Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt
Niederlassung und Aufenthalt: Gesetz Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt (NAG) Vom 11. Januar 2017 (Stand 1. Juli 2020) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 3 und 24 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV) vom 18. April 1999
1 ) , Art.
21 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Perso - nenregister (Registerharmonisierungsgesetz; RHG) vom 23. Juni 2006
2 ) , Art. 124 Abs. 2 des Bundes - gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz; AuG) vom 16. Dezember 2005
3 ) und Art. 88 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007
4 ) , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates Nr. 16.0775.01 vom 24. Mai 2016 und in den Bericht der Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission Nr. 16.0775.02 vom 7. Dezember 2016, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die An-, Um- und Abmeldung natürlicher Personen bei Niederlassung oder Auf - enthalt in der Einwohnergemeinde und die Führung eines kantonalen Einwohnerregisters.
§ 2 Zuständigkeiten
1 Die Einwohnerkontrollbehörden der Einwohnergemeinden sind zuständig für die einwohnerkontrollrechtlichen An-, Um- und Abmeldungen sowie die Führung des Einwohnerregisters.
2 Das für die Einwohnerkontrolle zuständige kantonale Amt übt die Aufsicht über das Einwohnermel - dewesen aus.
3 Für die migrationsrechtliche Regelung des Aufenthaltes ist die kantonale Migrationsbehörde zustän - dig. Sie ist die für den Vollzug des AuG und dessen Ausführungsvorschriften zuständige kantonale Behörde gemäss Art. 88 Abs. 1 VZAE.
§ 3 Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten: Niederlassung: Wenn sich eine Person in der Absicht des dauernden Verbleibens in einer Gemeinde aufhält, um dort den für Dritte erkennbaren Mittelpunkt ihres Lebens zu be - gründen. Aufenthalt: Wenn sich eine Person mindestens während dreier aufeinander folgender Mo - nate in einer Gemeinde aufhält und die Voraussetzungen von lit. a nicht erfüllt.
1) SR .
2) SR .
3) SR .
4) SR .
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Niederlassung und Aufenthalt: Gesetz II. Melde- und Auskunftspflichten
§ 4 An- und Abmeldung, Wohnungswechsel
1 Wer zwecks Niederlassung oder Aufenthalt in eine Gemeinde zuzieht, wer die Wohnadresse ändert oder die Wohnung innerhalb derselben Liegenschaft wechselt oder wer aus der Gemeinde wegzieht, hat dies innerhalb von 14 Tagen einer Einwohnerkontrollbehörde mitzuteilen.
2 Das Niederlassungs- oder Aufenthaltsverhältnis erlischt mit der Abmeldung.
3 Die An-, Um- oder Abmeldung kann durch persönliche Vorsprache am Schalter - trollbehörde, schriftlich oder elektronisch erfolgen.
§ 5 Mitwirkungspflicht
1 Die meldepflichtige Person gibt der Einwohnerkontrollbehörde wahrheitsgetreu und vollständig Aus - kunft über die im Einwohnerregister zu erfassenden Daten betreffend: Identität; Zivilstand; Abmeldung in der bisherigen Wohnsitzgemeinde; administrative Wohnungsnummer.
2 Sie weist die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit folgenden Belegen oder gleichwertigen Do - kumenten nach: Pass oder Identitätskarte; in der Schweiz ausgestellter Führerausweis; Bescheinigungen über den Zivilstand; Abmeldebescheinigung der Wegzugsgemeinde; Mietvertrag oder Wohnungsausweis.
§ 6 An-, Um- oder Abmeldung von Amtes wegen
1 Kommt die meldepflichtige Person ihren Meldepflichten nicht nach, nimmt die zuständige Einwohnerkontrollbehörde die An-, Um- oder Abmeldung von Amtes wegen kostenpflichtig vor.
2 Die säumige Person hat die damit verbundenen Zusatzkosten zu tragen, sofern sie kein unverschulde - tes Hindernis nachweisen kann.
