Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten (404)
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Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten

Gesetz über die Abgeltung von Planungsmehrwerten Vom 27. September 2018 (Stand 1. Mai 2019) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Abs. 1 und § 116 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )

§ 1 Zweck

1 Die Mehrwertabgabe gleicht erhebliche Vorteile angemessen aus, die durch Planungen entstehen.
2 Die Entschädigungspflicht für Planungsnachteile richtet sich nach den Vor - schriften des Gesetzes vom 19. Juni 1950
3 ) über die Enteignung.
3 Im Aussenverhältnis gegenüber der Grundeigentümerschaft entschädigungs - pflichtige Gemeinden können beim Kanton einen Rückerstattungsantrag stel - len, sofern die entschädigungspflichtige Planung zur Reduktion überdimensio - nierter Bauzonen erfolgen musste.

§ 2 Abgabepflicht

1 Auf die neue Zuweisung von Boden zu einer Bauzone wird eine Abgabe von
20 % des Bodenmehrwerts erhoben.
2 Die Gemeinden sind nicht berechtigt, weitergehende Mehrwertabgaben zu er - heben.
3 Die Gemeinden können bei Quartierplanungen und Ausnahmeüberbauungen nach einheitlichem Plan mit der betroffenen Grundeigentümerschaft in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag einen Infrastrukturbeitrag in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen vereinbaren, der mit dem Bauvorhaben in Zusam - menhang steht.
4 Der Kanton, die Einwohner-, Bürger-, Burgergemeinden und Landeskirchen sowie die Stiftung Kirchengut sind von der Mehrwertabgabe befreit, sofern die betroffenen Grundstücke unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen.
1) GS 29.276, SGS 100
2) In der Volksabstimmung vom 10. Februar 2019 angenommen. Abstimmung vom Regierungsrat erwahrt am
19. März 2019.
3) GS 20.169, SGS 410 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019

§ 3 Ermittlung der Mehrwertabgabe

1 Massgebend für die Höhe der Mehrwertabgabe ist der Bodenmehrwert. Die - ser bemisst sich nach der Differenz der Verkehrswerte unmittelbar vor und nach Rechtskraft der die Abgabepflicht auslösenden Planung.
2 Zeichnet sich im Planungsverfahren ab, dass eine Mehrwertabgabepflicht entstehen kann, so sorgt die Gemeinde dafür, dass im Zeitpunkt der Be - schlussfassung über die Planung eine verbindliche Ermittlung des durch die Planung entstehenden Bodenmehrwerts und eine darauf basierende Berech - nung der Bruttomehrwertabgabe pro m² Boden vorliegt.
3 Die Ermittlung des Bodenmehrwerts darf eine verhältnismässige Pauschalie - rung über die gesamte Fläche des neu eingezonten Bodens enthalten.
4 Der ermittelte Bodenmehrwert wird vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Planungsbeschluss der Einwohnergemeinde verfügt. Die gemeinderätliche Verfügung wird in Analogie zu § 31 Abs. 1 des Raumplanungs- und Baugeset - zes vom 8. Januar 1998
4 ) zeitgleich mit den Zonenvorschriften öffentlich aufge - legt.
5 Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen können die betroffenen Grundeigen - tümerinnen und Grundeigentümer sowie weitere Personen, die durch die Ver - fügung betroffen sind, gegen diese beim Steuer- und Enteignungsgericht, Ab - teilung Enteignungsgericht, nach den Regeln von § 96a des Gesetzes vom
19. Juni 1950
5 ) über die Enteignung Beschwerde erheben. Das Gericht kann die Sistierung solcher Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft des zugrunde liegenden Planungsbeschlusses anordnen.
6 Bei der Berechnung einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer ist die effektiv bezahlte Mehrwertabgabe vollumfänglich als Aufwendung in Abzug zu bringen.
7 Führt die Einzonung von Landwirtschaftsland zu einem Bodenmehrwert, so wird der Wert des Landwirtschaftslands von der zuständigen Fachstelle des Kantons für die Ermittlung des Bodenmehrwerts festgestellt.
8 Der Mehrwertausgleich für planerische Massnahmen, die Wald betreffen, richtet sich, soweit über dieses Gesetz hinausgehend, nach der Rodungsbewil - ligung
6 )
.

