Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 11. Dezember 1967 (Stand 11. Dezember 1967) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 15 des Bundesratsbeschlusses vom 22. August 1967 über die Durchführung der in den Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehenen Entlastung für ausländische Steuern (pauschale Steueranrechnung) 1 ) und Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
Art. 1 Zuständigkeit
1 Die Durchführung der pauschalen Steueranrechnung wird der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.
Art. 2 Barrückerstattung und Verrechnung
1 Der Betrag der pauschalen Steueranrechnung wird den Berechtigten in bar zurückerstattet. Wo besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann die kanto - nale Steuerverwaltung die Verrechnung mit den laufenden oder früher fällig gewordenen Staats- und Gemeindesteuern anordnen.
Art. 3 Abrechnung zwischen Kanton und Gemeinden
1 Soweit nach Belastung des Bundes gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundes - ratsbeschlusses über die pauschale Steueranrechnung 2 ) ein pauschal anzu - rechnender Steuerbetrag verbleibt, wird er zu einem Drittel dem Kanton und zu zwei Dritteln der Wohnsitzgemeinde des Antragstellers belastet.
2 Der Kanton rechnet mit den Gemeinden über den von ihm zurückerstatte - ten Betrag der Steueranrechnung alljährlich Mitte Dezember ab.
1) SR 672.201
2) SR 672.201
Art. 4 Organisation und Verfahren
1 Im Übrigen finden auf die Organisation und das Verfahren die Bestimmun - gen der kantonalen Vollzugsverordnung vom 20. März 1967 über die Ver - rechnungssteuer (VStG) für den Kanton Appenzell A.Rh. 1 ) Anwendung.
Art. 5 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat 2 ) in Kraft.
1) bGS 625.21
2) 11. Dezember 1967
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