Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (132.110)
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Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen

Wahlverordnung Verordnung zum Gesetz über Wahlen und Abstimmungen
1 ) ) 3 ) (Wahlverordnung) Vom 3. Januar 1995 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 90 des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom 21. April 1994
4 ) , beschliesst: I. Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen

§ 1 Publikation

1 Wahl- und Abstimmungstermine sind für kantonale wie für eidgenössische Urnengänge im Kantons - blatt zu publizieren.
2 Für Wahlen und Abstimmungen bei Urnengängen der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen und der Bürgergemeinden gelten die Publikationsvorschriften in deren Ordnungen.
5
3 Die Publikation von Wahlen hat Hinweise auf die Einreichung der Wahlvorschläge und deren gesetz - liche Erfordernisse sowie auf die zu beachtenden Fristen zu enthalten.

§ 2 Behandlung der Wahlvorschläge

1 Enthält ein Wahlvorschlag mehr Namen als Sitze zu vergeben oder Ämter zu besetzen sind, so wer - den die letzten Namen gestrichen.
6 )
2

§ 39 des Gesetzes findet auch Anwendung, wenn für eine Kandidatur eine Zustimmungserklärung

nach § 37 Abs. 1 lit. d des Gesetzes vorliegt.
3 Den Wahlvorschlägen werden Ordnungsnummern zugewiesen.
7 )

§ 2a

8 ) Vergabe von Ordnungsnummern
1 Bei Proporzwahlen erfolgt die Zuweisung der Ordnungsnummern nach folgenden Kriterien: Wahlvorschläge von Parteien und Gruppierungen, die unter gleichem Namen oder mit ei - nem unbestrittenen Nachfolgeanspruch an der vorhergehenden Proporzwahl teilgenom - men haben, erhalten ihre angestammte Ordnungsnummer. Alle übrigen Parteien und Gruppierungen erhalten ihre Ordnungsnummer in der Reihen - folge des Eingangs ihrer Wahlvorschläge resp. aufgrund eines Losentscheids bei gleich - zeitigem Eingang. Der Anspruch auf eine angestammte Ordnungsnummer erlischt, wenn eine Partei oder Gruppierung zwei aufeinanderfolgenden kantonalen Proporzwahlen ferngeblieben ist.
2 Bei Majorzwahlen werden die Ordnungsnummern in der Reihenfolge der Stärke der Parteien und Gruppierungen im Grossen Rat, welche den Wahlvorschlag unterstützen, vergeben. Bei gleicher Stär - ke entscheidet das Los. Vorbehalten bleibt § 2a. Abs. 3. Kurztitel redaktionell berichtigt.
2) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 4 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Ver - ordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 4, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 und Abs. 3, 10 erster Satz, 11 Abs. 5, 20 Abs. 1 und 31).
3) Von der Bundeskanzlei genehmigt am 16. 1. 1995. SG 132.100 .
5)

§ 1 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

6) Fassung vom 5. Mai 2015, wirksam seit 10. Mai 2015 (KB 09.05.2015)
7) Eingefügt am 5. Mai 2015, wirksam seit 10. Mai 2015 (KB 09.05.2015)
8) Eingefügt am 5. Mai 2015, wirksam seit 10. Mai 2015 (KB 09.05.2015)
1
Wahlverordnung
3 Ist bei einer Majorzwahl nur ein Amt zu besetzen, so erhält jener Wahlvorschlag die Ordnungsnum - mer 1, auf dem die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber zur Wahl antritt.

§ 3 Stimmrechtsausweis

1 Der Stimmrechtsausweis ermöglicht sowohl die persönliche Stimmabgabe an der Urne als auch die briefliche Stimmabgabe.
9 )
2 Der Stimmrechtsausweis wird für jeden Urnengang mit einer neuen Kennziffer versehen.
10 )
3 Die Kennziffern dürfen nur im Zusammenhang mit der Kontrolle der Stimmberechtigung, mit Be - schwerden oder strafrechtlichen Vorkommnissen entschlüsselt werden.
11 )
4 Bei den Stimmberechtigten, die gemäss der Verordnung über den Testbestrieb für die elektronische Stimmabgabe vom 26. Mai 2009 zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen sind, enthält der Stimm - rechtsausweis ausserdem die individuellen Codes für die elektronische Stimmabgabe.
12 )

