Verordnung über die Förderung der Wirtschaft
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Verordnung über die Förderung der  Wirtschaft  (Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV)  vom 24. Oktober 2016 (Stand 24. Oktober 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I.  Rh.,  in Ausführung von Art. 7 des Gesetzes über die Förderung der Wirtschaft  vom 26.  April 1981 (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) und gestützt auf  Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24.  Wintermonat 1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            1  Die Förderung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung und die  Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur gemäss Wirtschaftsförde  -  rungsgesetz umfassen Massnahmen der Bestandespflege, der Standortent  -  wicklung und der Standortpromotion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Stelle kann die erforderliche Zusammenarbeit vornehmen,  insbesondere mit Organisationen des Bundes und anderer Kantone, mit  Wirtschaftsverbänden, Institutionen und Unternehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Standeskommission
                            1  Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Wirtschaftsförderung  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Wirtschaftsförderungskommission
                            1  Die Standeskommission setzt eine Wirtschaftsförderungskommission ein.  Der Vorsitz obliegt dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements. Für  Beiträge   aus   dem   Fonds   Wirtschaftsförderung   Landwirtschaft   ist   der  Landeshauptmann zuzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet abschliessend über Ge  -  suche um Beiträge bis Fr.  250‘000.–. Für grössere Beiträge stellt sie der  Standeskommission Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide über die Wirtschaftsförderung ist kein Rechtsmittel zu  -  lässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet der Standeskommission  jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Volkswirtschaftsdepartement
                            1  Das Volkswirtschaftsdepartement ist für den Vollzug des Wirtschaftsförde  -  rungsgesetzes zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bedingungen und Auflagen
                            1  Massnahmen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbun  -  den und in einer Vereinbarung festgelegt werden. Namentlich können sie  von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat, erteilt die not  -  wendigen Auskünfte und reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte  ein. Die Unterlagen können zur fachlichen Beurteilung an kantonale Amts  -  stellen und Externe weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rückerstattung
                            1  Gewährte Mittel sind mit 3% Zins zurückzuerstatten, wenn:  a)  Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden;  b)  vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden;  c)  die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich  weggefallenen Grund erfolgten;  d)  sie zweckentfremdet werden;  e)  der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren ab Empfang der Leistung  den Kanton verlässt oder die Tätigkeit aufgibt, für die die Mittel  gewährt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Härtefall kann die Standeskommission auf die Rückforderung verzich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zehn Jahre nach Gewährung der Mittel erlischt der Rückforderungsan  -  spruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Überwachung
                            1  Die zuständige Stelle kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Umset  -  zung der geförderten Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung über die Förderung der Wirtschaft vom 22. Februar 1999  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                24.10.2016 24.10.2016 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  24.10.2016  24.10.2016  Erstfassung  -