Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (711.64)
CH - SO

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) Vom 22. September 2005 (Stand 26. November 2010) Art. 1 Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone vereinheitlichen die Baubegriffe und Messweisen in ihrem Planungs- und Baurecht.
2 Die vereinbarten Baubegriffe und Messweisen werden in den Anhängen aufgeführt. Art. 2 Pflichten der Kantone
1 Die Kantone übernehmen mit ihrem Beitritt vereinbarte Baubegriffe und Messweisen im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeit.
2 Die Gesetzgebung darf nicht durch Baubegriffe und Messweisen ergänzt werden, welche den vereinheitlichten Regelungsgegenständen widerspre - chen.
3 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2012 an. Kantone, wel - che nach 2010 beitreten, passen ihre Gesetzgebung bis Ende 2015 an und bestimmen die Fristen für deren Umsetzung in der Nutzungsplanung.
1 ) Art. 3 Interkantonales Organ
1 Das Interkantonale Organ setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz (BPUK), deren Kantone an der Vereinbarung beteiligt sind.
2 Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme.
3 Das Interkantonale Organ ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der beteiligtenKantone vertreten ist. Für Beschlüsse ist eine Dreiviertel - mehrheit erforderlich. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zu - stimmung aller beteiligten Kantone. Art. 4 Zuständigkeiten des Interkantonalen Organs
1 Das Interkantonale Organ vollzieht die Vereinbarung, indem es: a) deren Anwendung regelt und die Durchführung durch die Kantone kontrolliert; b) seine Tätigkeit mit dem Bund, den Kantonen und den Normenorga - nisationen koordiniert, um unterschiedliche Baubegriffe und Mess - weisen im Planungs- und Baurecht von Bund, Kantonen und Ge - meinden zu vermeiden; c) Kontaktstelle für Bund, Gemeinden, Normen-, Fach- und Berufsorga - nisationen ist.
2 Es ist überdies zuständig für: a) die Änderungen der Vereinbarung;
1)

Artikel 2 Absatz 3 Fassung vom 26. November 2010.

GS 2011, 69
1
b) die Erstreckung der Frist für die Anpassung der Gesetzgebung; c) die Erarbeitung und Publikation von Erläuterungen; d) den Erlass einer Geschäftsordnung. Art. 5 Finanzierung
1 Die beteiligten Kantone tragen die Kosten des Interkantonalen Organs im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahlen. Art. 6 Beitritt
1 Die Kantone treten der Vereinbarung bei, indem sie ihre Beitrittserklä - rung dem Interkantonalen Organ übergeben. Vor Inkrafttreten der Verein - barung übergeben sie diese Erklärung der BPUK. Art. 7 Austritt
1 Die Kantone können auf das Ende eines Kalenderjahres austreten. Der Austritt ist sechs Monate im Voraus dem Interkantonalen Organ schriftlich mitzuteilen. Art. 8 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr sechs Kantone beigetreten sind. Beschlossen von der Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirekto - ren-Konferenz (BPUK) am 22. September 2005 und dem Interkantonalen Organ über die Harmonisierung der Baubegriffe (IOHB) am 26. November

2010.

Inkrafttreten am 26. November 2010. Beitritt des Kantons Solothurn mit KRB Nr. SGB 167/2011 vom 14. Dezem - ber 2011. Inkrafttreten des Beitritts des Kantons Solothurn 1. Juli 2012. Publiziert im Amtsblatt vom 1. Juni 2012.
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1 Anhang I Begriffe und Messwesen

1. Terrain

1.1 Massgebendes Terrain

Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachs ene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufsch üttungen nicht mehr festgestellt werden, ist vom natürlichen Gelän deverlauf der Umge- bung auszugehen. Aus planerischen oder erschliessun gstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planu ngs- oder im Bau- bewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.

2. Gebäude

2.1 Gebäude

Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von M enschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weit ere Abschlüsse auf- weisen.

2.2 Kleinbauten

Kleinbauten sind freistehende Gebäude, die in ihren Dimensionen die zu- lässigen Masse nicht überschreiten und die nur Nebe nnutzflächen enthal- ten.