3 Personen, die eine amtliche Handlung gemäss Abs. 1 verursacht haben und diese rückgängig machen wollen, haben zu belegen, dass die amtliche Handlung zu Unrecht erfolgt ist. Insbesondere haben sie zu belegen, wo sie sich aufgehalten haben.
§ 7 Melde- und Auskunftspflichten Dritter
1 Wer einer meldepflichtigen Person entgeltlich Unterkunft gewährt, insbesondere eine Wohnung ver - mietet, hat der Einwohnerkontrollbehörde innerhalb von 14 Tagen nach Entstehen der Anmelde- bzw. Abmeldepflicht über Zu- und Wegzug sowie Wohnungswechsel Mitteilung zu machen.
2 Wird der Pflicht zur An-, Um- oder Abmeldung - nen und Arbeitgeber der Einwohnerkontrollbehörde auf Anfrage über die bei ihnen beschäftigten Per -
3 Die Industriellen Werke Basel und andere registerführende Stellen sowie Vermieterinnen oder Ver - mieter, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgeberinnen und Logisgeber sind verpflichtet, die Daten gemäss RHG, die zur Bestimmung und Nachführung der Wohnungsnummer einer Person erforderlich sind, auf Anfrage der Einwohnerkontrollbehörde unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
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Niederlassung und Aufenthalt: Gesetz
4 Kollektivhaushalte gemäss § 2 lit. b der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister im Kanton Basel- Stadt (Registerharmonisierungsverordnung; EV RHG) vom 23. Dezember 2008 melden der Einwohnerkontrollbehörde Basel mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres jeweils bis 15. Januar des Folgejahres alle Bewohnerinnen und Bewohner, die sich am Stichtag seit mindestens drei Monaten in ihrem Kollektivhaushalt aufhalten.
§ 8 Meldepflicht für Unternehmerinnen und Unternehmer
1 Selbständig Erwerbstätige ohne Niederlassung oder Aufenthalt, die nicht im Handelsregister einge - tragen sind, haben ihre Firmen oder Betriebsstätten bei der Einwohnerkontrollbehörde Basel - den.
2 Die Frist zur Anmeldung beträgt ab Betriebsaufnahme 14 Tage.
3 Bei Änderung oder Aufgabe der Tätigkeit hat eine Meldung innert 14 Tagen zu erfolgen.
§ 9 Behördliche Meldepflichten
1 Öffentliche Organe, insbesondere die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, das Zivilstandsamt, die Adoptionsbehörde, die Behörde des Straf- und Massnahmenvollzuges und das Straf-, Zivil- und Appellationsgericht melden den Einwohnerkontrollbehörden die für die Registerführung relevanten Daten. III. Einwohnerregister
§ 10 Inhalt
1 Im Einwohnerregister sind folgende Daten zu führen: die Identifikatoren und Merkmale nach Art. 6 und 7 RHG von Personen, die sich nieder - gelassen haben oder sich aufhalten; handlungsfähigkeitseinschränkende oder -aufhebende Beistandschaften; Vormundschaften über Minderjährige; Sperrvermerke.
§ 11 Datenbekanntgabe
1 Soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung enthält, richtet sich die Bekanntgabe von Perso - nendaten durch die zuständige Einwohnerkontrollbehörde nach den Vorschriften des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz; IDG) vom 9. Juni 2010.
2 Die Einwohnerkontrollbehörde ist befugt: den zuständigen Stellen die erforderlichen Daten zur Herausgabe des Basler Adressbu - ches und zur Erstellung der Bevölkerungsstatistik bekanntzugeben. Unter Berücksichti - gung der Sperrung der Bekanntgabe von Personendaten gemäss § 28 IDG sind die Einwohnerkontrollbehörden zudem befugt, die erforderlichen Daten für offizielle Schrif - die Daten bei Zu- und Wegzügen sowie beim Wohnungswechsel innerhalb einer Liegen - schaft von Einwohnerinnen und Einwohnern mit den registerführenden Stellen anderer Gemeinden, Kantone und beim Bund gemäss den Vorgaben des Bundes in elektronischer Form auszutauschen; privaten Personen oder Organisationen auf schriftliches Gesuch hin Familiennamen und Daten, ausgenommen besondere Personendaten, über einzelne Personen können bekannt - gegeben werden, soweit schriftlich ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird;
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Niederlassung und Aufenthalt: Gesetz privaten Personen und Organisationen auf schriftliches Gesuch hin nach bestimmten Kri - terien geordnet Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Adresse von Personen be - kanntzugeben, die in der Gemeinde wohnen, wenn die Daten ausschliesslich für schüt - zenswerte ideelle Zwecke verwendet werden. Zulässige Kriterien sind ausschliesslich Al - ter, Geschlecht, Adresse, Stimmberechtigung und Zuzug.
