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Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt

Veterinärvereinbarung Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel- Landschaft über die Durchführung von Kontrollen auf Tierhaltungsbetrieben im Kanton Basel-Stadt (Veterinärvereinbarung) Vom 13. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2012) Die Regierungsräte der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinbaren:

§ 1 Durchführung von Kontrollen

1 Das Veterinär-, Jagd- und Fischereiwesen des Kantons Basel-Landschaft (VJF) ist auf Tierhaltungs - betrieben im Kanton Basel-Stadt, die den Kontrollen gemäss der Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (Inspektionskoordinationsverordnung, VKIL) vom 14. November 2007
1 ) unterstehen, zuständig für folgende Aufgaben: Durchführung der amtstierärztlichen Kontrollen; Kontrolle der Hygiene bei der Primär- und der Milchproduktion; Kontrolle der Tierhaltung gemäss Art. 213 TSchV.
2 Die Kontrollen richten sich nach den geltenden Bestimmungen der Tierseuchen-, Landwirtschafts-, Tierschutz-, Heilmittel- und Lebensmittelgesetzgebung.
3 Das VJF teilt die Ergebnisse der Kontrollen dem Veterinäramt Basel-Stadt mit. Dieses ergreift gege - benenfalls die erforderlichen Massnahmen.

§ 2 Leistungskatalog

1 Das VJF erbringt namentlich folgende Leistungen: Durchführung der Kontrollen inklusive Erstellung eines Protokolls; Erstellung von Kontrollberichten inklusive Mängellisten und Klassierung der Mängel; Vorlage von Massnahmenvorschlägen.
2 Es teilt dem Veterinäramt Basel-Stadt die zu kontrollierenden Betriebe mit. Dieses hat das Recht, an den Kontrollen teilzunehmen.

§ 3 Betriebslisten und Informationen

1 Das Veterinäramt Basel-Stadt stellt dem VJF die für die Kontrollen erforderlichen Betriebslisten und Informationen zur Verfügung.

§ 4 Beizug von Organisationen oder Firmen

1 Das VJF kann für seine Kontrollen mittels Leistungsvereinbarung geeignete Organisationen oder Fir - men beiziehen. Es organisiert, koordiniert und beaufsichtigt deren Tätigkeiten.

§ 5 Kosten

1 Das VJF wird für seine Aufwendungen gemäss § 5 der basellandschaftlichen Verordnung über die Vergütung und Gebühren des kantonalen Veterinärdienstes vom 22. Mai 2007
2 ) entschädigt. Darin eingerechnet werden Vorbereitungsarbeiten, Reisezeit, Kontrolle und Nachbearbeitung. Die Kilomete - rentschädigung für ein benütztes Motorfahrzeug richtet sich nach der basellandschaftlichen Verord - nung über den Auslagenersatz vom 15. Juni 1999
3 )
. Auslagen für Kontrollunterlagen (Checklisten)
1) Diese Verordnung ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt die Verordnung über die Koordination auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL) vom 31. Oktober 2018 (SR 910.15).
2) SGS 615.11 .
3) SGS 153.15 .
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Veterinärvereinbarung

§ 6 Rechtsschutz

1 Die Beurteilung von Beschwerden, die sich bei der Durchführung der Aufgaben gemäss § 1 Abs. 1 ergeben, erfolgt durch den Kanton Basel-Stadt.

§ 7 Dauer der Vereinbarung

1 Die Vereinbarung gilt für die Dauer von vier Jahren ab Wirksamkeit. Danach kann sie unter Einhal - tung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündi - gung verlängert sich die Vereinbarung automatisch um ein Jahr.

§ 8 Wirksamkeit

1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Januar 2012 wirksam. Basel, 13. Dezember 2011 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Liestal, 13. Dezember 2011 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Peter Zwick Der Landschreiber: Alex Achermann
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