Beschluss über den landwirtschaftlichen Innovationspreis (910.44)
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Beschluss über den landwirtschaftlichen Innovationspreis

1 Beschluss vom 7. Juli 1998 über den landwirtschaftlichen Innovationspreis Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 27. Mai 1994 über die Schaffung eines kantonalen Landwirtschaftsfonds; in Erwägung: Gemäss Artikel 1 Abs. 2 des Dekr ets vom 27. Mai 1994 über die Schaffung eines kantonalen Landwirts chaftsfonds kann der Staatsrat einen Innovationspreis schaffen sowie die Bedingungen und das Verfahren für die Verleihung des Preises festlegen. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:

Art. 1 Zweck

Mit dem landwirtschaftlichen Innova tionspreis sollen Projekte und Leistungen bekannt gemacht und ausgezeichnet werden, die für die freiburgische Landwirtschaft innovativ sind und ihre wirtschaftliche Attraktivität und ihre Konkurrenzfähigkeit erhöhen.

Art. 2 Gegenstand

1 Die Projekte und Leistungen müssen betreffen: a) die Infrastruktur der landwirtschaftlichen Hochbauten und ihrer Einrichtungen, oder b) die Anpassung der Betriebe an di e neuen Bedingungen der Produktion, der Vermarktung und der Tierhaltung, oder c) die Verwertung von landwi rtschaftlichen Erzeugnissen.
2 Der Innovationspreis ist Projekten vorbehalten, die vorwiegend im Kanton Freiburg verwirklicht oder entwickelt wurden.
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Art. 3 Preis

1 Der Preis wird jedes Jahr einem oder mehreren Verfassern verliehen und besteht aus einem Barbetrag von 10
2 Wenn kein Projekt genügend interessant ist, so wird der Preis nicht verliehen oder kann gekürzt werden.

Art. 4 Kriterien

Die Projekte werden nach folgenden Kriterien beurteilt: a) Grad der Innovation und Kreativität; b) Machbarkeit; c) technisches und wirt schaftliches Interesse.

Art. 5 Organisation

1 Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) schreibt de n Innovationspreis aus.
2 Sie lässt die Ausschreibung im Amts blatt und in anderen geeigneten Medien veröffentlichen.
3 verliehen, die sich aus fünf von der Direktion ernannten Mitgliedern zusammensetzt und vom Direktionsvorsteher präsidiert wird. Die Jury kann Experten beiziehen.
4 Über die Verleihung des Preises wird mit der Mehrheit der Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

Art. 6 Finanzierung

Der Innovationspreis geht zu Lasten der Laufenden Re chnung des Staates Freiburg.

Art. 7 Vollzug, Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Die Direktion wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt, der rückwirkend auf den 1. Juli 1998 in Kraft gesetzt wird.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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