§ 3a Stellungnahme des Initiativ- oder Referendumskomitees

1 Den amtlichen Erläuterungen gemäss § 27 des Gesetzes kann die Stellungnahme des Urheberkomi - tees beigefügt werden.
13 )
2 Die Staatskanzlei legt Form und Umfang der Stellungnahme sowie den Zeitpunkt ihrer Einreichung fest.
3 Die Staatskanzlei kann Stellungnahmen ändern oder zurückweisen, insbesondere wenn diese ehrver - letzende, wahrheitswidrige oder zu umfangreiche Äusserungen enthalten.
4 Verweise auf elektronische Quellen dürfen in die Abstimmungserläuterungen nur aufgenommen wer - den, wenn der Urheber der Verweise schriftlich erklärt, dass diese Quellen keine rechtswidrigen Inhal - te enthalten und nicht zu elektronischen Publikationen rechtswidrigen Inhalts führen.

§ 3b

14 ) Ausgestaltung der Stimm- und Wahlunterlagen
1 Bei der Ausgestaltung der Stimm- und Wahlunterlagen ist im Sinne von § 12b des Gesetzes insbe - sondere auf folgende Kriterien zu achten: Information über mehrere Sinnesorgane; optisch adäquate Darstellung; Verwendung einer verständlichen Sprache.

§ 4 Beanstandungen

1 Die Stimmberechtigten können bei der Staatskanzlei bzw. bei den Gemeindeverwaltungen Bettingen oder Riehen Beanstandungen über unrichtige Stimmrechtsausweise und unvollständige Wahl- und Ab - stimmungsunterlagen geltend machen.
15 )
2 Im Sinne von § 5 Abs. 3 des Gesetzes können die Stimmberechtigten ein Duplikat für nicht erhaltene oder verlorene Stimmrechtsausweise beantragen, das in der Regel persönlich bei der Staatskanzlei bzw. bei den Gemeindeverwaltungen abzuholen ist. Das Duplikat wird gegen Unterzeichnung einer - merksam gemacht werden. )
3 Ist eine stimmberechtigte Person aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage, das Duplikat persönlich abzuholen, so wird es ihr auf Antrag hin durch die Staatskanzlei bzw. die Gemein - deverwaltung persönlich zugestellt.
17 )
9) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 7. März 2019 (KB 02.03.2019)
10)

§ 3 Abs. 2 beigefügt durch RRB vom 10. 4. 1996 (wirksam seit 12. 4. 1996, publiziert am 27. 4. 1996).

11)

§ 3 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 10. 4. 1996 (wirksam seit 12. 4. 1996, publiziert am 27. 4. 1996).

12) Eingefügt am 26. Februar 2019, in Kraft seit 7. März 2019 (KB 02.03.2019)

§ 3a Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

14) Eingefügt am 8. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (KB 23.09.2020)
15)

§ 4 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

16)

§ 4 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

17)

§ 4 Abs. 3 beigefügt durch RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

2
Wahlverordnung
4 Die Duplikatsausgabe ist zu protokollieren.
18 )

§ 5 Stimmregister

1 Die Einsicht in das Stimmregister steht unter Vorbehalt der Datenschutzgesetzgebung. Sie kann wäh - rend der Wahl- und Abstimmungstage beschränkt werden.
2 Abschriften sowie die Anfertigung von Kopien sind nicht zulässig.
3 Massenauskünfte werden nicht erteilt. II. Stimmrecht und Stimmabgabe

§ 6 Stimmrecht

1 Mit dem Stimmrechtsausweis weisen die Stimmberechtigten ihre Stimmberechtigung nach.
2 Wer nach einem Zuzug in den Kanton Basel-Stadt an einer Wahl oder Abstimmung teilnehmen will, hat die erforderlichen Voraussetzungen im Sinn von § 2 des Gesetzes zur Eintragung in das Stimmre - gister gemäss § 4 des Gesetzes zu erfüllen.
3 Wer mangels dieser Voraussetzungen nicht in das Stimmregister eingetragen werden kann, erhält kei - nen Stimmrechtsausweis und kann sein Stimmrecht nicht ausüben.

