Reglement über die Berufslehre und die Lehrabschlussprüfung für Landwirte
1 Reglement vom 7. Oktober 1997 über die Berufslehre und die Lehrabschlussprüfung für Landwirte Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (LwG); gestützt auf die Verordnung vom 13. Dezember 1993 über die landwirtschaftliche Berufsausbildung (VLB); gestützt auf die Artikel 3 Abs. 5 und 12 des Gesetzes vom 19. Februar
1992 über das Landwirtschaftliche Institut Grangeneuve (LIGG); in Erwägung: – der Aufteilung der Befugnisse und Aufgaben bei der Berufsbildung zwischen dem Bund, den Kant onen und den beruflichen Dachverbänden; – der Koordinationsbestrebungen der Association des groupements et organisations romands de l’agricu lture (AGORA, ehemals Fédération des sociétés d’agriculture de Suisse romande – FSASR) und des Schweizerischen Landwirtschaftliche n Vereins (SLV), die von ihren Befugnissen im Bereich der Berufsbildung Gebrauch gemacht haben und ihre Reglemente über die Berufslehre und die Lehrabschlussprüfung für Landwirte erlassen haben; – der Notwendigkeit einer gemeinsamen Regelung für die landwirtschaftliche Berufsausbildung der französisch- und deutschsprachigen Lehrlinge, Schüler und Kandidaten. Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft, beschliesst:
2 I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Anwendbare Gesetzgebung
1 Lehrabschlussprüfung für Landwirte werden geregelt: a) für die Ausbildung in französische r Sprache durch das Règlement de la Fédération des sociétés d’agriculture de la suisse romande du 1 er août
1995 de l’apprentissage et l’exam en de fin d’apprentissage pour agriculteur (RAGORA); b) für die Ausbildung in deutsche r Sprache durch das Reglement des Schweizerischen Landwirtschaftlichen Vereins vom 1. August 1995 über die Berufslehre und die Lehrabschlussprüfung für Landwirte/Landwi rtinnen (RSLV).
2 Änderungen des RAGORA und des RSLV müssen dem Staatsrat zur Genehmigung unterbreitet werden, be vor sie im Kanton Gültigkeit haben.
3 Die zusätzlichen oder von di esem Reglement abweichenden Bestimmungen bleiben vorbehalten. II. Vollzugsorgane und Befugnisse
Art. 2 Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft
Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft: a) schlägt die freiburgischen Vert reter für die Kommissionen der AGORA und des SLV vor; b) beteiligt sich an den Kosten der interkantonalen Büros.
Art. 3 Kommissionen der AGORA und des SLV
Die Kommission der AGORA und die Kommission des SLV sind für die Koordination der Berufslehre und der Lehrabschlussprüfung für Landwirte zwischen den Kantonen zuständig.
Art. 4 Kantonale Berufsbildungskommission für Landwirte
a) Aufgaben und Unterstellung
1 Die kantonale Berufsbildungsko mmission für Landwirte (die Kommission) nimmt die Vollzugs- und beratenden Aufgaben wahr, die ihr durch die Spezialgesetzgebung im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsbildung, insbesondere in bez ug auf die Lehre und die Berufsschulen und -prüfungen, übertragen werden.
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2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Sie sorgt für eine qualitativ hoch stehende Berufsausbildung für alle anerkannten Berufe in der Landwirtschaft und für alle Regionen des Kantons. b) Sie gewährleistet die notwendige Verbindung und Kommunikation zwischen dem Berufsstand, den landwirtschaftlichen Bildungszentren (die Bildungszentren) des Landwirts chaftlichen Instituts des Kantons Freiburg in Grangeneuve (das Ins titut) und den landwirtschaftlichen Organisationen der Schweiz. c) Sie erlässt den Rahmenlehrvertrag. d) Sie legt die Organisation und das Programm der Lehrabschlussprüfung fest. e) Sie nimmt zur Organisation und zu m Lehrplan der landwirtschaftlichen Ausbildung Stellung.
3 Die Kommission wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von den Bildungszentren unterstützt. Sie kann ihnen Aufträge erteilen und ihnen einen Teil ihrer Befugnisse übertragen, insbesondere: a) die Vermittlung im Sinne von Artik el 10 Abs. 2 de s RAGORA und des RSLV; b) die Organisation der Lehrabschlussprüfung; c) das Sekretariat, die Kontrollen und die Archivierung.
4 Sie ist dem Aufsichtsrat des Instituts unterstellt und administrativ den Bildungszentren angegliedert, für die sie das beratende Organ ist.
Art. 5 b) Zusammensetzung
1 Die Kommission setzt sich aus sieb en bis neun Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat auf Vorschlag des Au fsichtsrates des Instituts ernannt werden. Ihre Zusammensetzung muss der angemessenen Vertretung der Produktionszonen soweit wie möglich Rechnung tragen.
