Interkantonales Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen (221.120)
CH - SH

Interkantonales Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen

1) und Art. 73 Abs. 2 des Obligationenrechts
2) folgendes Konkordat:
2 Weitere Angaben sind verboten.
3 Es ist verboten, im Gebiet der Konkordatskantone Anzeigen, die mit den Bestimmungen dieses Konkordates nicht im Einklang
1 Der Darlehens- oder Kreditvertrag ist zweifach auszufertigen und von beiden Parteien zu unterzeichnen. Dem Borger oder
2 Der Vertrag hat zu enthalten: Bei Gewährung eines Gelddarlehens:
1. den dem Borger wirklich übergebenen Geldbetrag;
2. den Zinssatz und die Höhe der einzelnen vom Borger geforderten weiteren Leistungen
5) ;
3. die Höhe und die Fälligkeit jeder vom Borger geforderten Zahlung
6) ;
4. den Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung
6) ; bei Eröffnung eines Kredites:
1. den Höchstbetrag der Kreditsumme;
2. den Zinssatz und die Höhe der einzelnen vom Kreditnehmer geforderten weiteren Leistungen;
3. die Bezugsbedingungen;
4. die Höhe und Fälligkeit jeder vom Kreditnehmer geforderten Zahlung;
5. den Hinweis auf die Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung
6)
.
1 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Konkordates werden mit Haft oder mit Busse bis zu Fr. 10'000.- bestraft.
2 Strafbar sind ebenfalls der Versuch und die Gehilfenschaft.
3 Vorbehalten bleibt Art. 157 des StGB.
1 In schweren Fällen sowie im Rückfall kann der Richter Haftstrafe und Busse miteinander verbinden und die Veröffentlichung
2 In schweren Fällen sowie im Rückfall kann der Richter dem Verurteilten die Ausübung des Berufes eines Darleihers oder
3 Rückfällig ist, wer innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Widerhandlung gegen die Vorschriften dieses
1 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so werden die Direktoren, die Prokuristen und
2 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer Kollektivgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft
3 Die Kollektivgesellschaft, die Kommanditgesellschaft oder die juristische Person haftet immer solidarisch für Busse und Kosten.
7) sowie die kantonalen Bestimmungen über das Faustpfand
8) , sobald ihm mindestens drei Kantone beigetreten sind. Jeder beigetretene Kanton kann sechs _____________
Markierungen
Leseansicht