Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (212.151)
CH - SO

Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht

GS 2011, 23
1 Einführungsgesetz über die BVG- und Stiftungsaufsicht (EG Stiftungsaufsicht) Vom 8. November 2011 (Stand 1. Januar 2017) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 52 des Schlusstitels des Schwe izerischen Zivilgesetzbu- ches vom 10. Dezember 1907
1) sowie auf Artikel 61 und 97 des Bundesge- setzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 19. März 2010
2) sowie auf Artikel 35, 71 Absatz 1 und 85 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
3) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Re gierungsrates vom

31. Mai 2011 (RRB Nr. 2011/1155)

beschliesst:

§ 1 Rechtsform und Sitz

1 Der Kanton führt allein oder zusammen mit anderen Kantonen für die BVG- und Stiftungsaufsicht eine von der kantonalen Verwaltung unabhän- gige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Re chtspersönlichkeit.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Sitz der kantonalen Anstalt.

§ 2 Aufgaben

1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die dem Kan ton nach der Bundes- gesetzgebung übertragenen Aufsichtsaufgaben bei Vor sorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.

§ 2

bis * Gebühren
1 Die BVG- und Stiftungsaufsicht Solothurn erhebt fo lgende Gebühren: a) jährliche Aufsichtsgebühren; b) Gebühren für einzelne Prüfungen, Verfügungen und weitere Dienst- leistungen; c) eine Gebühr zur Deckung der jährlichen Aufsichts abgaben sowie allfälliger Abgaben für Verfügungen und Dienstleist ungen an die Oberaufsichtskommission BVG.
2 Die Gebühren decken grundsätzlich die gesamten Kos ten der BVG- und Stiftungsaufsicht einschliesslich der Abgaben an di e Oberaufsichtskommis- sion und allfälliger Einlagen in einen Reservefonds .
3 Von den Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen wir d ein pauschaler Zuschlag erhoben.
1 ) SR 210.
2 ) SR 831.40.
3 ) BGS 111.1 .
2

§ 3 Ausübung

1 Über die Ausübung der Aufsicht erlässt der Regieru ngsrat die erforderli- chen Bestimmungen.

§ 4 Änderung Organisation, Zweck, Auflagen und Bed ingungen (Art.

85, 86, 86a und 86b ZGB) sowie Aufhebung (Art. 88 Z GB)
1 Der Regierungsrat entscheidet unter Vorbehalt der Absätze 2 und 4 über die Änderung der Organisation (Art. 85 ZGB) oder de s Zweckes einer Stif- tung sowie über die Aufhebung oder Änderung von Auf lagen und Bedin- gungen, die an eine Stiftung geknüpft sind (Art. 86 ZGB).
2 Die BVG- und Stiftungsaufsicht entscheidet über di e Änderung des Zwe- ckes einer Stiftung auf Antrag des Stifters oder au f Grund von dessen Ver- fügung von Todes wegen im Sinne von Artikel 86a ZGB . Sie nimmt auch unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunden im S inne von Artikel
86b ZGB vor.
3 Über die Aufhebung von Stiftungen im Sinne von Art ikel 88 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 ZGB entscheidet die BVG- und Stiftu ngsaufsicht.
4 Für Personalfürsorgestiftungen und Vorsorgeeinrich tungen bleibt das Bundesrecht vorbehalten.

§ 5 Öffentlich-rechtliche Stiftungen

1 Die Artikel 83-86, 86b, 88 Absatz 1 Ziffer 1 und 8 9 bis ZGB sowie die §§ 1-4 dieses Gesetzes gelten unter Vorbehalt von Absatz 2 sinngemäss auch für die öffentlich-rechtlichen Stiftungen des kantonale n und kommunalen Rechts.
2 Zur Änderung des Zweckes (Art. 86 Abs. 1 ZGB), zur Änderung der Orga- nisation (Art. 85 ZGB) oder zur Aufhebung einer öff entlich-rechtlichen Stiftung des kantonalen und kommunalen Rechts (Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ist jene Behörde zuständig, welche die Stiftun g errichtet hat. Ist der Zweck einer solchen Stiftung widerrechtlich oder un sittlich geworden (Art.
88 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB), so hebt der Regierungsrat d ie Stiftung auf.
3 Die Aufsicht über die öffentlich-rechtlichen Stift ungen des kantonalen und kommunalen Rechts übt die nach § 1 zuständige B VG- und Stiftungs- aufsicht aus. Über die Ausübung der Aufsicht erläss t der Regierungsrat die erforderlichen Bestimmungen.

§ 6 Familienstiftungen, kirchliche Stiftungen (Art . 87 ZGB)

1 Für die Familienstiftungen und die kirchlichen Sti ftungen bleibt das öf- fentliche Recht des Kantons vorbehalten.

§ 7 Organe der BVG- und Stiftungsaufsicht

1 Organe der BVG- und Stiftungsaufsicht sind a) die Aufsichtskommission; b) die Geschäftsleitung; c) die Revisionsstelle.

