Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination
Interkantonales Konkordat über univers itäre Koordination vom 9. Dezember 1999 Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone, gestützt auf Artikel 4 der Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997; im Hinblick auf eine Förderung der Zusammenarbeit miteinander und mit dem Bund, beschliessen: ABSCHNITT 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Die diesem Konkordat angeschlossenen Kantone (nachstehend Konkordatskantone) wollen eine gesamtschweizerische koordinierte Universitätspolitik betreiben, um die Qualität von Lehre und Forschung an den universitären Hochschulen zu fördern. Zu diesem Zweck arbeiten sie einerseits miteinander und andererseits mit dem Bund zusammen.
2 Um die Qualität von Lehre und Forschung zu fördern, setzen sie sich ein für: a) die Bildung von Netzwerken und Kompetenzzentren im Hochschulbereich; b) den Wettbewerb unter den universitären Hochschulen; c) günstige Rahmenbedingungen für die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich; d) die Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
Art. 2 Begriffe
1 Der Begriff Hochschulen im Sinne des vorliegenden Konkordats umfasst universitäre Hochschulen gemäss Artikel 3 Abs. 1 UFG und Fachhochschulen.
2 Universitätskantone sind Kantone, die Hauptträger einer auf Grund des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 1999 beitragsberechtigten Universität sind.
Art. 3 Zusammenarbeit unter den universitären Hochschulen
1 Die universitären Hochschulen setzen die erforderliche Koordination und Zusammenarbeit zur Realisierung der Beschlüsse der Schweizerischen Universitätskonferenz nach Artikel 5 des vorliegenden Konkordats um.
2 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der Schweizerischen Universitätskonferenz nach Artikel 5 des vorliegenden Konkordats behalten die universitären Hochschulen und ihre kantonalen Oberbehörden die Kompetenz, Massnahmen zur Koordination und Zusammenarbeit zu ergreifen. ABSCHNITT 2 Organisation
Art. 4 Schweizerische Universitätskonferenz
1 Durch eine Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Konkordatskantonen kann ein gemeinsames universitätspolitisches Organ (Schweizerische Universitätskonferenz) errichtet werden, das für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im universitären Hochschulbereich zuständig ist. Die Konkordatskantone ermächtigen ihre jeweiligen Regierungen, diese Vereinbarung abzuschliessen.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz setzt sich zusammen aus: a) zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Bundes; b) je einer Vertreterin oder eine m Vertreter jedes Konkordatskantons;
3 Die Konkordatskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an der Deckung der Kosten der Schweizerischen Universitätskonferenz.
4 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Grundsätze für das Geschäftsreglement der Universitätskonferenz.
Art. 5 Zuständigkeiten
1 Die Zusammenarbeitsvereinbarung kann die Schweizerische Universitätskonferenz zuständig erklären für:
a) den Erlass von Rahmenordnungen über die Studienrichtzeiten und über die Anerkennung von Studienleistungen und Studienabschlüssen, die für die Vertragspartner verbindlich sind; b) die Gewährung von projektgebundenen Beiträgen gemäss Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999; c) die periodische Beurteilung der Zuteilung der Nationalen Forschungsschwerpunkte unter dem Gesichtspunkt einer gesamtschweizerischen Aufgabenteilung unter den Hochschulen; d) die Anerkennung von Institutionen oder Studiengängen; e) den Erlass von Richtlinien für die Bewertung von Lehre und Forschung; f) den Erlass von Richtlinien zur Umsetzung des Wissens im Forschungsbereich.
2 Die Schweizerische Universitätskonferenz gibt zuhanden des Bundes und der Universitätskantone Empfehlungen zur Zusammenarbeit, zur Mehrjahresplanung sowie für eine ausgeglichene Arbeitsteilung im universitären Hochschulbereich ab.
Art. 6 Beschlussfassung
1 Jedes Mitglied der Schweizerischen Universitätskonferenz verfügt über eine Stimme.
2 Die Beschlüsse nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. a und c–f werden mit qualifiziertem Mehr von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Diese Beschlüsse sind rech tsgültig, sofern die Mitglieder der Schweizerischen Universitätskonferenz, die ihnen zustimmen, mehr als die Hälfte der Studierenden repräsentieren, die an den in der Schweizerischen Universitätskonferenz vertretenen universitären Hochschulen immatrikuliert sind.
