Verordnung über die Dienstverhältnisse des Betriebspersonals des kantonalen Tiefbauamtes (713.1)
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Verordnung über die Dienstverhältnisse des Betriebspersonals des kantonalen Tiefbauamtes

Verordnung über die Dienstverhältnisse des Betriebspersonals des kantonalen Tiefbauamtes vom 8. Januar 1991 Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. gestützt auf Art. 1 Abs. 2 der Dienst- und Besoldungsverordnung vom 12. Juni 1978
1) , verordnet:

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Diese Verordnung findet Anwendung auf a) Poliere und Vorarbeiter b) Werkstattchef, Mechaniker und technisches Personal c) Chauffeure d) Geräteführer e) Wegmacher f) Magaziner g) Handwerker und Arbeiter
2 Art. 6 und Art. 8 finden auch Anwendung auf die Bezirksstrassenmeister, deren Stellvertreter und den Werkhofchef, soweit sie Pikettcheffunktionen im Winterdienst ausüben.

Art. 2 Anwendbares Recht

Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für das Betriebspersonal des kantonalen Tiefbauamtes die Vorschriften der Verordnung betreffend die Dienstverhältnisse und Besoldungen der kanto- nalen Beamten und Angestellten 1) sowie der Verordnung über Taggelder und Spesen 2) . — — — — — — — — — — — —
1) bGS 142.211
2) bGS 142.251

Art. 3 Wahl

Das in Art. 1 genannte Personal wird, soweit nicht der Regierungsrat zu- ständig ist, durch die Baudirektion gewählt.

Art. 4 Arbeitszeit

1 Als Arbeitszeit gilt die auf der Arbeitsstelle (Baustelle oder Werkhof) ver- brachte Zeit. Anfahrt bzw. Anmarsch vom Wohnort gelten nicht als Arbeits- zeit.
2 In den Vormittagsstunden wird eine unbezahlte Znünizeit, d. h. ein Ar- beitsunterbruch von maximal einer halben Stunde, eingeschaltet.
3 Im Rahmen der für die kantonale Verwaltung festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit legt das kantonale Tiefbauamt die tägliche Arbeitszeit, den Ar- beitsbeginn und das Arbeitsende jeweils für das Sommer- und Winter- halbjahr fest.
4 Das kantonale Tiefbauamt kann zwischen Weihnachten und Neujahr wietere arbeitsfreie Tage festlegen. Die ausfallende Arbeitszeit ist zu kom- pensieren. Die Betriebsangehörigen haben sich an diesen arbeitsfreien Tagen für Pikett- und Winterdiensteinsätze bereitzuhalten.

Art. 5 Überkleider usw.

Die Abgabe von Überkleidern, Schutzkleidern und Gummistiefeln wird durch das kantonale Tiefbauamt geregelt.

Art. 6 Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

Für verlangte Arbeitsleistung ausserhalb der normalen Arbeitszeit wird ein Zuschlag von 25 % ausbezahlt. Für Nacht- und Sonntagsarbeit beträgt dieser Zuschlag 50 %. Als Nachtarbeit gilt die Zeit zwischen 21.00 und
05.00 im Sommer und zwischen 20.00 und 06.00 Uhr im Winter.

Art. 7 Arbeitszuschlag

Es werden folgende Arbeitszuschläge ausgerichtet: a) Für Arbeiten im Wasser, die mit Wasserschuhwerk verrichtet werden, für Arbeiten in übel riechenden Gruben und für die Mithilfe beim Saugwagen (Führen des Saugers) 25 % zum Normallohn. Die Landes-Bau- und Strassenkommission kann für andere Arbeiten unter erschwerten Bedingungen angemessene Entschädigungen be- schliessen.
b) Die Landes-Bau- und Strassenkommission regelt die Essenszulagen für Hauptmahlzeiten. Eine Zulage wird nur vergütet, wenn die Rückkehr zum Werkhof oder Stützpunkt unzumutbar oder unzweckmässig ist. Das kantonale Tiefbau- amt regelt die Anspruchsberechtigung. c) Für die besonders verlangte Benützung eines Motorrades wird eine Entschädigung von 20 Rp., für ein Mofa von 15 Rp. pro km vergütet.

Art. 8 Winterdienst

1 Das im Pikettdienst eingeteilte Personal erhält pro geleistete Pikettwoche eine Entschädigung von Fr. 65.–.
2 Die Pikettdienstchefs erhalten pro Winter eine Entschädigung von Fr. 1400.–.

Art. 9 Teuerungsausgleich

Die fixen Entschädigungen gemäss Art. 7 und 8 werden durch die Landes- Bau- und Strassenkommission wesentlichen Geldwertschwankungen ange- passt.

Art. 10 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht

Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft. Sie ersetzt alle wider- sprechenden Bestimmungen, insbesondere die Verordnung vom 27. Juni
1978 über die Dienstverhältnisse und Besoldungen des Betriebspersonals der kantonalen Bauverwaltung. 1) — — — — — — — — — — — —
1) bGS 713.1 (aGS V/752)
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