§ 8 Zusammensetzung der Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission setzt sich zusammen aus: a) drei verwaltungsunabhängigen Mitgliedern;
3 b) der Geschäftsleitung der BVG- und Stiftungsaufsi cht (von Amtes wegen mit beratender Stimme).
2 Die Wahl erfolgt auf eine verfassungsmässige Amtsd auer.

§ 9 Aufgaben der Aufsichtskommission

1 Die Aufsichtskommission als strategisches Führungs - und Aufsichtsorgan a) wählt die Geschäftsleitung; b) erlässt ein Organisationsreglement und einen Lei stungsauftrag; c) überwacht die Geschäftsführung der BVG- und Stif tungsaufsicht; d) verabschiedet den Voranschlag; e) genehmigt die Jahresrechnung und den Jahresberic ht; f) behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen die BVG- un d Stiftungsauf- sicht; g)* wählt die Revisionsstelle; h)* erlässt eine Gebührenordnung.

§ 10 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Mitglieder der Aufsichtskomm ission richtet sich nach der Verordnung über die Sitzungsgelder und die Sitzungspauschalen vom 23. September 2002 1) .

§ 11 Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung der BVG- und Stiftungsaufsich t ist für die operative Geschäftsführung zuständig.

§ 12 Aufgaben der Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung a) stellt selbstständig den Geschäftsgang sicher; b) bereitet die Geschäfte der Aufsichtskommission v or, erstattet Bericht und stellt Antrag; c) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Au fsichtskommission oder dem Regierungsrat zugewiesen sind.

§ 13 Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle nimmt die gesetzlich vorgeschr iebenen Prüfungsarbei- ten wahr. Dazu gehört insbesondere die jährliche Pr üfung der Jahresrech- nung. Sie erstattet der Aufsichtskommission Bericht über das Ergebnis.

§ 14 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat hat die kantonale Aufsicht über die BVG- und Stif- tungsaufsicht.
2 Er kann Vollzugsbestimmungen erlassen.
3 Er wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglie- der der Aufsichtskommission.
4 Die von der Aufsichtskommission beschlossenen Erla sse sind dem Regie- rungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
1 ) BGS 126.511.31 .
4

§ 15 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat hat die Oberaufsicht über die BVG- und Stiftungsaufsicht.
2 Er bewilligt die notwendigen Mittel und genehmigt die Berichterstat- tung.

§ 16 Personal

1 Das Anstellungsverhältnis des Personals der BVG- u nd Stiftungsaufsicht ist öffentlich-rechtlich und richtet sich nach der Gese tzgebung über das Staatspersonal und dem GAV.

§ 17 Rechtsschutz

1 Soweit das Bundesrecht keine anderen Rechtsmittel vorschreibt, kann gegen Verfügungen der BVG- und Stiftungsaufsicht un d Entscheide des Regierungsrates beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Be- schwerde geführt werden.

§ 18 Strafbestimmung

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig die stiftungsrecht lichen Vorschriften und Anordnungen verletzt, kann von der BVG- und Stiftun gsaufsicht mit Busse bestraft werden.

§ 19 Inkrafttreten, Genehmigung, Geltungsdauer und Übergangsbe-

stimmungen
1 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
2

§ 4 unterliegt der Genehmigung des Bundes.

3 Das Gesetz tritt am 1. Januar 2018 ausser Kraft.*
4
...*
5 Bis zum Ausserkrafttreten dieses Gesetzes ist das Gesetz über die Haftung des Staates, der Gemeinden, der öffentlich-rechtlic hen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentli- chen Angestellten und Arbeiter (Verantwortlichkeits gesetz) vom 26. Juni
1966 auf die BVG- und Stiftungsaufsicht anwendbar. KRB Nr. RG 085/2011 vom 8. November 2011. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Refere ndum. Die Referendumsfrist ist am 24. Februar 2012 unbenu tzt abgelaufen.

§ 4 unterliegt der Genehmigung des Bundes.

Vom Bund genehmigt am 25. Januar 2012. Inkrafttreten am 1. Januar 2012. Publiziert im Amtsblatt vom 2. März 2012.
5 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

12.11.2014 01.01.2015 § 2

bis eingefügt GS 2014, 66

12.11.2014 01.01.2015 § 9 Abs. 1, g) geändert GS 2014, 66

12.11.2014 01.01.20 15 § 9 Abs. 1, h) eingefügt GS 2014, 66

12.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 3 geändert GS 2014, 66

12.11.2014 01.01.2015 § 19 Abs. 4 aufgehoben GS 2014, 66

09.11.2016 01.01.2017 § 19 Abs. 3 geändert GS 2016, 40

6 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Bes chluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2

bis

12.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 66

§ 9 Abs. 1, g) 12.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 66

§ 9 Abs. 1, h) 12.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 66

§ 19 Abs. 3 12.11.2014 01.01.2015 geände rt GS 2014, 66

§ 19 Abs. 3 09.11.2016 01.01.2017 geändert GS 2016, 40

§ 19 Abs. 4 12.11.2014 01.01.2015 aufgehoben GS 2014, 66

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