Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel
Fakultät Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel Vom 20. September 2022 (Stand 20. Oktober 2022)
1. Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Ordnung gilt für das Studium der Medizin an der Universität Basel.
2 Sie regelt Zulassungsbeschränkungen für das Bachelorstudium Medizin sowie die Masterstudien Hu - man- und Zahnmedizin als auch das Verfahren eines Eignungstests für das Bachelorstudium Medizin.
3 Die Vorschriften über die weiteren Zulassungsvoraussetzungen zum Studium und über die Immatri - kulation an der Universität Basel bleiben vorbehalten.
§ 2 Anmeldung und Anmeldefrist
1 Eine Anmeldung ist nur für einen medizinischen Studiengang und ein Studienjahr möglich.
2 Die Anmeldefrist für das Studium der Medizin ist jeweils der 15. Februar. Verspätete Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
§ 3 Festlegung der Aufnahmekapazität
1 Der Universitätsrat legt jährlich nach Anhörung des Rektorats, der Medizinischen Fakultät und der Regenz die maximale Aufnahmekapazität (Anzahl Studienplätze) für das Bachelorstudium Medizin mit den Vertiefungsrichtungen Human- bzw. Zahnmedizin sowie für die Masterstudiengänge Human- bzw. Zahnmedizin fest.
2 Er schöpft dabei die Lehrkapazität der Medizinischen Fakultät hinsichtlich Personal, Räumlichkeiten, Finanzmittel und Infrastruktur aus und trägt der Zahl der Patientinnen und Patienten sowie den Klinik - kapazitäten Rechnung.
3 Zulassungsbeschränkungen müssen von den Regierungen der Vertragskantone genehmigt werden.
2. Bachelorstudium Medizin 1. Studienjahr – Eignungstest
§ 4 Zuteilung von Studienplätzen
1 Für das Bachelorstudium Medizin mit den Vertiefungsrichtungen Human- und Zahnmedizin werden grundsätzlich nur Studienplätze für das 1. Studienjahr zugeteilt. Die Zuteilung erfolgt über das Verfah - ren des Eignungstests.
§ 5 Eignungstest, Aufnahme des Verfahrens
1 Wenn die Anzahl der Anmeldungen für das 1. Studienjahr des Bachelorstudiums Medizin mit den Vertiefungsrichtungen Human- bzw. Zahnmedizin die Aufnahmekapazität um einen vom Universitäts - rat festzulegenden Prozentsatz überschreitet, beschliesst der Universitätsrat unter Beachtung von § 13 - schaft der Universität Basel, ob ein Eignungstest durchzuführen ist.
§ 6 Zweck des Eignungstests
1 Wer sich zum Bachelorstudium Medizin angemeldet hat, hat sich, unter der Voraussetzung der Ein - - nung für ein solches Studium dient.
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§ 7 Zulassung zum Eignungstest
1 Zum Eignungstest wird zugelassen, wer: die Zulassungsvoraussetzungen zum Bachelorstudium Medizin bis zum Studienbeginn im selben Jahr erfüllen kann; den Nachweis besonderer Voraussetzungen, die gemäss den geltenden Zulassungsrichtli - nien bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung (15.2.) vorliegen müssen, erbringen kann.
2 Eine Zulassung zum Eignungstest über die Universität Basel ist ausgeschlossen, wenn eine andere universitäre Hochschule die Zulassung zum Eignungstest bereits abgelehnt hat.
§ 8 Organisation und Durchführung
1 Das Generalsekretariat von swissuniversities oder ein anderes in Absprache mit den übrigen Hoch - schulkantonen bestimmtes Organ ist mit der Koordination des Anmeldeverfahrens, der Organisation und Durchführung des Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragt. Für das Verfahren gelten die vom zuständigen Organ festgelegten Fristen.
2 Organisation und Durchführung des Eignungstests und das anschliessende Zuteilungsverfahren wer - den mit den anderen Hochschulkantonen, die auch einen Eignungstest durchführen, koordiniert.
§ 9 Zuteilung der Studienplätze im ersten Studienjahr an die Studienanwärterinnen und -
anwärter
1 Das zuständige Organ verteilt die Studienanwärterinnen und -anwärter mit einem ausreichenden Tes - tergebnis auf die am Verfahren des Eignungstests beteiligten Hochschulen.