§ 7

19 ) Persönliche Stimmabgabe
1 Bei Stimmabgabe an der Urne werden der Stimmrechtsausweis sowie die Wahl- und Stimmzettel ge - trennt im Wahllokal abgegeben.
2 In Zweifelsfällen über die Stimmberechtigung kann die Vorlage eines persönlichen Ausweises ver - langt werden.

§ 8 Briefliche Stimmabgabe

1 Bei brieflicher Stimmabgabe sind die ausgefüllten Wahl- und Stimmzettel zusammen mit dem Stimmrechtsausweis in das Antwortcouvert zu legen und dieses ist zu verschliessen. Dabei ist der für die briefliche Stimmabgabe vorgesehene Teil des Stimmrechtsausweises zu benutzen, welcher die stimmberechtigte Person nur über eine nichtsprechende Kennziffer identifizierbar macht.
20 )
2 Die Übergabe an die Post hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass das Couvert am Abstimmungssamstag,

12.00 Uhr, bei der Staatskanzlei bzw. bei der Gemeindeverwaltung eingetroffen ist.

)
3 Später eintreffende Couverts bleiben in jedem Fall unberücksichtigt. )

§ 8a

23 ) Stimmabgabe durch Dritte
1 Die Stimmabgabe durch Dritte gemäss § 9 des Gesetzes erfolgt mit dem Stimmrechtsausweis der zur Stimmabgabe nicht befähigten Person sowie einem Formular, mit dem die stimmberechtigte Person eine Drittperson zur Vornahme der für die Stimmabgabe erforderlichen Handlungen ermächtigt. Das Hinderungsgrundes anzufordern.
24 )
2 Die mit der Stimmabgabe betraute Drittperson hat ihren Namen, ihre Wohnadresse sowie ihre Unter - schrift auf dem Stimmrechtsausweis zu vermerken und die Wahl- und Stimmzettel nach Anweisung der bzw. des Stimmberechtigten auszufüllen.
25 )
3 Die Drittperson bewahrt Stillschweigen über den Inhalt der empfangenen Anweisung.
18)

§ 4 Abs. 4 beigefügt durch RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

19)

§ 7 in der Fassung des RRB vom 10. 4. 1996 (wirksam seit 12. 4. 1996, publiziert am 27. 4. 1996).

20) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 7. März 2019 (KB 02.03.2019) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 7. März 2019 (KB 02.03.2019)
22) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 7. März 2019 (KB 02.03.2019)
23)

§ 8a eingefügt durch RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

24) Fassung vom 8. September 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 23.09.2020)
25) Fassung vom 8. September 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 23.09.2020)
3
Wahlverordnung

§ 8b

26 ) Elektronische Stimmabgabe
1 Die elektronische Stimmabgabe wird in der Verordnung über den Testbetrieb für die elektronische Stimmabgabe geregelt. III. Wahllokale

§ 9

27 ) Wahllokale
1 In der Stadt Basel befinden sich Wahllokale im Rathaus, im Bahnhof SBB und auf der Polizeiwache Clara.
2 An den Abstimmungswochenenden sind die Wahllokale in der Stadt Basel wie folgt geöffnet:
28 ) Samstag, von 14.00 bis 17.00 Uhr Sonntag, von 09.00 bis 12.00 Uhr.
3 In den Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen bestimmen die Gemeinderäte die Öffnungszeiten der Wahllokale.

