Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern über gleichmä... (28.83)
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Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen

Übereinkunft zwischen schweizerischen Kantonen und dem Königreich Bayern über gleichmässige Behandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen vom 11.05 .1834 und 27. 06. 1834 (Fassung in Kraft getreten am 27.06.1834) A. Schweizerische Erklärung Der Vorort der schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt in Folge der zwischen der Königlich -bayerischen Staatsregierung und den nachgenannten Schweizer Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell Ausser -Rhoden getroffenen Übereinkunft: Dass in Insolvenzerklärungs - und Konkursfällen den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikatio nsrechte mit den Angehörigen jedes der kontrahierenden schweizerischen Kantone zustehen, und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, in den genannten Schweizer Kantonen weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den Angehörigen dieser Kantone eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in Bayern versichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt wird. Dessen zur Urkunde hat der eidgenössische Vorort die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine andere damit im Einklange stehende des Königlich -bayerischen Staatsministeriums des Äussern und des Königlichen Hauses ausgewechselt, deren Inhalt den beidseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgeteilt werden soll, ausgestellt und mit den üblichen Unterschriften und Siegel bekräftigt. B. Königlich -bayerische Erklärung Das Königlich- bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äussern erklärt in Folge der zwischen der Königlichen Staatsregierung und den Schweizer Kantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau,
Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, sowie Appenzell -Ausser - Rhoden getroffenen Übereinkunft: Dass in Insolvenzerklärungs - und Konkursfällen den Angehörigen der vorbenannten Kantone gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern zustehen, und dass, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, im Königreiche weder durch Arrest noch durch so nstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den bayerischen Staatsangehörigen eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in den gedachten Schweizer Kantonen versichert und daselbst überhaupt, von dem Augenblick der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachteil der Masse beschränkt wird. Dessen zur Urkunde hat das Königliche Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äussern die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine damit im Einklange stehende des eidgenössischen Vororts ausgewechselt, deren Inhalt den beidseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommenden Fäll en mitgeteilt werden soll, ausgestellt und mit üblicher Unterschrift und Siegelung bekräftigt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.05.1834 Erlass Grunderlass 27.06.1834 – Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.05.1834 27.06.1834 –
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