Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (712.1)
CH - AR

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen

Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 24. September 2000 (Stand 1. Januar 2011) Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 43 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 1 ) , Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt 2 ) und Art. 3 der interkantonalen Vereinbarung vom 25. November 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen 3 ) , beschliessen:

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des BGBM sowie der internationalen und interkantonalen Vereinbarungen über das öffentliche Beschaffungswesen.
2 Dieses Gesetz hat insbesondere zum Zweck, a) den Wettbewerb unter den Anbietenden zu stärken; b) den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern; c) die Gleichbehandlung aller Anbietenden zu gewährleisten; d) die Transparenz der Vergabeverfahren sicherzustellen.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diesem Gesetz unterstehen, soweit sie Aufträge erteilen a) * die kantonale Verwaltung und andere Träger von kantonalen Aufga - ben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charakter ha - ben.
1) KV (bGS 111.1 )
2) Binnenmarktgesetz (BGBM; SR 943.02 )
3) IVöB (bGS 712.2 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) * die Gemeinden, deren Zweckverbände, weitere öffentlich-rechtliche Anstalten und Körperschaften sowie andere Träger von kommunalen Aufgaben, soweit sie keinen kommerziellen oder industriellen Charak - ter haben. c) Unternehmen und Organisationen, die in Wasser-, Energie- und Ver - kehrsversorgung sowie Telekommunikation tätig sind, soweit diese in - ternationalen und interkantonalen Vereinbarungen unterstehen 1 ) .
2 Auf andere Personen, Körperschaften und Organisationen wird dieses Ge - setz angewendet, sofern die öffentliche Hand Beiträge leistet, die zusammen mehr als die Hälfte der Gesamtkosten betragen.

Art. 3 Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen

1 Wer Aufträge vergibt, darf nur Anbietende berücksichtigen, welche die Arbeitsschutzbestimmungen und die Arbeitsbedingungen der allgemeingülti - gen Gesamtarbeitsverträge oder beim Fehlen solcher Verträge die orts- und berufsüblichen Bedingungen gewährleisten.

Art. 4 Rechtsschutz

1 Gegen anfechtbare Verfügungen der Auftraggeberinnen und Auftraggeber kann innert 10 Tagen Beschwerde erhoben werden. 2 )
2 Beschwerdeinstanz ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin des Ober - gerichtes. *
3 Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung unter der Voraussetzung von Art. 17 IVöB 3 ) . Die Beschwerdeinstanz entscheidet innert 10 Tagen nach Eingang der Beschwerde.
4 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes kommen die Regeln über den Fristenstillstand nicht zur Anwendung. 4 ) In der Rechtsmittelbelehrung ist auf diese Vorschrift hinzuweisen. *
5 Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz nach der interkantonalen Verein - barung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001. *
1) Vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. c IVöB
2) Vgl. Art. 15 Abs. 2 IVöB
3) Vgl. Art. 17 Abs. 2–4 IVöB
4) Vgl. Art. 15 Abs. 2 bis IVöB

Art. 5 Anfechtbare Verfügungen

1 Als anfechtbare Verfügungen gelten namentlich: a) Ausschreibung des Auftrages; b) Abbruch des Vergabeverfahrens; c) Ausschluss vom Vergabeverfahren; d) Auswahl der Teilnahmeberechtigten im selektiven Verfahren; e) Aufnahme oder Nichtaufnahme von Anbietenden in ein Verzeichnis über geeignete Anbieterinnen und Anbieter und Streichung aus dem Verzeichnis; f) Zuschlag oder Widerruf des Zuschlages.
2 Die Verfügungen werden mit Ausnahme der Ausschreibung des Auftrages kurz begründet.

Art. 6 Haftung

1 Auftraggeberinnen und Auftraggeber haften für Schaden, den sie durch einen Entscheid verursacht haben und dessen Rechtswidrigkeit vom Ober - gericht festgestellt worden ist.
2 Die Haftung ist auf Aufwendungen beschränkt, die den Anbietenden im Zu - sammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelverfahren erwachsen sind.

Art. 7 Kompetenzen des Kantonsrates

1 Der Kantonsrat kann internationale und interkantonale Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens abschliessen sowie beste - hende Vereinbarungen anpassen.
2 Der Kantonsrat regelt Grundzüge und Verfahren des öffentlichen Beschaf - fungswesens durch Verordnung.

Art. 8 Kompetenzen des Regierungsrates

1 Dem Regierungsrat obliegt die Aufsicht über den Vollzug.
2 Der Regierungsrat kann mit Kantonen und Staaten Gegenrechtsvereinba - rungen abschliessen.
3 Der Regierungsrat kann vorbehältlich besonderer gesetzlicher Bestimmun - gen ständig beratenden Kommissionen Vergabekompetenzen übertragen. *

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 21. August 1919 über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat
1 ) sowie die Verordnung vom 23. Juni 1998 über den Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen 2 ) werden aufge - hoben.

Art. 10 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3 )
1) Submissionsordnung (bGS 712.1)
2) bGS 712.3
3) 1. Januar 2001 (RRB vom 15. November 2000)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
14.06.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 2 Abs. 1, b) geändert 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 4 geändert 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 4 Abs. 5 eingefügt 884 / 2004, S. 249
14.06.2004 01.01.2005 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 884 / 2004, S. 249
13.09.2010 01.01.2011 Art. 4 Abs. 2 geändert 1173 / 2010, S. 1124
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 1, a) 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249

Art. 2 Abs. 1, b) 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249

Art. 4 Abs. 2 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S. 1124

Art. 4 Abs. 4 14.06.2004 01.01.2005 geändert 884 / 2004, S. 249

Art. 4 Abs. 5 14.06.2004 01.01.2005 eingefügt 884 / 2004, S. 249

Art. 8 Abs. 3 14.06.2004 01.01.2005 eingefügt 884 / 2004, S. 249

Anhang: Schwellenwerte und Arten und Wahl des Verfahrens
1. Grundsätze
1 Zu den Aufträgen des Bauhauptgewerbes zählen die Arbeiten für die tra- gende Struktur des Bauwerkes.
2 Zu den Aufträgen des Baunebengewerbes zählen die Arbeiten für die mit dem Bauwerk fest verbundene Ausstattung und Ausrüstung des Bauwerks sowie die technischen Installationen. Schwellenwerte und Verfahren im v on Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe Freihändige Vergabe unter 100 000 unter 150 000 unter 150 000 unter 300 000 Einladungs- verfahren unter 250 000 unter 250 000 unter 250 000 unter 500 000 offenes/selektives ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000
Markierungen
Leseansicht