§ 10

29 ) Sammlung der brieflich abgegebenen Stimmen
1 Für die briefliche Stimmabgabe werden in der Stadt bei der Staatskanzlei und in den Gemeindever - waltungen Bettingen und Riehen gesicherte Räume eingerichtet.
2 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei und der Gemeindeverwaltungen stellen sicher, dass nur eine Stimmabgabe pro stimmberechtigte Person er - folgt, schlitzen die Antwortcouverts auf drei Seiten auf und verwahren sie in einem Behältnis.
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3 Sie versiegeln das Behältnis, bevor sie den gesicherten Raum verlassen. IV. Wahlbüro

§ 11

31 ) Organisation
1 Betrieb und Ordnung im Wahllokal werden einem Wahlbüro übertragen. Die Staatsschreiberin bzw. der Staatsschreiber in der Stadt und die Gemeindeverwalterin bzw. der Gemeindeverwalter in den Einwohnergemeinden ernennen für jedes Wahllokal wenigstens drei stimmberechtigte Personen als Mitglieder des Wahlbüros, bezeichnen ein Mitglied als Leiterin bzw. Leiter und ein weiteres Mitglied als deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
2 Während der Öffnungszeiten des Wahllokals haben in der Regel drei Personen anwesend zu sein, darunter die Leiterin bzw. Leiter oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter.
3 Die Leiterin bzw. Leiter oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter weist Personen weg, die Stimmberechtigte im Wahllokal oder in dessen unmittelbarer Nähe beeinflussen oder behin - dern.
4 Ist der geordnete Betrieb des Wahllokals oder die Wahrung des Stimmgeheimnisses wegen grossen Andranges stimmberechtigter Personen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt, so schliesst die Leiterin bzw. Leiter oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter das Wahllokal, bis der Grund der Beeinträchtigung weggefallen ist.
5 Wer in einem Wahllokal Radio-, Fernseh- oder Filmaufnahmen machen oder aus staatskundlichem - gung der Staatskanzlei oder der Gemeindeverwaltung einzuholen.
26) Eingefügt am 26. Februar 2019, in Kraft seit 7. März 2019 (KB 02.03.2019)

§ 9 samt Titel in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

28) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
29)

§ 10 in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

30) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 7. März 2019 (KB 02.03.2019)
31)

§ 11 in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

4
Wahlverordnung

§ 12 Wahl- und Abstimmungshandlung

1 Die Mitglieder des Wahlbüros überwachen die persönliche Stimmabgabe und die Wahrung des Stimmgeheimnisses.
2 Nach Entgegennahme der Stimmrechtsausweise wird geprüft, ob nicht bereits elektronisch oder brieflich abgestimmt wurde. Dann werden die Wahl- und Stimmzettel bzw. der Stimmbogen gemäss §
12a Abs. 2 des Gesetzes abgestempelt und von den Stimmberechtigten in die Urnen gelegt.
32 )
3 Wollen Stimmberechtigte ihre Wahl- und Stimmzettel durch einen Dritten ausfüllen lassen, so hat sich ein Mitglied des Wahlbüros von ihrer Einschränkung im Sinn von § 9 des Gesetzes zu überzeu - gen. )

§ 13 Zweifelsfälle

1 Ergeben sich anlässlich der Wahl- und Abstimmungshandlung Unklarheiten oder Zweifelsfragen be - züglich der Stimmrechtsausweise und der Wahl- und Stimmzettel, so entscheidet die Leitung des Wahlbüros darüber.
2 In wichtigen Fragen trifft das ganze Büro mit Stimmenmehrheit den Entscheid. Bei Stimmengleich - heit entscheidet die Leitung.
3 Die Entscheide nach Abs. 1 und 2 sind zu protokollieren. IV bis
. Zentralwahlbüro )

§ 13a

35 ) Organisation
1 Die Leiterin bzw. der Leiter des Ressorts Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei leitet das Zentralwahlbüro.
2 Dem Zentralwahlbüro gehören weiter an: die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ressorts Wahlen und Abstimmungen der Staats - kanzlei; die von der Staatsschreiberin bzw. dem Staatsschreiber ernannten Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Leiterin bzw. des Leiters sowie weitere, von der Staatsschreiberin bzw. dem Staatsschreiber ernannte Mitglieder.
3 Die Leiterin bzw. der Leiter des Zentralwahlbüros ist berechtigt, in Absprache mit der Staatsschreibe - rin bzw. dem Staatsschreiber Expertinnen und Experten beizuziehen. V. Ermittlung der Ergebnisse