2 Bei der Zuteilung der Studienorte entspricht das zuständige Organ nach Möglichkeit den Wünschen der Studienanwärterinnen und -anwärter. Es berücksichtigt dabei den Wohnsitz, das Testergebnis so - wie in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse.
§ 10 Wiederholte Anmeldung mit Eignungstests
1 Studienanwärterinnen und -anwärter, die aufgrund des Tests keinen Studienplatz erhalten haben, kön - nen sich wieder für das Medizinstudium anmelden und den Test wiederholen.
2 Sie werden gleich behandelt wie erstmals angemeldete Studienanwärterinnen und -anwärter. Nur das letzterzielte Testergebnis zählt.
§ 11 Wiederholte Anmeldung mit Anrechnung des Testwertes aus dem Vorjahr
1 Studienanwärterinnen und -anwärter, die sich im Jahr, das ihrer Testabsolvierung folgt, erneut für das Medizinstudium anmelden, können auf eine Testwiederholung verzichten und das im Vorjahr erzielte Testergebnis auf das Folgejahr übertragen lassen. Die allfällige Zuteilung eines Studienplatzes erfolgt gestützt auf dieses Testergebnis.
§ 12 Kosten
1 Tests zu beteiligen.
2 Dieser Betrag ist spätestens 45 Tage vor dem Testtermin an das zuständige Organ zu entrichten. Wer den Betrag nicht innert dieser Frist bezahlt, wird nicht zum Test zugelassen. Die entsprechende An - meldung gilt als zurückgezogen.
3 Wer lediglich das Testergebnis des Vorjahres gemäss § 10 anrechnen lässt, hat keinen Beitrag an die Kosten zu entrichten.
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§ 13 Entscheid über einen Studienplatz an der Universität Basel
1 Das Rektorat eröffnet den Entscheid über die Zuteilung, Umleitung oder Nicht-Zuteilung den Studi - enanwärterinnen und -anwärtern, die als Studienort erster Wahl die Universität Basel angegeben ha - ben, mittels Verfügung.
§ 14 Bestätigung des Studienplatzes
1 Wer einen Studienplatz erhalten hat, muss innert 10 Tagen seit Erhalt der Verfügung bestätigen, dass sie oder er das Medizinstudium auf den angegebenen Zeitpunkt hin aufnehmen wird.
2 Bleibt die Bestätigung aus, gilt die Verfügung als aufgehoben, und der Studienplatz ist frei verfügbar.
§ 15 Zuteilung freigebliebener Studienplätze nach einer ersten Zuteilungsrunde
1 Nach einer ersten Zuteilungsrunde freigebliebene Studienplätze vergibt das zuständige Organ nach Rücksprache mit den betroffenen Hochschulen.
2 Das Zuteilungsverfahren gilt 10 Tage vor Vorlesungsbeginn als abgeschlossen.
§ 16 Störung der Prüfung und unlauteres Prüfungsverhalten
1 Wer den ordnungsgemässen Testablauf stört, kann durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teil - nahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergebnis der Studienanwärterin oder des Studienan - wärters zählt das bis zum Ausschluss erzielte Resultat.
2 Wer das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versucht, kann durch die Aufsichtsper - son von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Unredlichkeiten sind namentlich das Verwenden unerlaubter Hilfsmittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnittes ausserhalb der dafür zugestandenen Zeit.
3 Wird eine Studienanwärterin oder ein Studienanwärter wegen Unredlichkeit von der weiteren Teil - nahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlichkeiten nach Abschluss des Tests festgestellt, gilt ein Testergebnis von null Punkten.
