Standeskommissionsbeschluss betreffend Spesenberechnung der kantonalen Eichstätte
Standeskommissionsbeschluss Eichstätte vom 3. Juni 1986 Die Standeskommission des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über Mass und Gewicht für den Kanton Appenzell I. Rh. vom 9. November 1876, beschliesst: I.
1 Nebst den eidgenössischen Eichgebühren werden Fahrspesen, vor allem Spesen für Gewichtstransporte in Rechnung gestellt: bis 20 kg Fr. 5.— (Minimum)
20 bis 50 kg Fr. 11.—
50 bis 100 kg Fr. 15.—
100 bis 200 kg Fr. 21.—
200 bis 500 kg Fr. 27.—
500 bis 1000 kg Fr. 38.—
1000 bis 2000 kg Fr. 46.— Die Minimalgebühr von Fr. 5.— wird auch erhoben für Fahrspesen ohne Gewichts- transport.
2 Tanksäulen Fr. 18.—.
3 Sind in einem Betrieb mehr als eine Waage gleichzeitig zu eichen, so wird die Spe- senvergütung für die grösste Waage berechnet. Für jede weitere Waage wird ein Zuschlag von 10% des für sie gültigen Ansatzes verrechnet. II. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1986 in Kraft. Er ersetzt denjenigen vom
22. Mai 1979.
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