§ 14 Öffnung der Urnen

1 Nach Schliessung der Wahllokale am Abstimmungssamstag werden die bis zu diesem Zeitpunkt ein - gelegten Wahl- und Stimmzettel den Urnen entnommen, die Stempel überprüft und die Ermittlung der Ergebnisse vorbereitet. Die am Abstimmungssonntag eingelegten Wahl- und Stimmzettel werden nach der Schliessung der Wahllokale den Urnen entnommen und die Stempel überprüft.
36 )
2
... )

§ 15 Auszählung der Stimmen

1 Ungültig sind Wahl- und Stimmzettel, die im Vervielfältigungsverfahren ausgefüllt oder nicht amt - lich sind oder ehrverletzende Bemerkungen enthalten. Zudem sind sie ungültig, wenn sie bzw. der Stimmbogen nicht gemäss § 12 Abs. 2 abgestempelt sind. )
32) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 7. März 2019 (KB 02.03.2019)
33)

§ 12 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

Titel IV bis eingefügt durch RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).
35)

§ 13a eingefügt durch RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

36) Fassung vom 8. September 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 23.09.2020)
37)

§ 14 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

38)

§ 15 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

5
Wahlverordnung
1bis Amtliche Stimmzettel des Bundes sind gültig, auch wenn die entsprechende Abstimmungsvorlage des Bundes auf einem Stimmbogen gemäss § 12a Abs. 2 des Gesetzes aufgeführt ist. Vorbehalten blei - ben die Vorschriften von § 18 Abs. 3 und 4.
39 )
2
...
40 )
3 Als gültige Stimmen gelten undeutlich geschriebene Namen oder andere Betitelungen, die nach un - parteiischem Entscheid des Wahlbüros eindeutig eine bestimmte, wählbare Person bezeichnen.
4 Nicht näher bezeichnete Namen, die auf mehrere wählbare Personen zutreffen können, sind nur als gültige Stimmen zu behandeln, wenn nur eine zur Wahl vorgeschlagene Person diesen Namen trägt.
5 Wahlzettel, die nur ungültige Stimmen gemäss § 19 des Gesetzes enthalten, fallen bei der Berech - nung des absoluten Mehrs nach § 70 des Gesetzes ausser Betracht.
6 Leere Wahl- und Stimmzettel enthalten weder auf der Vorder- noch auf der Rückseite einen Namen oder eine Listenbezeichnung bzw. eine Antwort.
7 Vollständig durchgestrichene Wahl- und Stimmzettel gelten als leer. )
7bis Bei Majorzwahlen gelten als leere Stimmen
42 ) nicht angekreuzte vorgedruckte Namen und angekreuzte vorgedruckte oder auf leere Linien geschriebene Namen, die durchgestrichen wurden.
8 Bei einem Widerspruch zwischen Listenbezeichnung und Ordnungsnummer gilt die Listenbezeich - nung.

§ 16 Teilergebnis

43 )
1 Die Wahlbüros bzw., soweit es die Auszählung der Stimmen vornimmt, das Zentralwahlbüro ermit - teln und protokollieren nach diesen Kriterien das Wahl- und Abstimmungsergebnis.

§ 17 Inhalt des Protokolls

1 Das Protokoll enthält: das Total der abgegebenen Stimmrechtsausweise; die Anzahl der eingelegten Wahl- und Stimmzettel; die Anzahl der leeren Wahl- und Stimmzettel; die Anzahl der ungültigen Wahl- und Stimmzettel; die Anzahl der gültigen Wahl- und Stimmzettel; die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen bei Abstimmungen; das Ergebnis der Stichfrage bei Eventualabstimmungen nach § 28 IRG; bei Majorzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen; bei Proporzwahlen die Anzahl der leeren, ungültigen und gültigen unveränderten und ver - änderten Listen; Entscheide gemäss § 13.
2 Bei Majorzwahlen werden nicht vorgeschlagene Personen nur dann namentlich aufgeführt, wenn auf
3 Sämtliche Wahl- und Abstimmungsunterlagen sowie das unterzeichnete Protokoll werden dem Zentralwahlbüro übermittelt.

