Gesetz über die Förderung der Wirtschaft
Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Förderung der Wirtschaft * (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) vom 26. April 1981 (Stand 24. April 2005) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung und zur Erhaltung einer vielseitigen Wirtschafts - struktur in seinem Gebiet. Den Belangen der Landwirtschaft, der Raumpla - nung und des Umweltschutzes ist dabei Rechnung zu tragen.
Art. 2 * Subsidiarität
1 Massnahmen im Sinne von Art. 1 dieses Gesetzes können getroffen wer - den, wenn die Vorkehren der privaten Wirtschaft nicht ausreichen und wenn damit die Anpassung an den Strukturwandel erleichtert und gefördert wird.
Art. 3 Ziele
1 Mit den Förderungsmassnahmen sollen in erster Linie neue Arbeitsplätze geschaffen und die Zukunftsaussichten bestehender Arbeitsplätze verbes - sert werden, um so weit als möglich einen Zustand der Vollbeschäftigung im Kanton zu gewährleisten.
2 Insbesondere können Massnahmen ergriffen werden mit dem Ziel: a) * durch Unterstützung von konkreten Innovations-, Diversifikations-, Marketing- und Entwicklungsprojekten lebensfähige Unternehmen zu erhalten, deren Existenz für den Kanton oder einen Bezirk wichtig ist; b) neue Unternehmen der Industrie, des Gewerbes und des Dienstleis - tungssektors anzusiedeln.
3 Die Massnahmen dürfen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Art. 4 * Mittel
1 Zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes wird ein Fonds für die Wirtschaftsförderung geschaffen.
2 Die jährlichen Zuwendungen an diesen Fonds zulasten der Staatsrechnung dürfen höchstens Fr. 500'000.-- betragen.
Art. 5 Verwendung der Mittel
1 Der Kanton kann folgende Massnahmen treffen: a) Gewährung von Zinszuschüssen; b) Erwerb und Abtretung von Grundeigentum oder sonstigen Rechten an Grund und Boden an bauwillige Unternehmen zu günstigen Bedin - gungen sowie finanzielle Unterstützung der Bezirke bei entsprechen - den Transaktionen; c) * Gewährung von Beiträgen zugunsten bauwilliger Unternehmen an die Er-schliessungskosten von Gewerbe- und Industrieland; d) Finanzierung flankierender Massnahmen im Sinne der kantonalen Wirtschaftsförderung.
2 Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1 lit. c dieses Gesetzes können davon ab - hängig gemacht werden, dass sich der Bezirk der gelegenen Sache an die - sen beteiligt. *
3 Der Kanton kann zudem Leistungen aus den Mitteln dieses Fonds erbrin - gen, soweit davon Bundesleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig gemacht werden.
4 Der Kanton kann sich aus den Mitteln dieses Fonds ausnahmsweise und vorübergehend an Unternehmen beteiligen, wenn dies für die Volkswirt - schaft des Kantons von besonderer Bedeutung ist.
5 Über Beteiligungen nach Abs. 4 dieses Artikels entscheidet der Grosse Rat. *
Art. 6 Anspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der in diesem Gesetz vor - gesehenen Hilfeleistungen. Diese können zudem an Bedingungen und Si - cherheiten geknüpft werden.
Art. 7 Ausführungsbestimmungen
1 Der Grosse Rat erlässt die zu diesem Gesetz notwendigen Ausführungsbe - stimmungen.
Art. 8 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
26.04.1981 26.04.1981 Erlass Erstfassung -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 3 Abs. 2, a) geändert -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 4 geändert -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 5 Abs. 1, c) geändert -
26.04.1998 26.04.1998 Art. 5 Abs. 2 eingefügt -
24.04.2005 24.04.2005 Erlasstitel geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Ingress geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 2 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 4 geändert -
24.04.2005 24.04.2005 Art. 5 Abs. 5 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 26.04.1981 26.04.1981 Erstfassung - Erlasstitel 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Ingress 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 2 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 3 Abs. 2, a) 26.04.1998 26.04.1998 geändert - Art. 4 26.04.1998 26.04.1998 geändert - Art. 4 24.04.2005 24.04.2005 geändert - Art. 5 Abs. 1, c) 26.04.1998 26.04.1998 geändert - Art. 5 Abs. 2 26.04.1998 26.04.1998 eingefügt - Art. 5 Abs. 5 24.04.2005 24.04.2005 geändert -
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