2 Ein Mitglied, das seinen Beruf aufgibt, ersetzt.
3 Der Präsident und der Vizepräsident der Kommission sind von Amtes wegen Mitglied des Aufsichtsrates des Instituts.
Art. 6 c) Organisation
1 Die Kommission bezeichnet unter ihre n Mitgliedern den Präsidenten und den Vizepräsidenten; diese dürfen nicht derselben Sprachgemeinschaft angehören.
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2 Die Direktoren der Bildungszentren amtieren als Sekretäre der Kommission. Sie nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und führen das Protokoll.
3 Der Präsident, der Vizepräsident und die Sekretäre bilden das Büro der Kommission, das die laufenden Geschäfte erledigt. Das Büro erstattet der Kommission regelmässig Bericht über seine Tätigkeit.
4 Die Kommission tritt mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Sie tagt gemäss der vom Präsidenten und den Se kretären erstellten Tagesordnung.
5 Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
6 Die Bildungszentren sind für das Arch iv der Kommission verantwortlich.
Art. 7 d) Beschlüsse
1 Die Kommission fällt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei die Enthaltungen nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
2 Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt, wenn drei der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
Art. 8 Landwirtschaftliche Bildungszentren
Die Bildungszentren: a) leiten die Lehrabschlussprüfung; b) nehmen die Anmeldungen zur Lehrabschlussprüfung entgegen; c) ermitteln die Schulnoten; d) verteilen die Notenausweise, die Zeugnisse und die übrigen Ausweise. III. Lehrabschlussprüfung
Art. 9 Prüfungen
1 Die Lehrabschlussprüfung umfasst schriftliche Prüfungen, mündliche Prüfungen und praktische oder
2 Die Bildungszentren legen die Prüfungsorte fest.
Art. 10 Prüfungsgebiete, Fächer, Noten und Mindestbedingungen
1 Die Kommission legt die Teile, die Prüfungsgebiete und die Fächer der Lehrabschlussprüfung für Landwirte sowie ihre Anzahl und Gewichtung mit dem Einverständnis der Bildungszentren fest. Innerhalb eines Prüfungsgebiets kann sich die Prüfung auf besondere Fächer beschränken.
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2 Unter Semesternote ist der Durchschn itt aller Noten zu verstehen, die in einem Fach an der Berufsschule und an der Landwirtschaftsschule erzielt wurden.
3 Die Lehrabschlussprüfung gilt al s bestanden, wenn in jeder der Teilprüfungen und in der gesamten Prüfung mindestens die Durchschnittsnote 4 erzielt wurde und wenn die Noten in nicht mehr als drei Prüfungsgebieten unter der Note 4 liegen.
4 Die besonderen Bestimmungen über die berufsbegleitende Ausbildung bleiben vorbehalten.
Art. 11 Prüfungskommissionen, Experten, Prüfungsgebühren
1 Der Prüfungsleiter und die Experten bilden die Prüfungskommissionen.
2 Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen in einem Fach werden von zwei Experten vorbereitet, geleite t und bewertet, wobei ein Experte grundsätzlich der Lehrer des unterrichteten Fachs ist und der andere über eine eidgenössische Meisterprüfung oder ein Diplom über eine mindestens gleichwertige Ausbildung verfügen muss.
3 Die praktische Prüfung wird von zwei Experten vorbereitet, geleitet und bewertet, wobei ein Experte Lehrbeauftragter an den Bildungszentren ist und der andere über eine eidgenössisc he Meisterprüfung oder ein Diplom über eine mindestens gleichwertige Ausbildung verfügen muss.
4 Der Prüfungsleiter bezeichnet gegebe nenfalls die Stellvertreter der Experten.
5 Die Prüfungsgebühren sind Gegensta nd eines besonder en Beschlusses. IV. Rechtsmittel
Art. 12 Einsprachen und Beschwerden
Die in Anwendung dieses Reglements getroffenen Entscheide können gemäss den Bestimmungen des Gesetz es über das Landwirtschaftliche Institut des Kantons Freiburg in Grangeneuve und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege mit Einsprache und Beschwerde angefochten werden. V. Schlussbestimmungen
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
6 a) das Reglement vom 22. März 198 3 über die Berufslehre und die Lehrlingsprüfung für Landwirte (SGF 911.0.14); b) das Reglement vom 22. März 1983 über die eidgenössische Fähigkeitsprüfung für Landwirte im Kanton Freiburg (911.0.15); c) das Reglement der Berufsbildungskommission für Landwirte vom
30. Dezember 1977 (SGF 911.11.11).
Art. 14 Inkrafttreten und Veröffentlichung
1 Dieses Reglement wird rückwirkend auf den 1. Oktober 1997 in Kraft gesetzt.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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