§ 15 Abs. 1 bis eingefügt durch RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

40)

§ 15 Abs. 2 aufgehoben durch RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

41)

§ 15 Abs. 7 in der Fassung des RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

42)

§ 15 Abs. 7

bis eingefügt RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).
43)

§ 16 in der Fassung des RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

6
Wahlverordnung

§ 18 Ergebnis der brieflichen Stimmabgabe

1 Am Abstimmungssamstag werden die brieflich eingegangenen Wahl- und Stimmzettel ab 08.00 Uhr dem Antwortcouvert entnommen und die Ergebnisse der brieflichen Stimmabgabe in der Stadt vom Zentralwahlbüro und, soweit die Einwohnergemeinden die Auszählung der Stimmen selber vorneh - men, in Bettingen und Riehen vom jeweiligen Wahlbüro ermittelt und protokolliert. )
2 Bei der Öffnung der Antwortcouverts wird geprüft, ob pro Wahl oder Abstimmung nur je ein Wahl- und Stimmzettel enthalten ist.
45 )
3 Sind mehrere Wahl- und Stimmzettel zu einer Wahl oder Abstimmung mit gleichem Inhalt vorhan - den, so wird nur ein Wahl- und Stimmzettel berücksichtigt. Der überzählige Wahl- und Stimmzettel wird nicht berücksichtigt.
4 Ist der Inhalt der Wahl- und Stimmzettel ungleich, so werden alle Wahl- und Stimmzettel im Sinn von § 19 lit. a des Gesetzes als eine ungültige Stimme behandelt.
5 Danach erfolgt die Sortierung nach Wahl- und, sofern keine Stimmbogen gemäss § 12a Abs. 2 des Gesetzes zum Einsatz gelangt sind, nach Abstimmungsvorlagen zur Vorbereitung für die Erfassung.
46 )
6 Die Wahlbüros der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen übermitteln die Abstimmungsunter - lagen und, soweit sie die Auszählung der Stimmen selber vornehmen, die Ergebnisse der brieflichen Stimmabgabe sowie die unterzeichneten Protokolle am Abstimmungssamstag dem Zentralwahlbüro.
47 )
7
...
48 )

§ 19

49 ) Ergebnis der persönlichen Stimmabgabe
1 Die Ermittlung der Ergebnisse der persönlichen Stimmabgabe in den Wahllokalen erfolgt frühestens am Abstimmungssonntag ab 08.00 Uhr.

§ 20 Endergebnis

50 )
1 Soweit die Wahlbüros der Stadt Basel und der Einwohnergemeinden Bettingen und Riehen die Aus - zählungen der Stimmen selber vornehmen, übermitteln sie die Ergebnisse der Stimmenabgabe dem Zentralwahlbüro, das diese unter der Leitung der Staatskanzlei auf ihre Richtigkeit überprüft und zu - sammenfasst.
51 )
2 Im ersten Wahlgang der Majorzwahlen errechnet das Zentralwahlbüro das absolute Mehr.
52 )
3 Bei Proporzwahlen ermittelt das Zentralwahlbüro die Sitzverteilung und die gewählten Personen.
53 )
4 Die Leiterin bzw. der Leiter des Zentralwahlbüros errechnet das Gesamtergebnis der brieflichen Stimmabgabe sowie das kantonale Endergebnis und meldet beide der Staatskanzlei. )

§ 21 Schlussprotokolle

1 Das Zentralwahlbüro erstellt die jeweiligen Schlussprotokolle für die Majorz- und Proporzwahlen so - wie für die Abstimmungen.
2 Die Schlussprotokolle enthalten die Anzahl der Stimmberechtigten und die Stimmbeteiligung, wel - che aus den eingelegten Wahl- und Stimmzetteln errechnet wird.
3 Die unterzeichneten Schlussprotokolle sowie die Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Wahllokale werden der Staatskanzlei zugestellt, welche die Ergebnisse im Kantonsblatt publiziert.
4 Das Zentralwahlbüro teilt jeder gewählten Person ihre Wahl mit. Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 7. März 2019 (KB 02.03.2019)
45) Fassung vom 26. Februar 2019, in Kraft seit 7. März 2019 (KB 02.03.2019)
46)

§ 18 Abs. 5 in der Fassung des RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

47)

§ 18 Abs. 6 in der Fassung des RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

48)

§ 18 Abs. 7 aufgehoben durch RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

49)

§ 19 samt Titel in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

§ 20 Titel in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

51)

§ 20 Abs. 1 in der Fassung des RRB vom 17. 6. 2014 (wirksam seit 1. 1. 2015).

