Gesetz über die Krankenpflegeschule
                            Gesetz  vom 21. Juni 1994  über die Krankenpflegeschule (KPSG)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12. April 1994;  auf Antrag dieser Behörde,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Dieses Gesetz regelt:  a)   die Stellung und das Ziel der Krankenpflegeschule (die Schule);  b)   die Organisation und die Finanzierung der Schule;  c)   die Stellung des Schulpersonals, der Studierenden und der Lernenden;  d)   die   Rechtsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Stellung der Schule
                            1   Die Schule ist eine staatliche Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  untersteht  der  Oberaufsicht  des  Staatsrates  und  ist  der  für  die  Berufsbildung  im  Gesundheits-  und  Sozialbereich  zuständigen  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  administrativ zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziel der Schule
                            Auf  der  tertiären  Fachhochschulstufe  sowie  auf  der  Stufe  der  beruflichen  Grundausbildung  und  auf  der  höheren  Berufsbildungsstufe  will  die  Schule  Ausbildungen    vermitteln,    die    auf    wissenschaftlichen    Kenntnissen,  technischen  Fertigkeiten  und  auf  de  r  Achtung  vor  der  Menschenwürde  beruhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausbildung
                            1   Der Staatsrat setzt die Aufträge der Schule sowie die von ihr angebotenen  Leistungen und Dienstleistungen fest. Er fördert die Zusammenarbeit unter  den  verschiedenen  Schulen  des  Kantons  und  sorgt  entsprechend  dem  Bedarf   dafür,   dass   die   verschiedenen   Ausbildungen   in   den   beiden  Amtssprachen des Kantons angeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Er   kann   mit   öffentlichen   und   pr  ivaten   Schulen   anderer   Kantone  Vereinbarungen         treffen,         um         dem         Pflegepersonal         die  Ausbildungsmöglichkeiten  zu  bieten,  die  im  Kanton  nicht  bestehen.  Er  kann  die  Kosten  für  die  ausserkantonale  Ausbildung  von  Pflegepersonal  ganz oder teilweise übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Organisation und Finanzierung der Schule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organe
                            Die Verwaltungsorgane der Schule sind:  a)   der   Direktionsrat;  b)   der   Direktor;  c)   die   Aufnahmekommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Direktionsrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Direktionsrat  besteht  aus  elf  bis  dreizehn  Mitgliedern,  die  vom  Staatsrat  ernannt  werden.  Zu  diesen  zählen  der  Direktionsvorsteher,  dem  die Schule unterstellt ist und der den Vo  rsitz führt, sowie ein Vertreter der  kantonalen  Instanz  FH-GS  und  der  Direktor  der  Schule,  die  beratende  Stimme haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  für  die  Gesundheit  zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  die  Berufsverbände  der  Ärztinnen  und  Ärzte,  der  Krankens  chwestern  und  Krankenpfleger,  der  Technischen  Operationsassistentinnen  und  -assistenten,  das  Lehrpersonal,  das   Pflegepersonal,   die   Studierenden   und   die   Lernenden   sowie   die  Arbeitgeber sind im Direktionsrat vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schule führt das Sekretariat des Direktionsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Befugnisse
                            Der Direktionsrat hat folgende Befugnisse:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   Er setzt die allgemeine Tätigkeit der Schule fest.  b)   Er  erstellt  zu  Handen  des  Staatsr  ates  den  Voranschlagsentwurf,  die  Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht der Schule.  c)   Er erlässt die internen Reglemente der Schule.  d)   Er macht Vorschläge für die Anstellung des Schuldirektors.  e)   Er  ernennt  die  Mitglieder  der  Aufnahmekommission    und  allfälliger  anderer Kommissionen.  f)    Er  stellt  die  Abteilungsvorsteher,  di  e  Verantwortlichen,  den  Adjunkten  des     Direktors,     die     hauptam  tlichen     Lehrpersonen     sowie     die  wissenschaftlichen, administrativen und technischen Mitarbeiter an.  g)   Er überwacht den allgemeinen Schulbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 c) Verfahren
                            1    Der  Direktionsrat  tritt  zusammen,  sooft  es  der  Präsident  als  notwendig  erachtet,   mindestens   aber   zweimal  pro   Jahr.   Er   muss   ausserdem   auf  Begehren von drei Mitgliedern einberufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er ist nur bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei  Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Direktor
                            a) Ausbildung  Der    Direktor    muss    sich    über    eine    geeignete    wissenschaftliche,  pädagogische und führungsbezogene Ausbildung ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 b) Befugnisse