3 Die Bekanntgabe von Personendaten an private Personen und Organisationen steht unter dem Vorbe - halt des Rechts auf Sperrung nach dem IDG.
§ 12 Datenbekanntgabe für Forschungs- und Präventionsprojekte und Umfragen
1 Die zuständige Einwohnerkontrollbehörde kann die zur Kontaktaufnahme für ein bestimmtes For - schungs- oder Präventionsprojekt notwendigen Adressdaten ausgewählter Einwohnerinnen und Einwohner bekannt geben an: öffentliche und private Stellen und Organisationen, die vom Bund, vom Kanton oder ei - ner Gemeinde mit der Durchführung eines bestimmten Forschungs- oder Präventionspro - jektes beauftragt worden sind; oder öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen für ihre Forschungsprojekte.
2 Die Empfängerin oder der Empfänger hat sich vor der Datenbekanntgabe zu verpflichten, die Adressdaten ausschliesslich zur Kontaktaufnahme für das bestimmte Forschungspro - jekt beziehungsweise für die bestimmte Präventionsmassnahme zu verwenden; die Adressdaten nicht an Dritte weiterzugeben; und für die Informationssicherheit zu sorgen.
3 Die zuständige Einwohnerkontrollbehörde kann öffentlichen Organen die für die Durchführung von Umfragen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Adressdaten ausgewählter Einwohnerinnen und Einwohner bekannt geben. IV. Behördlicher Zwang und Strafbestimmung
§ 13 Polizeiliche Vorführung
1 Wer trotz wiederholter Aufforderung den gesetzlichen Meldepflichten gemäss § 4 nicht nachkommt, kann polizeilich vorgeführt werden.
§ 14 Strafbestimmung
1 Wer den §§ 4, 5, 7 und 8 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
5 )
2 Art. 115 V. Weitere Bestimmungen
1 Die zuständige Einwohnerkontrollbehörde erhebt Gebühren für Verwaltungshandlungen, die sie in
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3 Die Gemeinden sind befugt, für ihre Einwohnerkontrollbehörde eigene Gebührenreglemente zu erlas - sen.
5) Fassung vom 13. Februar 2019, in Kraft seit 1. Juli 2020 (KB 16.02.2019)
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Niederlassung und Aufenthalt: Gesetz
§ 16 Rechtsmittel
1 Gegen auf dieses Gesetz gestützte Verfügungen der kantonalen Behörden kann gemäss §§ 41 ff. des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel- Stadt (Organisationsgesetz; OG) vom 22. April 1976 an das zuständige Departement rekurriert wer - den.
2 Gegen auf dieses Gesetz gestützte Verfügungen der Einwohnerkontrollbehörden Riehen und Bettin - gen kann an den zuständigen Gemeinderat rekurriert werden. VI. Schlussbestimmungen
§ 17 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt zum Vollzug dieses Gesetzes Ausführungsvorschriften.
§ 18 Übergangsbestimmung
1 Schriften, die nach - den bis zur Herausgabe zu Lebzeiten der bzw. des Betroffenen aufbewahrt. Bei einer Abmeldung wer - den die noch hinterlegten Schriften gegen Rückgabe des Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsausweises ausgehändigt. Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Nach Eintritt der Rechtskraft be - stimmt der Regierungsrat den Zeitpunkt der Wirksamkeit. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Gesetz über das Aufenthaltswesen vom 16. September 1998 aufgehoben.
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