Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tierseuchenverordnung (916.411)
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Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tierseuchenverordnung

Standeskommissionsbeschluss über Entschädigungen zur Tierseuchenverordnung vom 29. Mai 2007
1 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 2 der Tierseuchenverordnung vom 9. Februar 2009 ,
2 beschliesst: Art. 1
1 Beauftragte des Veterinäramtes werden nach Aufwand (Art. 2) oder pauschal (Art.
3 und 4) entschädigt.
2 Das Veterinäramt kann in besonderen Fällen anstelle der Pauschalentschädigung die Entschädigung nach Aufwand anordnen. Art. 2
1 Der Stunde nansatz beinhaltet die Zeit der Arbeitsverrichtung am Einsatz - oder Kursort. Die Abrechnung erfolgt in Schritten von 0.1 Std. (6 Minuten). Die Wegen t- sch ä digung erfolgt je Kilometer ab Wohnort und zurück. Sie enthält die Autospesen und die Zeitentschädigung .
2 Mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Tierärzten * wird eine Entschädigung ausbezahlt für: a) Tierärztliche Verrichtungen – an Werktagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, je Stunde 130 . — – an Werktagen von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn - und Feier tagen, wenn die Arbeit vom Veter i- näramt angeordnet worden ist oder in Se u chenfällen, je Stunde 195 . — b) Administration und Fortbildungskurse, je Stunde 90 . — – für Kurse pro Tag maximal 450 . — c) Wegentschädigung, mit Auto, je Kilometer 2. —
3 Beauftragten Bi eneninspektoren, Schätzexperten und anderen nicht tierärztlichen Beauftragten wird eine Entschädigung ausgerichtet für: a) Amtliche Verrichtungen und Administration – an Werktagen von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, je Stunde 45 . —
1 Mit Revision vom 16. September 2014.
2 Ingress abgeändert durch StKB vom 16. September 2014. * Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. Grundsatz Entschädigung nach Aufwand
– an Werktagen von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr sowie an Sonn - und Feiertagen, wenn die Arbeit vom Veter i- näramt angeordnet worden ist oder in Se u chenfällen, je Stunde 68 . — – für Kurse pro Tag maximal 200. — b ) Wegentschädigung, mit Auto, je Kilometer 1 .50 Art. 3 Die Pauschalentschädigung setzt sich zusammen aus: a) Grundtaxe, je Bestand und Besuch 40. — Die Grundtaxe beinhaltet die Organisation der Probenahme, die Wegentschädigung innerhalb des ganzen Kantonsgebi e- tes, das Verbrauchsmaterial, die Ber ichterstattung, die B e- gleitberichte oder Zeugnisabgabe sowie das Verpacken und Einsenden d er Proben. b) Einzeltaxe je Tier – Blutprobe bei Rind, Schaf, Ziege 8 . 50 – Blutprobe bei Schweinen und Stieren über 2 Jahre 1 7. — – Blutprobe bei Geflügel 3 . — – Nasent upferprobe bei Schweinen 10 . — – Milch - und Kotprobe 7 . — – Sammelmilch - und Sammelkotprobe 14. — – Entnahme von Nachgeburtsmaterial und/oder fötalem Gewebe 14. — – Ohrstanzprobe 3. — – Hautbiopsie 8. — – Tuberkulinisierung (inkl. Beurteilung der Injektionsstell e) 8. — – Hirnprobe für Prionicstest (wenn nicht im Rahmen einer Schlachtung) 20. — – Schutzimpfung 2. — bis 4.50 – Behandlungen (z.B. Eingeben, Aufgiessen) 2. — bis 4.50 – Sektion zur Entnahme von Organproben 25. — Art. 4
1 Für Massenuntersuchungen oder regelmässige Tätigkeiten, welche nicht bereits mit Pauschalansätzen geregelt sind, kann das Veterinäramt Pauschalansätze fes t- legen.
2 Massgebend für die Festlegung dieser Pauschalansätze ist der du rchschnittlic h e Aufwand. Pauschalen t- schädigung an beauft ragte Tie r- ärzte Massenunters u- chungen oder regelmässig e Tätigkeiten

Art. 5

1 In den Ansätzen nach Art. 2 - 4 dieses Beschlusses sind enthalten: a) die Mehrwertsteuer; b) eine Entschädigung für die notwendige Aus - und Weiterbildung; c) eine Entschädigung für die Bereitstellung und Nutzung des Internets, Telefons und anderer notwendiger Bürogeräte.
2 Sämtliche Sozialversicherungsbeiträge, wie AHV/IV/ALV - Beiträge, gehen zu La s- ten der beauftragten Person.
3 Auslagen für Porto, Verbrauchsmaterial und andere Spesen werden nach Vorlage der Belege entsc hädigt. Nicht entschädigt werden insbesondere der Besuch von freiwilligen Informationsveranstaltungen des Veterinäramtes.
4 Die obligatorische Fortbildung der beauftragten Tierärzte wird vom Veterinäramt übernommen. Werden die vorgeschriebenen Fortbildungsk urse nicht besucht, kann das Veterinäramt die Aufträge entziehen.
5 Vorbehalten bleibt der Standeskommissionsbeschluss über die Entschädigung von Behördenmitgliedern. Art. 6 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission rückw irkend auf den 1. Mai 2007 in Kraft . Weitere Einze l- heiten Inkrafttreten
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