4 Diese Bestimmung ist unabhängig vom jeweiligen Testort auf alle Studienanwärterinnen und -anwär - ter anwendbar, die als Studienort erster Wahl die Universität Basel angegeben haben. Studienanwärte - rinnen und -anwärter, die mit der getroffenen Massnahme nicht einverstanden sind, können von der Universitätsleitung eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
3. Zuteilung von Studienplätzen in höheren Studienjahren
§ 17 Grundsätze
1 Erfolgt eine Bewerbung nicht für das 1. Studienjahr des Bachelorstudiums Medizin, gelten folgende Grundsätze: Sofern nach der Zuteilung der garantierten Studienplätze noch freie Studienplätze vorhan - den sind, werden diese gemäss einer von der Fakultät erlassenen und vom Rektorat ge - nehmigten Richtlinie weiteren Bewerberinnen und Bewerbern zugeteilt. Die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen der Universität Basel sowie die Vorausset - müssen erfüllt sein. Entspricht die Studienrichtung/Vertiefungsrichtung des bisher absolvierten Studiums nicht derjenigen des beantragten (z. B. Wechsel von Zahn- zu Humanmedizin), wird ein Testergebnis eines Eignungstests gemäss § 4 ff. vorausgesetzt, das im entsprechenden Jahr für einen Studienplatz für das beantragte Studium qualifiziert hätte bzw. bei Testwie -
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§ 18 Studienplatzgarantie
2 Eine Garantie auf einen Studienplatz in den Masterstudien Human- und Zahnmedizin besteht: für Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor of Medicine respektive Bachelor of Dental Medicine der Universität Basel, welche das Masterstudium in der gleichen Studienrich - tung ohne Unterbruch an das Bachelorstudium fortsetzen; im Rahmen von interuniversitären Vereinbarungen sowie pro Studiengang (Human- und Zahnmedizin) jeweils für eine Person mit dem Berufsziel «Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie» gemäss Richtlinie (Studienplatz im 3. Studien - jahr des Bachelorstudiums vgl. § 21).
1 Eine Garantie auf einen Studienplatz im 2. und 3. Studienjahr des Bachelorstudiums Medizin mit den Vertiefungsrichtungen Human- und Zahnmedizin besteht für Studierende, die bereits an der Universi - tät Basel im Bachelorstudium Medizin in der entsprechenden Vertiefungsrichtung immatrikuliert sind und gemäss geltender Studienordnung ins 2. bzw. 3. Studienjahr übertreten.
3.1 Zuteilung freier Studienplätze in einem höheren Studienjahr des Bachelorstudiums Medizin
§ 19 Medizinische Härtefälle
1 Studierenden der Universität Basel im Bachelorstudium Medizin respektive im Masterstudium Hu - man- oder Zahnmedizin, die bis spätestens 15. Februar einen schriftlichen Antrag beim Studiensekre - tariat der Universität Basel auf Wechsel der Vertiefungsrichtung respektive des Studiengangs aus ge - sundheitlichen Gründen stellen und das Vorliegen eines medizinischen Härtefalles nachweisen, kann ein Studienplatz im 3. Studienjahr des Bachelorstudiums Medizin zugeteilt werden, sofern ein freier Studienplatz zur Verfügung steht. Einzelheiten sind in der Richtlinie geregelt.
§ 20 Studienfortsetzung in der gleichen Vertiefungsrichtung nach Studienunterbruch
1 Personen, die an der Universität Basel im Bachelorstudium Medizin studiert haben und nach einer Exmatrikulation ihr Studium in der gleichen Vertiefungsrichtung fortsetzen wollen, kann beim Vorlie - gen triftiger Gründe ein Studienplatz im 2. oder 3. Studienjahr zugeteilt werden, sofern ein freier Stu - dienplatz zur Verfügung steht und die erworbenen Studienleistungen noch anrechenbar sind. Die all - fällige Zuteilung eines Studienplatzes erfolgt nach den Bestimmungen der Richtlinie.
§ 21 Zulassung mit Bedingungen zum Masterstudium Human- respektive Zahnmedizin
1 Bei Personen, die mit Bedingungen zum Masterstudium Human- respektive Zahnmedizin zugelassen werden könnten, erfolgt die Zulassung nur, sofern ein Studienplatz im 3. Studienjahr des Bachelorstu - diums Medizin in der entsprechenden Vertiefungsrichtung zugeteilt werden kann. Die allfällige Zutei - lung eines Studienplatzes erfolgt nach den Bestimmungen der Richtlinie 3.2 Zuteilung freier Studien - plätze in den Masterstudien Human- und Zahnmedizin.
1 Die Zuteilung allfällig freier Studienplätze in den Masterstudien Human- und Zahnmedizin erfolgt gemäss Richtlinie.
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4. Rechtspflege und Schlussbestimmung
§ 23 Verfügungen und Rekurse
1 Gegen Verfügungen des Rektorats kann nach Massgabe des Vertrags zwischen den Kantonen Basel- Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel rekurriert wer - den. Schlussbestimmung Diese Ordnung ist zu publizieren; sie tritt am fünften Tag nach der Publikation in Kraft. Auf den glei - chen Zeitpunkt wird die Ordnung über die Zulassungsbeschränkung zum Studium der Medizin an der Universität Basel vom 21. November 2019 aufgehoben.
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