2.3 Anbauten

Anbauten sind mit einem anderen Gebäude zusammengeb aut, überschrei- ten in ihren Dimensionen die zulässigen Masse nicht und enthalten nur Nebennutzflächen.

2.4 Unterirdische Bauten

Unterirdische Bauten sind Gebäude, die mit Ausnahme der Erschliessung sowie der Geländer und Brüstungen, vollständig unte r dem massgeben- den, respektive unter dem tiefer gelegten Terrain l iegen.

2.5 Unterniveaubauten

Unterniveaubauten sind Gebäude, die höchstens bis z um zulässigen Mass über das massgebende, respektive über das tiefer ge legte Terrain hinaus- ragen.
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3. Gebäudeteile

3.1 Fassadenflucht

Die Fassadenflucht ist die Mantelfläche, gebildet a us den lotrechten Gera- den durch die äussersten Punkte des Baukörpers über dem massgebenden Terrain: Vorspringende und unbedeutend rückspringen de Gebäudeteile werden nicht berücksichtigt.

3.2 Fassadenlinie

Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassaden flucht und massgeben- dem Terrain.

3.3 Projizierte Fassadenlinie

Die projizierte Fassadenlinie ist die Projektion de r Fassadenlinie auf die Ebene der amtlichen Vermessung.

3.4 Vorspringende Gebäudeteile

Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens bis zum zulässigen Mass (für die Tiefe) über die Fassadenflucht hinaus und dürfe n – mit Ausnahme der Dachvorsprünge – das zulässige Mass (für die Breite ), beziehungsweise den zulässigen Anteil bezüglich des zugehörigen Fassade nabschnitts, nicht überschreiten.

3.5 Rückspringende Gebäudeteile

Rückspringende Gebäudeteile sind gegenüber der Haup tfassade zurück- versetzt.

4. Längenbegriffe, Längenmasse

4.1 Gebäudelänge

Die Gebäudelänge ist die längere Seite des flächenk leinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

4.2 Gebäudebreite

Die Gebäudebreite ist die kürzere Seite des flächen kleinsten Rechtecks, welches die projizierte Fassadenlinie umfasst.

5. Höhenbegriffe, Höhenmasse

5.1 Gesamthöhe

Die Gesamthöhe ist der grösste Höhenunterschied zwi schen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunte r liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain.

5.2 Fassadenhöhe

Die Fassadenhöhe ist der grösste Höhenunterschied z wischen der Schnitt- linie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dach konstruktion und der dazugehörigen Fassadenlinie.
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5.3 Kniestockhöhe

Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie d er Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion.

5.4 Lichte Höhe

Die lichte Höhe ist der Höhenunterschied zwischen d er Oberkante des fertigen Bodens und der Unterkante der fertigen Dec ke bzw. Balkenlage, wenn die Nutzbarkeit eines Geschosses durch die Bal kenlage bestimmt wird.

6. Geschosse

6.1 Vollgeschosse

Vollgeschosse sind alle Geschosse von Gebäuden auss er Unter-, Dach- und Attikageschosse. Bei zusammengebauten Gebäuden und bei Gebäuden, die in der Höhe oder in der Situation gestaffelt si nd, wird die Vollge- schosszahl für jeden Gebäudeteil bzw. für jedes Geb äude separat ermit- telt.

6.2 Untergeschosse

Untergeschosse sind Geschosse, bei denen die Oberka nte des fertigen Bo- dens, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höc hstens bis zum zulässi- gen Mass über die Fassadenlinie hinausragt.

6.3 Dachgeschosse

Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass nicht überschreiten.

6.4 Attikageschosse

Attikageschosse sind auf Flachdächern aufgesetzte, zusätzliche Geschosse. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um ein festgelegtes Mass zurückversetzt sein.

7. Abstände und Abstandsbereiche

7.1 Grenzabstand

Der Grenzabstand ist die Entfernung zwischen der pr ojizierten Fassadenli- nie und der Parzellengrenze.

7.2 Gebäudeabstand

Der Gebäudeabstand ist die Entfernung zwischen den projizierten Fassa- denlinien zweier Gebäude.
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7.3 Baulinien

Baulinien begrenzen die Bebauung und dienen insbeso ndere der Siche- rung bestehender und geplanter Anlagen und Flächen sowie der baulichen Gestaltung.

