Gebührenordnung BVG- und Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn (212.153)
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Gebührenordnung BVG- und Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn

Gebührenordnung BVG- und Stiftungsaufsicht Kanton Solothurn Vom 31. Oktober 2012 (Stand 1. Juni 2015) Die Aufsichtskommission der BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn (BVS) gestützt auf § 9 Absatz 1 Buchstabe h des Einführungsgesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) vom 8. November 2011
1 ) * beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn (BVS) erhebt folgende Ge - bühren: a) jährliche Aufsichtsgebühren; b) Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen; c) Gebühren und Abgaben der Oberaufsichtskommission.

§ 2 Jährliche Aufsichtsgebühr für Einrichtungen der beruflichen Vor -

sorge
1 Die jährliche Aufsichtsgebühr für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge bemisst sich wie folgt: Bruttovermögen in Franken Gebühr in Franken bis 100‘000.-- 500.--
100‘001.-- bis 500‘000.-- 1‘000.--
500‘001.-- bis 1‘000‘000.-- 1‘500.--
1‘000‘001.-- bis 2‘500‘000.-- 2‘000.--
2‘500‘001.-- bis 5‘000‘000.-- 2‘500.--
5‘000‘001.-- bis 7‘500‘000.-- 3‘000.--
7‘500‘001.-- bis 10‘000‘000.-- 3‘500.--
10‘000‘001.-- bis 15‘000‘000.-- 4‘000.--
15‘000‘001.-- bis 25‘000‘000.-- 4‘500.--
25‘000‘001.-- bis 50‘000‘000.-- 5‘000.--
50‘000‘001.-- bis 100‘000‘000.-- 5‘500.--
100‘000‘001.-- bis 250‘000‘000.-- 6‘500.--
250‘000‘001.-- bis 500‘000‘000.-- 8‘000.--
500‘000‘001.-- bis 1‘000‘000‘000.-- 9‘500.--
1‘000‘000‘001.-- bis 5‘000‘000‘000.-- 12‘000.-- über 5‘000‘000‘000.-- 13‘500.--
2 Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme. Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Versicherungsverträgen werden die Rückkaufswerte zur Bilanzsumme hin - zugerechnet.
1) BGS 212.151 . GS 2012, 71
1
3 Für die Prüfung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wird zusätzlich zur jährlichen Aufsichtsgebühr gemäss Absatz 1 ein Zu - schlag von pauschal 2'000 Franken erhoben. *

§ 3 Jährliche Aufsichtsgebühr für klassische Stiftungen

1 Die jährliche Gebühr für die Ausübung der Aufsicht über Stiftungen, die nach ihrem Zweck nicht der beruflichen Vorsorge dienen (klassische Stif - tungen), bemisst sich wie folgt: Bruttovermögen in Franken Gebühr in Franken bis 100‘000.-- 200.--
100‘001.-- bis 500‘000.-- 400.--
500‘001.-- bis 1‘000‘000.-- 600.--
1‘000‘001.-- bis 5‘000‘000.-- 1‘000.--
5‘000‘001.-- bis 10‘000‘000.-- 1‘400.--
10‘000‘001.-- bis 20‘000‘000.-- 2‘000.--
20‘000‘001.-- bis 50‘000‘000.-- 2‘800.-- über 50‘000‘000.-- 3‘800.--
2 Als Bruttovermögen gilt die Bilanzsumme.

§ 4 Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und Dienstleistungen

1 Die BVS erhebt Gebühren für Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienstleistungen, wenn sie darum ersucht wird oder wenn ihr eine ent - sprechende Handlung angezeigt scheint.
2 Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Aufwand. Dabei gilt folgen - der Gebührenrahmen: Art Gebührenrahmen für Einrichtungen der be - ruflichen Vorsorge in Franken Gebührenrahmen für klassische Stiftungen in Franken Übernahme oder Abga - be der Aufsicht

