Gebührenordnung BVG- und Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn (212.153)
    CH - SO

    Gebührenordnung BVG- und Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn

    Gebührenordnung BVG- und Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn Vom 31. Oktober 2012 (Stand 1. Juni 2015) Die Aufsichtskommission der BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn (BVS) gestützt auf § 9 Absatz 1 Buchstabe h des Einführungsgesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) vom 8. November 2011
    1 ) * beschliesst:

    § 1 Gegenstand

    1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn (BVS) erhebt folgende Ge - bühren: a) jährliche Aufsichtsgebühren; b) Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen; c) Gebühren und Abgaben der Oberaufsichtskommission.

    § 2 Jährliche Aufsichtsgebühr für Einrichtungen der beruflichen Vor -

    sorge
    1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bemisst sich wie folgt: Bruttovermögen in Franken Gebühr in Franken bis 100‘000.-- 500.--
    100‘001.-- bis 500‘000.-- 1‘000.--
    500‘001.-- bis 1‘000‘000.-- 1‘500.--
    1‘000‘001.-- bis 2‘500‘000.-- 2‘000.--
    2‘500‘001.-- bis 5‘000‘000.-- 2‘500.--
    5‘000‘001.-- bis 7‘500‘000.-- 3‘000.--
    7‘500‘001.-- bis 10‘000‘000.-- 3‘500.--
    10‘000‘001.-- bis 15‘000‘000.-- 4‘000.--
    15‘000‘001.-- bis 25‘000‘000.-- 4‘500.--
    25‘000‘001.-- bis 50‘000‘000.-- 5‘000.--
    50‘000‘001.-- bis 100‘000‘000.-- 5‘500.--
    100‘000‘001.-- bis 250‘000‘000.-- 6‘500.--
    250‘000‘001.-- bis 500‘000‘000.-- 8‘000.--
    500‘000‘001.-- bis 1‘000‘000‘000.-- 9‘500.--
    1‘000‘000‘001.-- bis 5‘000‘000‘000.-- 12‘000.-- über 5‘000‘000‘000.-- 13‘500.--
    2 Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme. Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Versicherungsverträgen werden die Rückkaufswerte zur Bilanzsumme hin - zugerechnet.
    1) BGS 212.151 . GS 2012, 71
    1
    3 Für die Prüfung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wird zusätzlich zur jährlichen Aufsichtsgebühr gemäss Absatz 1 ein Zu - schlag von pauschal 2'000 Franken erhoben. *

    § 3 Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen

    1 Die jährliche Gebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klassische Stif - tungen), bemisst sich wie folgt: Bruttovermögen in Franken Gebühr in Franken bis 100‘000.-- 200.--
    100‘001.-- bis 500‘000.-- 400.--
    500‘001.-- bis 1‘000‘000.-- 600.--
    1‘000‘001.-- bis 5‘000‘000.-- 1‘000.--
    5‘000‘001.-- bis 10‘000‘000.-- 1‘400.--
    10‘000‘001.-- bis 20‘000‘000.-- 2‘000.--
    20‘000‘001.-- bis 50‘000‘000.-- 2‘800.-- über 50‘000‘000.-- 3‘800.--
    2 Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme.

    § 4 Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen

    1 Die BVS erhebt Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen, wenn sie darum ersucht wird oder wenn ihr eine ent - sprechende Handlung angezeigt scheint.
    2 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand. Dabei gilt folgen - der Gebührenrahmen: Art Gebührenrahmen für Einrichtungen der be - ruflichen Vorsorge in Franken Gebührenrahmen für klassische Stiftungen in Franken Übernahme oder Abga - be der Aufsicht

