Reglement über eine Massnahme zur Unterstützung von Jugendlichen, die noch keine Lösung für ihre Berufsbildung haben
Reglement vom 24. Mai 2011 über eine Massnahme zur Unte rstützung von Jugendlichen, die noch keine Lösung für ihre Berufsbildung haben Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Dekret vom 18. Juni 2009 über den kantonalen Plan zur Stützung der Wirtschaft und zur Krisenbewältigung im Kanton Freiburg (das Dekret); gestützt auf das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG); gestützt auf das Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Berufsbildung (BBiG); gestützt auf das Reglement vom 23. März 2010 über die Berufsbildung (BBiR); auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1
1 Zur Unterstützung von Jugendlichen, die nicht mit besonderen Problemen konfrontiert sind, aber noch keine Lösung für ihre Berufsbildung finden konnten, oder die zum ersten Mal arbeitslos sind, richtet der Staat eine Massnahme ein, die aus dem kanton alen Konzept zur Unterstützung von Jugendlichen mit Schwierigkeiten be i der beruflichen Eingliederung hervorgeht.
2 Diese Massnahme bietet den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern eine Tätigkei t nahe der beruflichen Realität. Gleichzeitig werden die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei der Suche nach einer Lösung für die Berufsbildung unterstützt – sei es bei der Suche nach einer Lehrstelle oder nach einer dualen Ausbildung, die sie auf eine berufliche Grundbildung im Sinne der Gesetzgebung über die Berufsbildung vorbereitet.
Art. 2
1 An dieser Massnahme können alle Jugendlichen während sechs Monaten teilnehmen, die die obligatorische Schulzeit abgeschlossen haben, keine Lösung für die Berufsbildung gefunden haben und: a) die Bedingungen für die Teilnahme an einem Motivationssemester im Sinne der Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung erfüllen; b) kein grosses Bildungsdefizit aufweisen; c) aufgrund ihres Verhaltens Grund zur Annahme geben, dass die Massnahme erfolgreich sein wird; d) motiviert sind, eine Lösung für die Berufsbildung zu finden.
2 Jugendliche, die an einem Motivation ssemester teilnehmen und die bereits eine Lösung für die Berufsbildung gefunden haben, aber noch mindestens drei Monate warten müssen, bis die Ausbildung beginnt, können ebenfalls an dieser Massnahme teilnehmen.
3 In Ausnahmefällen kann diese Mass nahme für eine zweite Periode von maximal sechs Monaten verlängert werden.
Art. 3
1 Jugendliche, die an dieser Massnahm e teilnehmen möchten, müssen sich mit dem entsprechenden Formular bei der Plattform Jugendliche anmelden.
2 Die Plattform Jugendliche prüft das Gesuch und entscheidet über die Bewilligung der Massnahme, wobei sie di e Kriterien nach Artikel 2 dieses Reglements berücksichtigt.
3 Bei der Prüfung des Gesuchs kann die Plattform Jugendliche die Kandidatinnen und Kandidaten zu einem Gespräch einladen, um abzuklären, ob sie die Bedingungen der Massnahme erfüllen.
4 Das gleiche Verfahren ist auch für die Bewilligung der zweiten Periode anwendbar.
Art. 4
1 Das Amt für den Arbeitsmarkt erteilt den Anbietern der Massnahme (Auftragnehmer) die notwendigen Aufträge.
2 Der Auftrag bestimmt insbesondere die Anzahl der notwendigen Jahresplätze und den Betrag, der dem Anbieter als Betriebskostenentschädigung für die Be treuung der Jugendlichen bewilligt wird.
Art. 5
Alle Personen, die an dieser Massnahme teilnehmen, haben Anspruch auf eine monatliche Entschädigung, die vom Anbieter ausgezahlt wird. Diese Entschädigung entspricht mindestens dem monatlichen Unterstützungsbeitrag, der ge mäss Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung für Teilnehmende von Motivationssemestern vorgesehen ist.
Art. 6
Gegen Verfügungen, die in Anwendung dieses Reglements getroffen werden, kann nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde erhoben werden.
Art. 7
1 Um die Begleitung der Jugendlichen in dieser Massnahme zu finanzieren, wird dem Konjunkturfonds für die Wirtschaft des Kantons Freiburg, das heisst der Reserve, die dem Staatsrat durch Artikel 1 Abs. 3 des Dekrets zur Verfügung gestellt wird, ein Kredit von 930 000 Franken entnommen.
2 Dieser Betrag wird gestützt auf ei ne jährliche Überprüfung, in der Regel jedoch wie folgt aufgeteilt: a) 252 720 Franken für das erste Betriebsjahr der Massnahme (27 Plätze); b) 299 520 Franken für das zweite Jahr (32 Plätze); c) 374 400 Franken für das dritte Jahr (40 Plätze).
Art. 8
Der Anbieter legt der Kantonalen Kommission für Jugendliche mit Schwierigkeiten bei der beruflichen Eingliederung und der Finanzverwaltung jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht, ein Budget und die Jahresabrechnung vor.
Art. 9
Dieses Reglement tritt am 1. Ju li 2011 in Kraft und gilt bis zum
31. Dezember 2013.
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