Übergangsverordnung zum Verfahren bei medizinischer Staatshaftung (124.22)
CH - SO

Übergangsverordnung zum Verfahren bei medizinischer Staatshaftung

Übergangsverordnung zum Verfahren bei medizinischer Staatshaftung Vom 29. März 2011 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 130 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) vom

17. Juni 2005

1 ) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung ist anwendbar auf alle Verfahren medizinischer Staats - haftung, welche Forderungen nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom

26. Juni 1966

2 ) gegen die Solothurner Spitäler AG zum Gegenstand haben.
2 Soweit diese Verordnung abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese dem Verantwortlichkeitsgesetz vor.

§ 2 Verfahren

1 Das Schadenersatzbegehren ist bei der Staatskanzlei einzureichen.
2 Die Staatskanzlei erlässt über das Schadenersatzbegehren eine Verfü - gung. Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden.
3 Bei der Behandlung des Schadenersatzbegehrens ist die Staatskanzlei un - abhängig und allein dem Recht verpflichtet.

§ 3 Übergangsbestimmung

1 In allen Verfahren medizinischer Staatshaftung, welche Forderungen ge - gen die Solothurner Spitäler AG zum Gegenstand haben und welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung beim Verwaltungsgericht hängig sind oder vor Ablauf der Klagefrist nach dem bisherigen § 11 Absatz 2 des Ver - antwortlichkeitsgesetzes anhängig gemacht werden, überweist das Ver - waltungsgericht die Angelegenheit der Staatskanzlei zum Erlass einer an - fechtbaren Verfügung gemäss § 2. Das Verfahren nimmt nach § 2 seinen Fortgang.

§ 4 Änderung bisherigen Rechts

1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
1) SR 173.110.
2) BGS 124.21 . GS 2011,11
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Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft. Vorbe - halten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Sie ist befristet bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung. Die Einspruchsfrist ist am 16. Juni 2011 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 24. Juni 2011.
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