52)

§ 20 Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

53)

§ 20 Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

54)

§ 20 Abs. 4 in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

7
Wahlverordnung VI. Beobachtung der Urnengänge
55 )

§ 21a Beauftragte des Regierungsrates

56 )
1 Auf Antrag des Präsidialdepartements wählt der Regierungsrat auf seine Amtsdauer mindestens drei Beauftragte. Im Falle von Neubesetzungen schreibt das Präsidialdepartement das Amt öffentlich aus.
57 )
2 Die Wahl ist zu publizieren.
58 )
3 Die Beauftragten nehmen die in § 13 und § 79 Abs. 2 des Gesetzes aufgeführten Aufgaben wahr.
59 ) VII. Sicherung der Abstimmungsunterlagen )

§ 22 Urnen

1 Vor Beginn des Urnenganges haben sich die Mitglieder des Wahlbüros zu überzeugen, dass die Ur - nen leer sind.
2 Die Urnen sind mit einem versiegelbaren Deckel aufzustellen.Wird der Urnengang unterbrochen oder werden Urnen, die Wahl- und Stimmzettel enthalten, in ein anderes Wahllokal gebracht, so sind der Deckel und der Einwurfschlitz zu versiegeln.
3 In das Kontrollfenster der Urnen ist eine unversehrte und dafür bestimmte Kontrollmarke einzulegen. Die Kontrollmarke trägt die Unterschrift zweier Mitglieder des Wahlbüros.
4 Die am Abstimmungssamstag den Urnen entnommenen und überprüften Wahl- und Stimmzettel wer - den am Samstagabend in eine leere sowie mit einer Kontrollmarke versehene Urne gelegt. Die Urne wird verschlossen und in sichere Verwahrung genommen.
61 )

§ 23 Kontrollstempel

1 Vor Beginn des Urnenganges haben die Mitglieder des Wahlbüros festzustellen, ob die Kontrollstem - pel sicher verwahrt waren und unbeschädigt sind. Dasselbe gilt sinngemäss nach einer Unterbrechung und nach Schluss des Urnengangs.

§ 24 Räumlichkeiten

1 Räume, in denen Wahl- und Abstimmungsunterlagen zur Ermittlung der Ergebnisse vorbereitet sind, werden beim Verlassen verschlossen und zusätzlich versiegelt.

§ 25 Aufbewahrung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen

1 Die Wahl- und Abstimmungsunterlagen werden bis zur Validierung an einem sicheren Ort aufbe - wahrt und danach vernichtet. VIII. Entschädigungen
62

§ 26 Beauftragte des Regierungsrates sowie Expertinnen und Experten

63 )
1 Die Beauftragten des Regierungsrates und die vom Zentralwahlbüro gemäss § 13a Abs. 3 beigezoge - nen Expertinnen und Experten erhalten für ihre Mitarbeit folgende Pauschalentschädigung:
64 )
65 ) Pro Stunde CHF 50
55) Abschn. VI eingefügt durch RRB vom 26. 2. 2001 (wirksam seit 3. 3. 2002); dadurch wurden die bisherigen Abschn. VI–IX zu Abschn. VII–X.
56)

§ 21a: Titel in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

Fassung vom 4. Dezember 2018, in Kraft seit 3. Januar 2019 (KB 29.12.2018)
58)

§ 21a Abs. 2 in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

59)

§ 21a Abs. 3 in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

60) Abschn. VII: Durch Einfügung des Abschn. VI durch RRB vom 26. 2. 2001 (wirksam seit 3. 3. 2002) wurde der bisherige Abschn. VI zu Abschn. VII.
61) Fassung vom 8. September 2020, in Kraft seit 1. Oktober 2020 (KB 23.09.2020) Abschn. VIII: Durch Einfügung des Abschn. VI durch RRB vom 26. 2. 2001 (wirksam seit 3. 3. 2002) wurde der bisherige Abschn. VII zu Abschn. VIII.
63)

