Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
Konkordat in Zivilsachen Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am
26. April 1974, 8./9. November 1974
Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975 l. Kapitel Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden. Art. 1
1. Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Ersu-
chungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des ersuchten Kantons gehalten werden. Direkter Ge- schäftsverkehr
2. Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die ge-
richtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständi- gen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufge- führt ist.
3. Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die
Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer andern Behörde desselben Kan- tons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu. Art. 2 Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Anwendbares Recht Art. 3 Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, unter Anga- be von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines. Anzeige Art. 4 Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen. Teilnahme der Parteivertreter Art. 5
1. Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Auslagen
wird jedoch Ersatz verlangt. Kosten
2. Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche
Rechtspflege. II. Kapitel Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden Art. 6 Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen. Postzustellungen Art. 7
1. Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen,
die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vor- ladung Folge zu leisten. Vorladungen
2. Die Zeugeneinladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache
oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.
3. Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.
4. Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden
Behörde unterstellt. Art. 8
1. Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Augen-
scheine oder Einvernahmen durchführen. Prozesshand- lungen in einem anderen Kanton 2. Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.
3. Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.
Art. 9
1. Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zustellung
gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme po- lizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an. Ausschliessliche Zuständigkeit
2. Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vor-
führungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkor- datskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des er- suchten Kantons nicht entgegensteht.
III. Kapitel
Schlussbestimmungen Art. 10
1. Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung sowie das
im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis ist dem Eidgenössischen Jus- tiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen. Beitritt und Rück- tritt
2. Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzu- teilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalender- jahres rechtswirksam. Art. 11
1. Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit einer Veröffentlichung
in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitre- tenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze. Inkrafttreten
2. Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.
Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind:
1a) Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten b) Vollzug der Rechtshilfegesuche
2a) Zustellung von gerichtlichen Akten und b) Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen
3 Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung Zürich
1a) Einzelrichter im ordentlichen Verfahren b) Einzelrichter im ordentlichen Verfahren
2a) Obergericht b) Obergericht
3 Obergerichtspräsident Bern
1 Gerichtspräsident
2 Appellationshof
3 Gerichtspräsident oder Appellationshof Uri
1a) zuständige Gerichtsinstanz b) Landgerichtspräsident
2a) Obergericht b) Landgerichtspräsident Uri
3 Präsident des Obergerichtes Uri Schwyz
1a) Kantonsgericht b) Kantonsgericht
2a) Kantonsgericht b) Kantonsgericht
3 Kantonsgericht Obwalden
1a) Kantonsgerichtspräsident b) Kantonsgerichtspräsident
2a) Kantonsgerichtspräsident b) Kantonsgerichtspräsident
3 Kantonsgerichtspräsident Nidwalden
1a) Kantonsgerichtspräsidium b) Kantonsgerichtspräsidium
2a) Kantonsgerichtspräsidium b) Kantonsgerichtspräsidium
3 Kantonsgerichtspräsidium
Glarus
1a) Zivilgerichtspräsident b) Zivilgerichtspräsident
2a) Zivilgerichtspräsident b) Zivilgerichtspräsident
3 Zivilgerichtspräsident Zug
1a) Obergericht b) Präsidium des Kantonsgerichtes
2a) Gerichtskanzlei b) Präsidium des Kantonsgerichtes
3 Präsidium des Kantonsgerichtes Freiburg
1 Presidents des tribunaux d'arrondissement
2a) Direction de la justice b) Tribunal cantonal
3 Tribunal cantonal Solothurn
1a) Amtsgerichtspräsident b) Amtsgerichtspräsident
2a) Obergericht b) Obergericht
3 Amtsgerichtspräsident Basel-Stadt
1a) Gerichtspräsident b) Gerichtspräsident
2a) Gerichtspräsident b) Gerichtspräsident
3 Gerichtspräsident Basel-Landschaft
1a) — — b) Bezirksgerichtspräsident
2a) Obergericht b) Obergericht
3 Obergericht Schaffhausen
1a) Kanzlei des Kantonsgerichtes b) Bezirksrichter – bei Streitwerten bis 2000 Franken im ordentlichen Verfahren – bei Streitwerten bis 5000 Franken im beschleunigten Verfahren
Kantonsgerichtspräsident – bei Streitwerten über 2000 Franken im ordentlichen Verfahren – bei Streitwerten über 5000 Franken im beschleunigten Verfahren – bei unbestimmten Streitwerten Obergerichtspräsident – im Berufungsverfahren – in Streitigkeiten über Erfindungspatente Muster und Modelle Fabrik- und Handelsmarken Urheberrecht Kartellrecht
2a) Kanzlei des Kantonsgerichtes b) Obergericht
3 Obergericht Appenzell A. Rh.
1a) Kantonsgerichtspräsident b) Kantonsgerichtspräsident
2a) Kantonsgerichtspräsident b) Kantonsgerichtspräsident
3 Kantonsgerichtspräsident Appenzell I. Rh.
1a) Bezirksgerichtspräsident b) Bezirksgerichtspräsident
2a) Bezirksgerichtspräsident b) Bezirksgerichtspräsident
3 Kantonsgerichtspräsident St. Gallen
1a) Bezirksgerichtspräsident b) Bezirksgerichtspräsident
2a) Justiz- und Polizeidepartement b) Justiz- und Polizeidepartement
3 Justiz- und Polizeidepartement Graubünden
1a) Kreisamt b) Kreisamt
2a) Justiz- und Polizeidepartement b) Justiz- und Polizeidepartement
3 Justiz- und Polizeidepartement Aargau
1a) Bezirksgericht b) Bezirksgericht
2a) Bezirksgericht
b) Obergericht
3 Obergericht Thurgau
1a) Bezirksgerichtspräsident b) Bezirksgerichtspräsident
2a) Obergericht b) Obergericht
3 Obergericht Tessin
1a) Dipartimento di giustizia b) Pretore
2a) Dipartimento di giustizia b) Dipartimento di giustizia
3 Dipartimento di giustizia Waadt
1 Présidents des tribunaux de district
2 Tribunal cantonal
3 Tribunal cantonal ou Président du tribunal de district Wallis
1 Juges instructeurs des districts
2 Tribunal cantonal
3 Tribunal cantonal et Juges instructeurs Neuenburg
1 Presidents des tribunaux de district
2 Departement de justice
3 Tribunal cantonal Genf
1a) Procureur général b) Tribunal de première instance
2a) Procureur général b) Tribunal de première instance
3 Département de justice et police
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