Verordnung über die Einschreibegebühr der Studierenden und der Hörerinnen und Hörer der Universität Freiburg --> 431.0.16
                            Verordnung  vom 12. Januar 2010  über die Einschreibegebühr  der Studierend  en und der  Hörerinnen und Hörer der  Universität  Freiburg  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität;  in Erwägung:  Letztmals      wurde      im      Dezember      2001      eine      Erhöhung      der  Einschreibegebühren  der  Universität  Freiburg  beschlossen.  Eine  Erhöhung  um 40 Franken pro Semester rechtfertigt sich durch die seither aufgelaufene  Teuerung. Der neue Betrag bewegt sich im Mittelfeld der Beträge, die von  einer Mehrheit der Schweizer Universitäten verlangt werden, und liegt weit  unter  den  Ansätzen  der  Universität  St.  Gallen  und  der  Universität  des  Tessins.  Die  Einschreibegebühr  für  die  Hörerinnen  und  Hörer  wurde  ebenfalls  entsprechend angepasst.  Da     am     Beschluss     vom     22.     Dezember     1992,     mit     dem     die  Universitätsgebühren     bisher     festgelegt     wurden,     mehrere     formelle  Anpassungen  nötig  sind,  auch  was  den  Titel  betrifft,  soll  er  durch  diese  Verordnung ersetzt werden.  Auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die an der Universität Freiburg zugelassenen Studierenden und Hörerinnen  und    Hörer    entrichten    innert    der    vom    Rektorat    festgelegten    Frist  Semestergebühren,  die  sich  aus  einer  Grund-  und  einer  Einschreibegebühr  zusammensetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die Grundgebühr wird vom Rektorat festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Für die Studierenden beträgt die Einschreibegebühr:  a)   540  Franken  pro  Semester  für  St  udierende,  die  schweizerische  oder  liechtensteinische  Staatsangehörige  sind,  für  ausländische  Studierende,  deren  Eltern  ihren  Wohnsitz  in  der  Schweiz  oder  in  Liechtenstein  haben,       und       für       ausländische       Studierende       mit       einer  Niederlassungsbewilligung;  b)   690 Franken pro Semester für die übrigen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Doktorandinnen        und        Doktoranden,        Postdoktorandinnen        und  Postdoktoranden sowie beurlaubte Studierende sind von der Bezahlung der  Einschreibegebühr befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Ausnahmsweise kann das Rektorat den Studierenden die Einschreibegebühr  aus sozialen Gründen ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1    Für  die  Hörerinnen  und  Hörer  beträgt  die  Einschreibegebühr  22  Franken  pro gewählte Semesterwochenstunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ab  dem  Jahr,  in  welchem  sie  65  Jahre  alt  werden,  entrichten  die  Hörerinnen und Hörer eine pauschale Einschreibegebühr von 22 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Die Semestergebühren werden von der Universität erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Der  Beschluss  vom  22.  Dezember  1992  über  die  Einschreibegebühr  der  immatrikulierten Studiere  nden, der regelmässigen und der freien Hörer der  Universität Freiburg (SGF 430.16) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Diese  Verordnung  wird  rückwirkend  auf  den  1.  Januar  2010  im  Hinblick  auf das akademische Jahr 2010/11 in Kraft gesetzt.