                            1    Der  Direktor  führt  die  Schule  in  pädagogischer  und  administrativer  Hinsicht. Er wird von einem Adjunkten unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Er kann einen Teil seiner Arbeitszeit dem Unterricht widmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er hat insbesondere folgende Befugnisse:  a)   Er  organisiert  und  beaufsichtigt  den  Unterricht  und  wacht  über  den  Ausbildungswert der Praktika.  b)   Er leitet das Schulpersonal.  c)   Er  macht  Vorschläge  für  die  Anstellung  der  Abteilungsvorsteher,  der  Verantwortlichen,  des  Adjunkten  de  s  Direktors,  der  hauptamtlichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lehrpersonen   sowie   der   wissenschaftlichen,   administrativen   und  technischen Mitarbeiter.  d)   Er stellt das nebenamtliche Lehrpersonal an.  e)   Er schlägt dem Direktionsrat den Erlass der internen Reglemente vor.  f)   Er ist Präsident der Aufnahmekommission.  g)   Er vertritt die Schule nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Er  nimmt  ausserdem  alle  Kompetenzen  wahr,  die  durch  das  Gesetz  oder  die Reglemente nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufnahmekommission
                            a) Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Aufnahmekommission besteht aus elf bis fünfzehn vom Direktionsrat  bezeichneten       Mitgliedern.       Die       Abteilungsvorsteher       und       die  Verantwortlichen sind von Amtes wegen Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufnahmekommission  kann  in  Subkommissionen  unterteilt  werden,  in  denen  ein  Abteilungsvorsteher  oder  ein  Verantwortlicher  den  Vorsitz  übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3       Im     Übrigen     regelt     der     Direktionsrat     die     Organisation     der  Aufnahmekommission und ihrer Subkommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Befugnisse
                            Die Aufnahmekommission hat folgende Befugnisse:  a)   Sie  schlägt  dem  Direktionsrat  den  Erlass  des  Reglementes  über  die  Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren vor.  b)   Sie entscheidet über die Aufnahme der Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufbau der Schule
                            1     Die   Schule   ist   in   Ausbildungsabteilungen   und   Ausbildungsgänge  unterteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie verfügt über spezifische Dienste und eine Logistikabteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Staatsrat  entscheidet  über  die  Schaffung  oder  die  Aufhebung  von  Ausbildungsabteilungen und Ausbildungsgängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Jede  Ausbildungsabteilung  wird  von  einem  Abteilungsvorsteher,  jeder  Ausbildungsgang   und   Dienst   von   einem   Verantwortlichen   und   die  Logistikabteilung vom Adjunkten des Direktors geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Abteilungsvorsteher und Verantwortliche
                            1   Die Abteilungsvorsteher und die Vera  ntwortlichen müssen sich über eine  geeignete     wissenschaftliche,     pädagogische     und     führungsbezogene  Ausbildung ausweisen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Sie   stellen   den   ordnungsgemässen   Betrieb   ihrer   Abteilung,   ihres  Ausbildungsgangs oder Dienstes sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Sie   sorgen   insbesondere   dafür,   dass   die   erteilte   Ausbildung   den  Erfordernissen des Berufes entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Abteilungsvorsteher  und  Verantwortlichen  der  Ausbildungsgänge  widmen einen Teil ihrer Arbeitszeit dem Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Wissenschaftliches, administratives und technisches Personal
                            Die    Schule    verfügt    über    wissenschaftliches,    administratives    und  technisches Personal, das dem Direktor unterstellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Finanzierung
                            Der  Staat  trägt  die  Investitions-  und    die  Betriebskosten  der  Schule.  Die  Beiträge  des  Bundes,  der  FH-GS  und  anderer  Kantone  sowie  Schulgelder  und andere Beteiligungen der Lernenden bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Lehrpersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufgabe und Stellung
                            1    Das  Lehrpersonal  ist  mit  dem  Unterricht  und  den  damit  verbundenen  Aufgaben betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es ist dem Direktor der Schule unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Ausbildung
                            1    Die  Lehrpersonen  müssen  über  eine    angemessene  wissenschaftliche  und  pädagogische Ausbildung verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausbildung  kann  mit  einer  finanziellen  Beteiligung  der  Schule  erworben  werden.  Das  Reglement  legt  die  Einzelheiten  dieser  Beteiligung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Studierende und Lernende
