festzustellen oder zu belegen, sowie die Behandlung des Verstosses an den Sitzungen der TPK FlaM.
3 Die Gebühr kann je nach der Schwere des Verstosses der verantwortlichen Person reduziert werden.
4 Das KIGA Baselland stellt der zuständigen paritätischen Kommission oder den von ihr eingesetzten Kontrollorganen mit Rechtskraft der Verfügung eine Kopie seiner Verfügung zu.

§ 5 Abgeltung von weiteren Leistungen

1 Bei den weiteren Aufgaben zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen handelt es sich um Sonderleistungen für den Kanton Basel-Landschaft insbe - sondere im Präventionsbereich wie beispielsweise zusätzliche Beratungsange - bote, Präsenz an Gewerbeveranstaltungen, Aufklärungskampagnen oder be - sondere Analysen betreffend den Arbeitsmarkt.
2 Diese Sonderleistungen fallen nicht unter den regulären Vollzug eines Ge - samtarbeitsvertrags.

§ 6 Aufsicht

1 Der Regierungsrat überträgt die Aufsicht über die Ordnungsmässigkeit der Kontrollen und über die Einhaltung der Leistungsvereinbarung dem KIGA Baselland.
2 Der Regierungsrat kann die finanzielle Aufsicht einem hierfür spezialisierten Dritten übertragen.

§ 7 Scheindomizile

1 Ein Scheindomizil im Sinne von § 4 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes
4 ) liegt insbe - sondere vor, wenn:
a. der dauerhafte Charakter einer Niederlassung in der Schweiz fehlt;
b. keine aktive und reelle Geschäftstätigkeit ausgeübt wird;
c. die Geschäftstätigkeit in der Schweiz und die dafür genutzte Infrastruktur nicht dem Zweck gemäss Handelsregistereintrag entspricht;
d. bei der Schweizer Niederlassung kein Weisungsrecht über die ausländi - schen Arbeitnehmenden besteht.
2 Eine aktive und reelle Geschäftstätigkeit gemäss Abs. 1 Bst. b liegt insbeson - dere nicht vor, wenn vor Ort mehrere der folgenden Kriterien erfüllt sind:
a. Es sind keine eigenen Räumlichkeiten vorhanden (nur Briefkastensitz).
b. Es mangelt an der Erreichbarkeit, dem Kundenservice sowie der Ge - schäftsführung.
4) SGS 815 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030
c. Eigenes Werkzeug, eigene Maschinen sowie Firmenfahrzeuge, welche in der Schweiz eingelöst sind, fehlen.
d. Auf Verträge wird kein Schweizer Recht angewendet.
e. Getrennte Zeiterfassungs- und Lohnabrechnungen oder Meldung und Ab - rechnung der Quellensteuer und Sozialversicherungen in der Schweiz bei Doppelanstellung fehlen.
3 Die TPK FlaM macht periodisch eine Bestandesaufnahme zur Evaluierung von ausländischen Betrieben, welche zur Umgehung von entsenderechtlichen Bestimmungen in der Schweiz ein Scheindomizil eröffnet haben.
4 Die TPK FlaM kann für diese Aufgabe, insbesondere im Bauhaupt- und Bau - nebengewerbe, einen geeigneten Dritten beiziehen und dabei eine sozialpart - nerschaftliche Organisation berücksichtigen. Die Aufgabenübertragung erfolgt in Form einer Leistungsvereinbarung.
5 Die TPK FlaM, die paritätische Kommission oder das von ihr beauftragte Kontrollorgan kann bei Verdacht auf Scheindomizilnahme eine koordinierte Überprüfung des Betriebs verlangen. Sämtliche involvierten Institutionen mel - den dem Kontrollorgan innert 1 Monat sämtliche zum Betrieb bekannten Daten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.03.2021 01.07.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.030 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.03.2021 01.07.2021 Erstfassung GS 2021.030 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.030
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