500.-- bis 2‘500.-- 500.-- bis 2‘500.--

Registereinträge, -ände - rung und -löschung

300.-- bis 2‘500.-- --

Urkundenprüfung, -änderung und -geneh - migung

300.-- bis 5‘000.-- 300.-- bis 5‘000.--

Reglementsprüfung, -änderung und -geneh - migung

300.-- bis 10‘000.-- 300.-- bis 3‘000.--

Fusion, Aufhebung oder Gesamtliquidation

900.-- bis 20‘000.-- 900.-- bis 10‘000.--

Bearbeitung von Auf - sichtsbeschwerden oder Beschwerden Teilliquida - tion

900.-- bis 20‘000.-- 300.-- bis 5‘000.--

Genehmigung von Ver - teilplänen und/oder Übertragungsverträgen

700.-- bis 15‘000.-- --

2
Art Gebührenrahmen für Einrichtungen der be - ruflichen Vorsorge in Franken Gebührenrahmen für klassische Stiftungen in Franken Verhängung von auf - sichtsrechtlichen Mass - nahmen, Erlass ander - weitiger Verfügungen

450.-- bis 15‘000.-- 450.-- bis 5‘000.--

Vorprüfungen und Stel - lungnahmen zu Angele - genheiten der berufli - chen Vorsorge

500.-- bis 10‘000.-- --

Befreiung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle -- 200.-- bis 1‘000.-- Registerauszug je Ein - richtung

50.-- --

Mahnung für die Einrei - chung von Unterlagen

100.-- 100.--

Fristverlängerungen 100.-- 100.--
3 Hat die beaufsichtigte Institution Anlass zu einer ausserordentlichen Kontrolle oder Abklärung gegeben, die mit den Gebühren gemäss Absatz
2 nicht gedeckt werden können, kann die BVS einen Zuschlag entspre - chend ihrem Aufwand bis maximal 100‘000 Franken erheben.
4 Sie kann vorgängig einer von der Gesuchstellerin anbegehrten Handlung einen Kostenvorschuss auf die zu erwartende Gebühr erheben und ihr Tätigwerden von der Bezahlung des Kostenvorschusses abhängig machen.

§ 5 Fälligkeit der Gebühren

1 Sämtliche Gebühren werden ohne Mahnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung respektive Eröffnung der Verfügung fällig.

§ 6 Gebühren und Abgaben der Oberaufsichtskommission

1 Die Höhe der durch die BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn den Vorsor - geeinrichtungen für die Oberaufsichtskommission in Rechnung zu stellen - de Oberaufsichtsabgabe richtet sich nach Artikel 7 Absatz 1 der Verord - nung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV1) vom 10. und 22. Juni 2011.
1 ) *

§ 7 Übergangsbestimmungen

1 Die jährlichen Aufsichtsgebühren nach § 2 und 3 werden erstmals ab der Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2012 angewendet.
2 Die Gebühren für Leistungen nach dem § 4 werden angewendet für Ge - schäfte, die ab 1. Januar 2013 bei der BVS eintreffen und für Handlungen, die bei der BVS ab dem 1.
3 Der § 6 gilt ab der Oberaufsichtsgebühr für das Jahr 2012, die den betrof - fenen Vorsorgeeinrichtungen anfangs 2013 in Rechnung gestellt wird.
1) SR 831.435.1 .
3
4 Der pauschale Zuschlag für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen gemäss § 2 Absatz 3 wird ab Kenntnisnahme der Jahresrechnung 2014 er - hoben. * Vom Regierungsrat mit RRB Nr. 2012/2441 vom 11. Dezember 2012 geneh - migt. Inkrafttreten am 1. Januar 2013. Die Gebührenordnung gilt bis zur Ausserkraftsetzung des des Einführungs - gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) vom 8. November 2011
1 )
. Publiziert im Amtsblatt vom 14. Dezember 2012.
1) BGS 212.151 .
4
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

02.03.2015 01.06.2015 Ingress geändert GS 2015, 28

02.03.2015 01.06.2015 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 28

02.03.2015 01.06.2015 § 6 Abs. 1 geändert GS 2015, 28

02.03.2015 01.06.2015 § 7 Abs. 4 eingefügt GS 2015, 28

5
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 02.03.2015 01.06.2015 geändert GS 2015, 28

§ 2 Abs. 3 02.03.2015 01.06.2015 eingefügt GS 2015, 28

§ 6 Abs. 1 02.03.2015 01.06.2015 geändert GS 2015, 28

§ 7 Abs. 4 02.03.2015 01.06.2015 eingefügt GS 2015, 28

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