    500.-- bis 2‘500.-- 500.-- bis 2‘500.--

    Registereinträge, -ände - rung und -löschung

    300.-- bis 2‘500.-- --

    Urkundenprüfung, -änderung und -geneh - migung

    300.-- bis 5‘000.-- 300.-- bis 5‘000.--

    Reglementsprüfung, -änderung und -geneh - migung

    300.-- bis 10‘000.-- 300.-- bis 3‘000.--

    Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation

    900.-- bis 20‘000.-- 900.-- bis 10‘000.--

    Bearbeitung von Auf - sichtsbeschwerden oder Beschwerden Teilliquida - tion

    900.-- bis 20‘000.-- 300.-- bis 5‘000.--

    Genehmigung von Ver - teilplänen und/oder Übertragungsverträgen

    700.-- bis 15‘000.-- --

    2
    Art Gebührenrahmen für Einrichtungen der be - ruflichen Vorsorge in Franken Gebührenrahmen für klassische Stiftungen in Franken Verhängung von auf - sichtsrechtlichen Mass - nahmen, Erlass ander - weitiger Verfügungen

    450.-- bis 15‘000.-- 450.-- bis 5‘000.--

    Vorprüfungen und Stel - lungnahmen zu Angele - genheiten der berufli - chen Vorsorge

    500.-- bis 10‘000.-- --

    Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle -- 200.-- bis 1‘000.-- Registerauszug je Ein - richtung

    50.-- --

    Mahnung für die Einrei - chung von Unterlagen

    100.-- 100.--

    Fristverlängerungen 100.-- 100.--
    3 Hat die beaufsichtigte Institution Anlass zu einer ausserordentlichen Kontrolle oder Abklärung gegeben, die mit den Gebühren gemäss Absatz
    2 nicht gedeckt werden können, kann die BVS einen Zuschlag entspre - chend ihrem Aufwand bis maximal 100‘000 Franken erheben.
    4 Sie kann vorgängig einer von der Gesuchstellerin anbegehrten Handlung einen Kostenvorschuss auf die zu erwartende Gebühr erheben und ihr Tätigwerden von der Bezahlung des Kostenvorschusses abhängig machen.

    § 5 Fälligkeit der Gebühren

    1 Sämtliche Gebühren werden ohne Mahnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung respektive Eröffnung der Verfügung fällig.

    § 6 Gebühren und Abgaben der Oberaufsichtskommission

    1 Die Höhe der durch die BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn den Vorsor - geeinrichtungen für die Oberaufsichtskommission in Rechnung zu stellen - de Oberaufsichtsabgabe richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 der Verord - nung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1) vom 10. und 22. Juni 2011.
    1 ) *

    § 7 Übergangsbestimmungen

    1 Die jährlichen Aufsichtsgebühren nach § 2 und 3 werden erstmals ab der Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2012 angewendet.
    2 Die Gebühren für Leistungen nach dem § 4 werden angewendet für Ge - schäfte, die ab 1. Januar 2013 bei der BVS eintreffen und für Handlungen, die bei der BVS ab dem 1.
    3 Der § 6 gilt ab der Oberaufsichtsgebühr für das Jahr 2012, die den betrof - fenen Vorsorgeeinrichtungen anfangs 2013 in Rechnung gestellt wird.
    1) SR 831.435.1 .
    3
    4 Der pauschale Zuschlag für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gemäss § 2 Absatz 3 wird ab Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2014 er - hoben. * Vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2012/2441 vom 11. Dezember 2012 geneh - migt. Inkrafttreten am 1. Januar 2013. Die Gebührenordnung gilt bis zur Ausserkraftsetzung des des Einführungs - gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) vom 8. November 2011
    1 )
    . Publiziert im Amtsblatt vom 14. Dezember 2012.
    1) BGS 212.151 .
    4
    * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

    02.03.2015 01.06.2015 Ingress geändert GS 2015, 28

    02.03.2015 01.06.2015 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 28

    02.03.2015 01.06.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2015, 28

    02.03.2015 01.06.2015 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 2015, 28

    5
    * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 02.03.2015 01.06.2015 geändert GS 2015, 28

    § 2 Abs. 3 02.03.2015 01.06.2015 eingefügt GS 2015, 28

    § 6 Abs. 1 02.03.2015 01.06.2015 geändert GS 2015, 28

    § 7 Abs. 4 02.03.2015 01.06.2015 eingefügt GS 2015, 28

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