7.4 Baubereich

Der Baubereich umfasst den bebaubaren Bereich, der abweichend von Abstandsvorschriften und Baulinien in einem Nutzung splanverfahren fest- gelegt wird.

8. Nutzungsziffern

8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche

Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören die in der entspre- chenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. G rundstücksteile. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. N icht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschl iessung.

8.2 Geschossflächenziffer

Die Geschossflächenziffer (GFZ) ist das Verhältnis der Summe aller Ge- schossflächen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksflä che. Die Summe aller Geschossflächen besteht aus folgend en Komponenten: - Hauptnutzflächen HNF - Nebennutzflächen NNF - Verkehrsflächen VF - Konstruktionsflächen KF - Funktionsflächen FF Nicht angerechnet werden Flächen, deren lichte Höhe unter einem vom Gesetzgeber vorgegebenen Mindestmass liegt. Geschossflächenziffer = Summe aller Geschossflächen GFZ = Σ GF anrechenbare Grundstücksfläche aGSF

8.3 Baumassenziffer

Die Baumassenziffer (BMZ) ist das Verhältnis des Ba uvolumens über dem massgebenden Terrain (BVm) zur anrechenbaren Grunds tücksfläche. Als Bauvolumen über dem massgebenden Terrain gilt das V olumen des Bau- körpers in seinen Aussenmassen. Die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse (beispielsw eise Wände) umgrenzt sind, werden zu einem festgelegten Anteil angerechn et. Baumassenziffer = Bauvolumen über massgebendem Terrain anrechenbare Grundstücksfläche
5 BMZ = BVm aGSF

8.4 Überbauungsziffer

Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der a nrechenbaren Gebäu- defläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche . Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche ÜZ = aGbF anrechenbare Grundstücksfläche aGSF Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche inne rhalb der projizierten Fassadenlinie.

8.5 Grünflächenziffer

Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der a nrechenbaren Grünflä- che (aGrF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Als anrechenbare Grün- fläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenf lächen eines Grund- stücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Grünflächenziffer = anrechenbare Grünfläche GZ = aGrF anrechenbare Grundstücksfläche aGSF
1 Anhang II Skizzen Zu Ziffer 2: Gebäude Figur 2.1 – 2.3 Gebäude, Anbauten und Kleinbauten
2 Figur 2.4 und 2.5 Unterirdische Bauten, Unterniveau bauten Zu Ziffer 3: Gebäudeteile Figur 3.3 Projizierte Fassadenlinie
3 Figur 3.1 – 3.3 Fassadenflucht und Fassadenlinie
4 Figur 3.4 Vorspringende Gebäudeteile (Schnitt und S eitenansicht)
5 Figur 3.5 Rückspringende und unbedeutende rücksprin gende Gebäudetei- le Zu Ziffer 4: Längenbegriffe, Längenmasse Figur 4.1 und 4.2 Gebäudelänge und Gebäudebreite
6 Zu Ziffer 5: Höhenbegriffe, Höhenmass Figur 5.1 Gesamthöhe
7 Figur 5.2 Fassadenhöhe
8 Figur 5.3 Kniestockhöhe Figur 5.4 Lichte Höhe
9 Zu Ziffer 6: Geschosse Figur 6.1 Geschosse und Geschosszahl
10 Figur 6.2 Untergeschosse
11 Figur 6.3 Dachgeschosse
12 Figur 6.4 Attikageschosse
13 Zu Ziffer 7: Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.1 -7.3 Abstände und Abstandsbereiche Figur 7.4 bebaubarer Bereich und Baubereich
14 Zu Ziffer 8: Nutzungsziffern * Freihalteflächen und Grünflächen, soweit sie Bestan dteil der Bauzonen und mit einer entsprechenden Nutzungsziffer belegt sind. Figur 8.1 Anrechenbare Grundstücksfläche
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16 Keller Wohnen Estrich Geschossflächen (GF) Schnitt: Figur 8.2 Geschossflächenziffer Figur 8.3 Baumassenziffer
17 Figur 8.4 Anrechenbare Gebäudefläche
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