3 Die Beschlüsse nach Artikel 5 Abs. 1 Bst. b werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst; sie müssen überdies die Zustimmung jener Mitglieder finden, die an den Projekten finanziell beteiligt sind.
4 Die übrigen Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der Stimmen aller Mitglieder gefasst. Bei Stimmenglei chheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.
Art. 7 Akkreditierung und Qualitätssicherung
1 Der Bund, die Konkordatskantone und die universitären Hochschulen sichern und fördern die Qualität von Lehre und Forschung.
2 Zu diesem Zweck ermächtigen die Konkordatskantone ihre jeweiligen Regierungen, zusammen mit dem Bund ein unabhängiges Organ einzusetzen, das zuhanden der Schw eizerischen Universitätskonferenz: a) die Anforderungen an die Qualitätssicherung umschreibt und regelmässig prüft, ob sie erfüllt werden; b) Vorschläge für ein gesamtschweizerisches Verfahren der Akkreditierung für die Institutionen unterbreitet, die für sich eine solche für einzelne ihrer Studiengänge oder insgesamt beantragen; c) gestützt auf die von der Universitätskonferenz erlassenen Richtlinien die Akkreditierung prüft.
3 Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation und die Finanzierung.
4 Die Konkordatskantone tragen höchstens 50 % des beitragsberechtigten Aufwands für die Überwachung der Qualitätssicherung und für die Akkreditierung.
Art. 8 Zusammenarbeit mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen
der schweizerischen universitären Hochschulen
1 Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit dem gemeinsamen Organ der Leitungen der schweizeri schen universitären Hochschulen zusammen.
2 Sie kann das gemeinsame Organ der Leitungen der schweizerischen universitären Hochschulen mit der Vorbereitung und Umsetzung ihrer Beschlüsse beauftragen. Die Deckung der entsprechenden Kosten erfolgt im Rahmen des Budgets der Schweize rischen Universitätskonferenz. Die Zusammenarbeitsvereinbarung regelt die Einzelheiten.
Art. 9 Zusammenarbeit mit den gesamtschweizerischen Organen des
Fachhochschulbereichs Die Schweizerische Universitätskonferenz arbeitet mit den gesamtschweizerischen Organen im Fachhochschulbereich zusammen.
Art. 10 Konsultation
Die Schweizerische Universitätskonfer enz konsultiert zu wichtigen Fragen der schweizerischen universitären Ho chschulpolitik die interessierten Kreise, namentlich: a) die Leitungen der universitären Hochschulen; b) die Dozentenschaft, den Mittelbau sowie die Studierenden; c) die Organisationen der Wirtschaft.
ABSCHNITT 3 Schlussbestimmungen
Art. 11 Beitritt zum Konkordat
1 Dem vorliegenden Konkordat kann jeder Universitätskanton beitreten.
2 Der Beitritt wird dem Generalsekreta riat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren mitgeteilt.
Art. 12 Mindestzahl der Unterzeichnerkantone
Das vorliegende Konkordat tritt erst in Kraft, wenn mehr als die Hälfte der Universitätskantone ihren Beitritt erklärt haben. Es bleibt in Kraft, solange die Mindestzahl der Unterzeichnerkantone erreicht ist.
Art. 13 Vollzug
1 Die Regierungen der Konkordatskantone werden mit dem Vollzug des vorliegenden Konkordats beauftragt. Sie werden insbesondere beauftragt, mit dem Bundesrat eine Zusammenarbeitsvereinbarung im Sinne des vorliegenden Konkordats und unte r Einbezug der Eidgenössischen Technischen Hochschulen abzuschliessen.
2 Falls die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen werden kann oder ungültig wird, ergreifen die Konkordatskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Universitätspolitik zu gewährleisten.
Art. 14 Kündigung
Das vorliegende Konkordat kann bei einer Kündigungsfrist von drei Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden. ——————— Beitritt durch Dekret vom 19.9.2000 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 28.12.2000
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