§ 26: Titel in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

64)

§ 26 Abs. 1: Einleitungssatz in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

65) Fassung vom 4. Dezember 2018, in Kraft seit 3. Januar 2019 (KB 29.12.2018)
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Wahlverordnung

§ 27

66 ) Mitglieder der Wahlbüros und Personal der Wahllokale
1 Die Leiterin bzw. der Leiter und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter sowie die Mit - glieder der Wahlbüros werden für ihre Mitarbeit bei Wahlen und Abstimmungen wie folgt entschä - digt: Leitung: pro Stunde CHF 50 Mitglied: pro Stunde CHF 35 Für angebrochene halbe Stunden wird ein halber Stundenansatz ausbezahlt.
2 Die Abwartinnen und Abwarte der Wahllokale erhalten für ihre Tätigkeit folgende Pauschalentschä - digung: Pro Wahl/Abstimmung CHF 170

§ 28

67 ) Anpassung, Sozialabgaben und Mehrwertsteuer
1 Der Regierungsrat überprüft die Entschädigungsansätze periodisch auf ihre Angemessenheit und passt sie gegebenenfalls an.
2

§ 13 und § 14 der Weisung betreffend Ausrichtung von Sitzungsgeldern vom 5. Februar 2002 gelten

auch für die in §§ 26 und 27 geregelten Entschädigungen. IX. Ordnungsvorschriften
68 )

§ 29 Schweigepflicht

1 Alle mit der Wahl- und Abstimmungshandlung sowie mit dem Wahl- und Abstimmungsergebnis betrauten Personen haben das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis zu wahren.

§ 30 Zutrittsverbot

1 Während der Ermittlung der Wahl- und Abstimmungsergebnisse darf sich ausser den Mitgliedern der Wahlbüros sowie den Beauftragten des Regierungsrates niemand im Wahllokal aufhalten. Unberech - tigten ist der Zutritt zu verbieten. IX bis
. Unterstützung öffentlicher Organe bei Wahlen und Abstimmungen
69 )

§ 30a

70 )
1 Die Bürgergemeinde der Stadt Basel sowie auf Gesuch hin und nach Zustimmung der Staatsschreibe - rin bzw. des Staatsschreibers die Einwohnergemeinden, die anderen Bürgergemeinden und weitere öf - fentliche Organe gemäss § 3 Abs. 1 des Informations- und Datenschutzgesetzes, werden durch das Ressort Wahlen und Abstimmungen der Staatskanzlei bei der Vorbereitung und Durchführung ihrer Wahlen und Abstimmungen unterstützt.
2 Die der Staatskanzlei dabei entstandenen Kosten sind durch die Gesuchstellerin bzw. den Gesuchstel - ler zu ersetzen. X. Schlussbestimmungen
71 )

§ 31 Ergänzende Weisungen

1 Das Präsidialdepartement erlässt ergänzende Weisungen an die Mitglieder der Wahlbüros.
66)

§ 27 samt Titel in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

67)

§ 28 samt Titel in der Fassung des RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

68) Abschn. IX: Durch Einfügung des Abschn. VI durch RRB vom 26. 2. 2001 (wirksam seit 3. 3. 2002) wurde der bisherige Abschn. VIII zu Abschn. IX.
69) Titel IX bis eingefügt durch RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).
70)

§ 30a eingefügt durch RRB vom 31. 5. 2011 (wirksam seit 12. 7. 2011).

71) Abschn. X: Durch Einfügung des Abschn. VI durch RRB vom 26. 2. 2001 (wirksam seit 3. 3. 2002) wurde der bisherige Abschn. IX zu Abschn. X.
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Wahlverordnung

§ 32 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung betreffend Entschädigung der Mitglieder, Sekretäre und Abwarte der Wahlbüros so - wie der Beauftragten des Regierungsrates für Wahlen und Abstimmungen vom 31. Januar 1989 wird aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. Januar 1995 wirksam.
72 )
72) Publiziert am 7. 1. 1995.
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