Verwaltungsreglement Max-Müller-Fonds (837.535)
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Verwaltungsreglement Max-Müller-Fonds

Verwaltungsreglement Max-Müller- Fonds Vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 2.2 des RRB Nr. 2011/2603 vom 13. Dezember 2011 beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Die Zinserträge des Kapitals und der 2'000'000 Franken übersteigende Ka - pitalanteil des Max-Müller-Fonds sind hauptsächlich für Projekte zu ver - wenden: a) für die Schaffung und Bereitstellung von Freizeitwerkstätten und weiteren sozialen Begegnungsmöglichkeiten zur sinnvollen Freizeit - gestaltung unter gleichzeitiger Förderung des kulturellen Lebens zu - gunsten der Jugendlichen und Kinder im Kanton Solothurn. b) für die Förderung des beruflichen Fortkommens und zur kulturellen Förderung der körperlich und geistig behinderten Jugendlichen und Kinder im Kanton Solothurn.
2 Finanzielle Leistungen dürfen nicht gewährt werden, um öffentlich-recht - liche Verpflichtungen zu erfüllen.

§ 2 Grundsätze

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Leistungen.
2 Finanzielle Leistungen entsprechen höchstens 80% der Projektkosten. Ausnahmsweise können jährlich wiederkehrende Beiträge zugesprochen werden. Sie sind auf 10'000 Franken und eine Dauer von maximal vier Jahren beschränkt.
3 Die finanziellen Leistungen werden subsidiär geleistet. Es muss nachge - wiesen werden, dass keine andere Möglichkeit besteht, das Projekt voll zu finanzieren.
4 Die finanziellen Leistungen können einseitig oder vertraglich an Bedin - gungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Sie können auch davon abhängig gemacht werden, dass Gemeinden des Einzugsgebietes oder Institutionen einer Sozialversicherung das Projekt unterstützen.
5 Beiträge werden einmalig oder jährlich wiederkehrend, aber befristet, ausgerichtet.
6 Übersteigen die Begehren die zur Verfügung stehenden Mittel, können die finanziellen Leistungen im Verhältnis der Begehrensbeträge unterein - ander reduziert werden. GS 2011, 67
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§ 3 Kriterien für finanzielle Leistungen

1 Wer ein Gesuch stellt, muss a) das Projekt in der eingegebenen Form gewährleisten (Finanzierung, stabile und projektentsprechende Trägerschaft, finanzielle Situation der Trägerschaft); b) in der Regel angemessene Eigenleistungen garantieren; c) die entsprechende Öffentlichkeitsarbeit sicherstellen.
2 Das Projekt a) muss notwendig und wichtig sein; b) muss in der Regel innovativ sein und "neue Wege" gehen; c) muss klar definiert, bedarfs- und fachgerecht, zweck- und verhältnis - mässig, wirksam und wirtschaftlich sein; d) darf kein anderes mit kantonalen Mitteln unterstütztes Projekt kon - kurrenzieren.

§ 4 Projekte

1 Unterstützt werden können insbesondere Projekte, welche a) Raum zur Selbstentfaltung bieten; b) Begegnungsmöglichkeiten schaffen; c) eine sinnvolle Freizeitgestaltung ermöglichen; d) Beschäftigungsmöglichkeiten anbieten; e) zur Entwicklung der sozialen und kulturellen Kompetenz beitragen; f) präventive Aspekte enthalten.
2 Beiträge werden geleistet an Investitionen für Bauten oder Einrichtung sowie an die Durchführung von Projekten.

§ 5 Gesuch

1 Das Gesuch ist schriftlich oder elektronisch und begründet beim Departe - ment des Innern einzureichen. *
2 Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über: a) Trägerschaft (bisherige Organisation, neue Organisation, allfällige Statuten; b) angebotene Dienstleistung (bisher, neu, Innovationsgehalt); c) Zielgruppen; d) Bedürfnis und Bedarf; e) Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit; f) Finanzierung (Personal, Voranschlag, Eigenleistungen und allfällige Reserven); g) Gemeinnützigkeit.
3 Gesuchsformulare können beim Departement des Innern bezogen wer - den. *

§ 6 Zuständigkeit

1 Die Aufsicht über den Max-Müller-Fonds führt das Departement des In - nern. Dieses ist auch Verwaltungs- und Auszahlungsstelle. *
2 Anlage und Verzinsung des Kapitals obliegen dem Finanzdepartement.
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3 Die kantonale Finanzkontrolle prüft den Fonds jeweils im Rahmen der Re - vision der Staatsrechnung. *

§ 7 Finanzielle Kompetenzen

1 Das Departement des Innern bewilligt nichtstreitige, jährlich einmalige Beiträge bis 20'000 Franken. In Ausnahmefällen können jährlich wieder - kehrende Beiträge bis 5'000 Franken zugesprochen werden. *
2 Übrige Beiträge bewilligt der Regierungsrat.

§ 8 Zusicherung und Auszahlung

1 Projektbeiträge, die vom Departement des Innern bewilligt werden, wer - den in der Regel unmittelbar ausbezahlt. *
2 Für Projektbeiträge, die vom Regierungsrat bewilligt werden, werden in der Regel 80% direkt ausbezahlt. Die Restzahlung erfolgt nach Vorliegen des Schlussberichtes und der Schlussabrechnung.

§ 9 Rückforderung bei Gewinn und Missbrauch

1 Die erbrachten Leistungen werden ganz oder teilweise widerrufen oder zurückgefordert, wenn das subventionierte Projekt Gewinn erbringt oder die finanziellen Leistungen unrechtmässig bezogen oder zu anderen Zwecken missbraucht wurden.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt 10 Jahre, nachdem die Beiträge ausgerichtet wurden.
3 Werden Strafbestimmungen verletzt, bleibt die Strafanzeige vorbehalten. RRB Nr. 2011/2604 vom 13. Dezember 2011. Inkrafttreten am 1. Januar 2012. Publiziert im Amtsblatt vom 23. Dezember 2011.
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* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

25.08.2015 01.10.2015 § 6 Abs. 3 geändert GS 2015, 32

01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 5 Abs. 3 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 6 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 7 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

01.03.2016 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert GS 2016, 4

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* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 5 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 5 Abs. 3 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 6 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 6 Abs. 3 25.08.2015 01.10.2015 geändert GS 2015, 32

§ 7 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

§ 8 Abs. 1 01.03.2016 01.01.2016 geändert GS 2016, 4

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