Standeskommissionsbeschluss betreffend Spesenberechnung der kantonalen Eichstätte
                            Standeskommissionsbeschluss  Eichstätte  vom 3. Juni 1986  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh.,  gestützt  auf  Art.  5  Abs.  2  der  Verordnung  über  Mass  und  Gewicht  für  den  Kanton  Appenzell I. Rh. vom 9. November 1876,  beschliesst:  I.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nebst  den  eidgenössischen  Eichgebühren  werden  Fahrspesen,  vor  allem  Spesen  für Gewichtstransporte in Rechnung gestellt:  bis  20 kg   Fr.   5.—  (Minimum)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  bis  50 kg   Fr. 11.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  bis  100 kg Fr. 15.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  bis  200 kg Fr. 21.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  bis  500 kg Fr. 27.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  bis  1000 kg  Fr. 38.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000    bis  2000 kg  Fr. 46.—  Die Minimalgebühr von Fr. 5.— wird auch erhoben für Fahrspesen ohne Gewichts-  transport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tanksäulen Fr. 18.—.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind in einem Betrieb mehr als eine Waage gleichzeitig zu eichen, so wird die Spe-  senvergütung  für  die  grösste  Waage  berechnet.  Für  jede  weitere  Waage  wird  ein  Zuschlag von 10% des für sie gültigen Ansatzes verrechnet.  II.  Dieser  Beschluss  tritt  auf  den  1.  Juli  1986  in  Kraft.  Er  ersetzt  denjenigen  vom