Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Gesc... (504)
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Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19)

Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) Vom 27. August 2020 (Stand 30. November 2020) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 63 Abs. 1 und 121 Abs. 1 und 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )

§ 1 Zweck

1 Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Kanton Basel-Land - schaft, die sich mit ihrer Vermieterschaft aufgrund der Coronavirus-Epidemie (Covid-19) auf eine Mietzinsreduktion geeinigt haben, erhalten einen anteiligen Beitrag an ihre reduzierten Mietzinskosten (Mietzinsbeitrag).

§ 2 Kreis der Beitragsberechtigten

1 Beitragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, die im Kanton Basel-Landschaft aufgrund eines Geschäftsbetriebs steuerpflich - tig sind und unter eine der folgenden Kategorien fallen:
a. Unternehmen, die zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung aufgrund von Covid-19 berechtigt waren und eine entsprechende Verfügung des Kantonalen Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung erhalten haben;
b. Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG
3 ) , die gemäss

Art. 2 Abs. 3 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats

vom 20. März 2020
4 ) Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall hat - ten und einen entsprechenden Entscheid der zuständigen Ausgleichskas - se auf Ausrichtung von Taggeldern erhalten haben;
1) SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 29. November 2020 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am $.
3) SR 830.1
4) SR 830.31 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099
c. Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG
5 ) , die gemäss

Art. 2 Abs. 3 bis der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrats

vom 20. März 2020
6 ) Anspruch auf Entschädigung bei Erwerbsausfall hat - ten und einen entsprechenden Entscheid der zuständigen Ausgleichskas - se auf Ausrichtung von Taggeldern erhalten haben.
2 Die Parteien des Mietverhältnisses dürfen nicht denselben wirtschaftlich Be - rechtigten vertreten und keine nahestehenden Personen sein.

§ 3 Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen

1 Beitragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Kanton Basel-Landschaft, sofern:
a. sie sich mit ihrer Vermieterschaft für die Zeit der ausserordentlichen Co - vid-19-Massnahmen für die Monate April, Mai und Juni des Jahres 2020 auf eine Mietzinsreduktion von mindestens 1/3 der Netto-Miete geeinigt haben; und
b. sie die Bezahlung der fälligen Mieten bis zum Erlass der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-
19-Verordnung 2) des Bundesrats vom 13. März 2020
7 ) nachweisen; und
c. sie sich im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht in einem Konkursverfahren oder in Liquidation befinden; und
d. die monatliche Netto-Miete mindestens CHF 7'500.– beträgt.
2 In Abweichung zu Abs. 1 Bst. d muss für Mieterinnen und Mieter gemäss § 2 Abs. 1 Bst. c die monatliche Netto-Miete mindestens CHF 3'000.– betra - gen.
3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.

§ 4 Berechnung und Umfang des Anspruchs

1 Sind die Voraussetzungen gemäss den §§ 2 und 3 erfüllt, entschädigt der Kanton die Mieterinnen und Mieter für die Monate April, Mai und Juni des Jahres 2020 mit maximal 1/3 des Miet- oder Pachtzinses.
2 Der massgebende Miet- oder der Pachtzins entspricht dem Nettomietzins oder dem Nettopachtzins für die gemieteten oder gepachteten Geschäftsräume mit allen damit zum Gebrauch überlassenen Sachen ohne Nebenkosten.
3 Ein angemessener Abzug ist vorzunehmen, falls:
a. die Nebenkosten im Miet- oder im Pachtzins eingeschlossen sind;
b. die betreffende Miet- oder Pachtsache einen Wohnnutzen aufweist.
4 Pro Monatsmiete ist der Mietzinsbeitrag auf maximal CHF 3ʹ000.–, insgesamt auf CHF 9ʹ000.– beschränkt.
5) SR 830.1
6) SR 830.31
7) SR 818.101.24 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099
5 Für Mieterinnen und Mieter gemäss § 2 Abs. 1 Bst. c ist der Mietzinsbeitrag pro Monatsmiete auf maximal CHF 1ʹ200.–, insgesamt auf CHF 3ʹ600.– be - schränkt.
6 An den ermittelten Mietzinsbeitrag angerechnet werden insbesondere:
a. erhaltene Soforthilfebeiträge gemäss Notverordnung betreffend finanziel - le Massnahmen zur Unterstützung der Baselbieter Unternehmen (Co - rona-Notverordnung I) vom 24. März 2020
8 ) ;
b. erhaltene Ausfallsentschädigungen gemäss Notverordnung über Mass - nahmen zur Sicherstellung des Angebots im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung (FEB und SEB) und zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coro - navirus (Covid-19) (Corona-Notverordnung IIIa) vom 7. April 2020
9 ) ;
c. die Hälfte der erhaltenen Beiträge gemäss Beschluss des Regierungsrats Nr. 2020-500 vom 7. April 2020 betreffend Umsetzung der bundesrätli - chen Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (Covid-19) im Kultursektor (Covid-Verordnung Kultur)
10 )
.
7 Keine Mietzinsbeiträge werden gewährt, wenn der finanzielle Ausfall durch Versicherungsleistungen gedeckt ist.

§ 5 Einreichen des Gesuchs

1 Die Mieterinnen und Mieter reichen das Gesuch bei der vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle ein. Dem Gesuch ist die von beiden Mietparteien un - terzeichnete Einigung beizulegen. Zudem haben die Mieterinnen und Mieter die bis zur Einreichung des Gesuchs gemäss § 4 Abs. 6 und 7 erhaltenen Leis - tungen offenzulegen. Haben sie keine solche Leistungen erhalten, haben sie eine entsprechende Negativerklärung abzugeben. Der Regierungsrat kann die Einreichung von weiteren Informationen und Unterlagen vorsehen, welche für die Beurteilung des Gesuchs notwendig sind.
2 Mit dem Gesuch ermächtigen sie die vom Regierungsrat zu bezeichnende Stelle, sämtliche im Gesuch enthaltenen Daten mit anderen Behörden (Bund, Kanton, Gemeinden) auszutauschen. Zu diesem Zweck entbinden sie diese Behörden von ihrem Amts-, Bank- und Steuergeheimnis im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Daten.
3 Das Gesuch ist bei der vom Regierungsrat zu bezeichnenden Stelle innert 90 Tagen ab Inkrafttreten dieses Gesetzes einzureichen. Auf später eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.
8) SGS 360.11a
9) SGS 852.11a
10) SR 442.15 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099

§ 6 Prüfung der Gesuche

1 Die vom Regierungsrat zu bezeichnende Stelle prüft die ordnungsgemäss und vollständig eingereichten Gesuche und entscheidet über die Höhe der aus - zurichtenden Mietzinsbeiträge.

§ 7 Schlussbestimmungen

1 Mietzinsbeiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wur - den, können mit einem Verzugszins von 5 % zurückgefordert werden.
2 Darüber hinaus können Mieterinnen und Mieter, denen Mietzinsbeiträge auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, mit Busse bis CHF 5ʹ000.– bestraft werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.08.2020 30.11.2020 Erlass Erstfassung GS 2020.099 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.08.2020 30.11.2020 Erstfassung GS 2020.099 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.099
Erlasstitel Gesetz über die Ausrichtung von Mietzinsbeiträgen an die Mieterinnen und Mieter von Geschäftsräumlichkeiten im Zusamme nhang mit dem Coronavirus (Covid -19) SGS -Nr. 504 GS -Nr. 2020.099 Erlassdatum 27.08.2020 (LRV 2020/226 ) In Kraft seit 30.11.2020 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinw eis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis - sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
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