Verordnung über die Förderung der Wirtschaft (900.010)
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Verordnung über die Förderung der Wirtschaft

Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Förderung der Wirtschaft (Wirtschaftsförderungsverordnung, WiFöV) vom 24. Oktober 2016 (Stand 24. Oktober 2016) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., in Ausführung von Art. 7 des Gesetzes über die Förderung der Wirtschaft vom 26. April 1981 (Wirtschaftsförderungsgesetz, WFG) und gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat 1872, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Die Förderung einer ausgewogenen wirtschaftlichen Entwicklung und die Erhaltung einer vielseitigen Wirtschaftsstruktur gemäss Wirtschaftsförde - rungsgesetz umfassen Massnahmen der Bestandespflege, der Standortent - wicklung und der Standortpromotion.
2 Die zuständige Stelle kann die erforderliche Zusammenarbeit vornehmen, insbesondere mit Organisationen des Bundes und anderer Kantone, mit Wirtschaftsverbänden, Institutionen und Unternehmen.

Art. 2 Standeskommission

1 Die Standeskommission übt die Aufsicht über die Wirtschaftsförderung aus.
2 Sie erlässt die zum Vollzug erforderlichen Bestimmungen.

Art. 3 Wirtschaftsförderungskommission

1 Die Standeskommission setzt eine Wirtschaftsförderungskommission ein. Der Vorsitz obliegt dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements. Für Beiträge aus dem Fonds Wirtschaftsförderung Landwirtschaft ist der Landeshauptmann zuzuziehen.
2 Die Wirtschaftsförderungskommission entscheidet abschliessend über Ge - suche um Beiträge bis Fr. 250‘000.–. Für grössere Beiträge stellt sie der Standeskommission Antrag.
3 Gegen Entscheide über die Wirtschaftsförderung ist kein Rechtsmittel zu - lässig.
4 Die Wirtschaftsförderungskommission erstattet der Standeskommission jährlich Bericht.

Art. 4 Volkswirtschaftsdepartement

1 Das Volkswirtschaftsdepartement ist für den Vollzug des Wirtschaftsförde - rungsgesetzes zuständig.

Art. 5 Bedingungen und Auflagen

1 Massnahmen und Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbun - den und in einer Vereinbarung festgelegt werden. Namentlich können sie von Eigenleistungen und von Leistungen Dritter abhängig gemacht werden.
2 Wer um Leistungen nachsucht oder Leistungen erhalten hat, erteilt die not - wendigen Auskünfte und reicht die erforderlichen Unterlagen und Berichte ein. Die Unterlagen können zur fachlichen Beurteilung an kantonale Amts - stellen und Externe weitergegeben werden.

Art. 6 Rückerstattung

1 Gewährte Mittel sind mit 3% Zins zurückzuerstatten, wenn: a) Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht erfüllt werden; b) vereinbarte Verpflichtungen trotz Mahnung nicht eingehalten werden; c) die Finanzhilfen aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgten; d) sie zweckentfremdet werden; e) der Begünstigte innerhalb von fünf Jahren ab Empfang der Leistung den Kanton verlässt oder die Tätigkeit aufgibt, für die die Mittel gewährt wurden.
2 Im Härtefall kann die Standeskommission auf die Rückforderung verzich - ten.
3 Zehn Jahre nach Gewährung der Mittel erlischt der Rückforderungsan - spruch.

Art. 7 Überwachung

1 Die zuständige Stelle kontrolliert mit geeigneten Massnahmen die Umset - zung der geförderten Projekte.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Förderung der Wirtschaft vom 22. Februar 1999 wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

24.10.2016 24.10.2016 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 24.10.2016 24.10.2016 Erstfassung -
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