Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung (180.115)
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Verordnung über die Zuteilung von Parkplätzen in der kantonalen Verwaltung

Organisationsgesetzes
1) , f- i- n heite n des d- e- e schlüsse des Regierungsrates. f dem Areal und in den Einstellha l len gen Parkplätze erfolgt gemäss den folge n- a len esucher); t wohnungsinhaber. Geltungsbereich Grundsatz Zuteilungs - kriterien
2 Die Zuteilung der übrigen Parkplätze erfolgt nach folgender Prior tätenordnung: a) an körperbehinderte Mitarbeitende, die auf die Benützung e Motorfahrzeuges angewiesen sind; b) an Mitarbeitende, die zur E rfüllung ihrer Aufgaben regelmä das private Fahrzeug benötigen und eine entsprechende Best tigung besitzen; c) an Mitarbeitende mit unregelmässigem Dienst, denen vor A beitsbeginn oder nach Arbeitsschluss kein öffentliches Ve kehrsmittel zur Verfügung ste ht; d) an die übrigen Mitarbeitenden; dabei wird der Zeitaufwand für den Weg vom Wohnort zum Arbeitsort mit öffentlichem bzw. privatem Verkehrsmittel berücksichtigt, Fahrgemeinschaften werden bevo r zugt; e) sichergestellte Fahrzeuge der Polizei. § 4
1 Ü ber die Schaffung und Verteilung von Besucher - und Mitarbe terparkplätzen entscheidet das Hochbauamt nach Bedarf und Mö lichkeit. Wenn keine einvernehmliche Lösung gefunden we kann, entscheidet der Regierungsrat.
2 Die Zuteilung der Parkplätze erfolgt auf Antrag der Dienststelle leitenden schriftlich durch das Hochbauamt. Die Befugnis zur Zute lung für bestimmte Parkplätze kann an andere Dienststellen übe tragen werden.
3 Die Parkplat z bewilligung ist persönlich und wird nur auf Zusehen hin erteilt. Sie wird aufgehoben, wenn die persönlichen oder sachl chen Vorau s setzungen gemäss § 3 nicht mehr zutreffen oder wenn sich eine andere Zuteilung aufdrängt.
4 Fest zugeteilte Parkplätze sind mit der Fahrzeugnummer zu ma kieren. Die Kosten für die Beschri f tung f est zugeteilter Parkplätze sind von der Mitarbeiterin bzw. vom Mitarbeiter zu übernehmen, die Beschriftung erfolgt durch das Hochbauamt. Für Schäden an pa kierten Fahrzeugen übernimmt der Kanton keine Haftung. Zuteilung
e ist gemäss folgender Aufste l- Altstadtbereich übriges Stadtgebiet und Ne u hausen VGM, GZM, BBZ, LBZ, HPS, Kantonsschule, Zeughaus, Pol i zei, Werkhof und Weitere offen gedeckt offen gedeckt Pool offen Pool gedeckt r ten
3) k-
80. -- 160. -- 50. -- 100. -- - - r- s weg; k platz 150. -- Marktpreise 60. -- 120. - - - -
150. -- Marktpreise - 120. -- r ten 3) t- l- - - - - 20. -- 60. -- r- rbeitsweg, e teilt 120. -- - - - 40. -- 80. -- gratis gratis - - - - Alle Preise zuzüglich MWST n- ü- - od er Nachmittag eine Diens t- r- derung auf die Fahrzeu g benützung angewiesen r- er plätzen e r- Abgaben
6 Für Schüler des Landwirtschaftlichen Bildungszentrums Charlo tenfels gelten für die Parkgenehmigung auf dem gemei Parkplatz die halben Ansätze für "ü b riges Stadtgebiet".
7 Für die Kra n kenanstalten gelten besondere Regelu ngen.
8 Die Abgaben werden von der Besoldung abgezogen. 5 )

§ 5a 5 )

1 Wer einen Parkplatz auf dem Areal oder in Einstellhallen der öf- fentlichen Verwaltung benutz t, hat dafür in der Regel eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr beträgt je nach Örtlichkeit zwi- schen Fr. 1. -- und Fr. 2. -- pro Stunde und wird vom Hochbauamt festgelegt. Die Besuchergebühr ist an einer zentralen Parkuhr zu bezahlen.
2 Personen, di e zu Dienstzwecken die kantonale Verwaltung aufsu- chen, kann eine vom Hochbauamt herausgegebene kostenlose Besucherkarte abgegeben werden. Die Befugnis zur Abgabe liegt bei den Departementen.
3 Wer trotz Gebührenpflicht ohne Bezahlung parkiert oder die be- za hlte Parkzeit überschreitet, erhält Gelegenheit zur Nachzahlung einer pauschalen Gebühr von Fr. 40. -- pro angefangenem Tag. § 6
6 )
1 Für die Bewirtschaftung der Parkplätze ist das kantonale Hoch- bauamt zuständig. Es kann die K ontrolle der Parkplatzbenützung nach Absprache an die zuständigen Departemente delegieren oder Dritte damit beauftragen.
2 Bei den Schulen, Anstalten und Betrieben erfolgen die Zuteilung und die Verrechnung der Abgaben durch die eigene Verwaltung. § 7
1 Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.
2 Sie e r setzt die gleichnamige Verordnung vom 11. Mai 1993. Die bisher i ge Parkplatzzuteilung wird aufgehoben. Das Kantonale Ho chba u amt ist zuständig für die Neuverteilung der Parkplätze. Die Benu t zungsordnung für Parkplätze vor dem Regierungsgebäude vom 1. November 2000 wird aufgehoben.
3 Diese Verordnung ist im Amt s blatt zu veröffentlichen 4) und in die kantonale Gesetzessammlu ng aufzunehmen. Gebühr für Besucherpark - plätze Zuständigkeit und Abgaben - erhebung
6 ) Schluss - Bestimmungen
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