§ 4 Verfügung der Mehrwertabgabe

1 Die aufgrund des Bodenmehrwerts individuell pro Parzelle zu berechnende Mehrwertabgabe wird erhoben, sobald eine mehrwertrealisierende Veräusse - rung oder eine Baurechtsbegründung erfolgt oder eine Baubewilligung rechtskräftig wird, mit welcher die Nutzung auf der Parzelle erhöht wird.
4) GS 33.0289, SGS 400
5) GS 20.169, SGS 410
6) § 3 des kantonalen Waldgesetzes, GS 33.0486, SGS 570 . * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019
2 Beträgt der Mehrwert weniger als CHF 50’000.–, wird keine Abgabe erhoben. Sind von der Planungsmassnahme mehrere Grundstücke derselben Grundei - gentümerschaft betroffen, so kann diese die Freigrenze nur einmal beanspru - chen.
3 Die Mehrwertabgabe wird von der Standortgemeinde der Parzelle veranlagt und gegenüber der Grundeigentümerschaft verfügt, welche mehrwertrealisie - rend:
a. die Parzelle veräussert oder tauscht, oder
b. daran ein Baurecht begründet, oder
c. für diese eine Baubewilligung erlangt, sofern seit der Planung kein die Abgabepflicht auslösender Eigentumsübergang erfolgt ist.
4 Die Veranlagungsverfügung des Gemeinderats für die Mehrwertabgabe kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht, nach den Regeln von § 96a des Gesetzes vom
19. Juni 1950
7 ) über die Enteignung angefochten werden.
5 Die Mehrwertabgabeforderungen entstehen im Zeitpunkt der mehrwertreali - sierenden Veräusserung der Parzelle oder einer Baurechtsbegründung daran oder im Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung und sind innert 30 Tagen ab Zustellung der Veranlagungsverfügung zur Zahlung fällig. Nicht als Mehr - wertabgabepflicht auslösende Veräusserung gelten die Tatbestände gemäss § 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 7. Februar 1974
8 ) über die Staats- und Gemein - desteuern, in denen die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben wird.

§ 5 Verteilung und Verwendung der Erträge

1 Die Mehrwertabgabe steht zu 75 % dem Kanton und zu 25 % der Standortge - meinde des Bodens zu.
2 Die Standortgemeinde überweist den Kantonsanteil der Mehrwertabgabe um - gehend nach Eingang der Zahlung durch die Grundeigentümerschaft an den Kanton.
3 Die Erträge des Kantons werden primär gemäss § 1 Abs. 3 eingesetzt und subsidiär für Massnahmen zur Wohnbau- und Eigentumsförderung gemäss § 106a der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
9 ) oder für weitere Massnahmen der Raumplanung.
4 Der Kanton führt für die ihm zustehende Mehrwertabgabe einen Fonds mit re - gierungsrätlichem Fondsreglement. Dem Fonds dürfen auch die Aufwendun - gen des Kantons im Zusammenhang mit der Mehrwertabgabe belastet werden.
5 Die Leistungen der Grundeigentümerschaft aus einem allfälligen verwaltungs - rechtlichen Vertrag stehen der Standortgemeinde des Bodens zu 100 % zur Verwendung gemäss Vertrag zu.
7) GS 20.169, SGS 410
8) GS 25.427, SGS 331
9) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019
6 Die Erträge der Gemeinden sind gemäss den Vorgaben des Bundesrechts zu verwenden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.09.2018 01.05.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 27.09.2018 01.05.2019 Erstfassung GS 2019.019 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.019
SGS-Nr. 404 GS-Nr. 2019.019 Erlassdatum 27. September 2018 (LRV 2016-403 ) In Kraft seit 1. Mai 2019 > Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis- sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen
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