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Aufnahme
                            1    In  die  Schule  aufgenommen  werden  Kandidaten,  die  die  im  Reglement  vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufnahme  von  Kandidaten  kann  in  dem  Masse  begrenzt  werden,  als  die Aufnahmekapazität der Schule und der Praktikumsplätze dies erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Pflichten
                            Die  Studierenden  und  die  Lernenden  sind  gehalten,  den  Unterricht  zu  besuchen und die von der Schule organisierten Praktika zu absolvieren, wo  immer diese auch stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Schulgeld und Gebühren
                            1   Für den Besuch der Schule wird ein Schulgeld erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für besondere Leistungen der Schule können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Schulgeld und die Gebühren werden vom Staatsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die ausserhalb des Kantons wohnhaften Studierenden und Lernenden  setzt  der  Staatsrat  ein  besonderes  Schulgeld  fest.  Die  interkantonalen  Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Praktikumsentschädigung
                            1      Die    Schule    kann    den    Studie  renden    und    den    Lernenden    eine  Praktikumsentschädigung ausrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Der   Staatsrat   setzt   den   Betrag  dafür   fest.   Die   interkantonalen  Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Prüfungen
                            1   Die Studierenden und die Lernenden haben Zwischenprüfungen und eine  Abschlussprüfung abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Promotionskriterien  und  die  Organisation  der  Prüfungen  werden  durch ein Reglement festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Disziplinarmassnahmen
                            1    Gegen  Studierende  und  Lernende,  die  gesetzliche  oder  reglementarische  Bestimmungen  in  schuldhafter  Weise  verletzen,  sich  insbesondere  den  Anweisungen  der  Lehrpersonen  widersetzen  oder  den  Unterricht  stören,  werden Disziplinarmassnahmen getroffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  schwerwiegendste  Massnahme  ist  der  Ausschluss.  Er  wird  vom  Schuldirektor ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das Reglement legt die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Entscheide betreffend die Aufnahme und die Stellung der
                            Studierenden und der Lernenden  a) Einsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gegen  jeden  Entscheid  der  Aufnahmekommission  kann  innerhalb  von  zehn Tagen Einsprache erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  jeden  Entscheid,  der  die  Stellung  eines  Studierenden  oder  eines  Lernenden beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, kann der Studierende,  der Lernende oder ihr gesetzlicher Vertreter innerhalb von zehn Tagen eine  schriftliche Einsprache an  den Schuldirektor richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Gegen  jeden  Entscheid  in  Zusammenhang  mit  den  Abschlussprüfungen  kann   der   Studierende,   der   Lernende   oder   ihr   gesetzlicher   Vertreter  innerhalb  von  fünf  Tagen  eine  schrif  tliche  Einsprache  an  die  Behörde  richten,  die  über  die  Erteilung  des  Diploms  oder  des  Fähigkeitsausweises  entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Einsprachebehörde entscheidet innerhalb einer kurzen Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Beschwerde
                            1    Gegen  jeden  Einspracheentscheid  ka  nn  der  Studierende,  der  Lernende  oder  ihr  gesetzlicher  Vertreter  innert  zehn  Tagen  eine  Beschwerde  an  die  für   die   Berufsbildung   im   Gesundheits-   und   Sozialbereich   zuständige  Direktion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Gegen   den   Entscheid   der   Direktion   kann   beim   Kantonsgericht  Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 c) Rechtsmittelbelehrung
                            In  jedem  schriftlichen  Entscheid,  der  die  Stellung  eines  Studierenden  oder  eines   Lernenden   beeinträchtigt   oder   beeinträchtigen   kann,   sind   das  Einsprache-   oder   Beschwerdeverfahren   sowie   die   entsprechende   Frist  anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Andere Entscheide
                            1    Die  übrigen  Entscheide,  die  in  Anwendung  dieses  Gesetzes  getroffen  werden,  unterstehen  dem  Beschwerdeverfahren  nach  dem  Gesetz  über  die  Verwaltungsrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Aufsichtsbeschwerde
                            1     Besteht   keine   Einsprache-   oder   Beschwerdemöglichkeit,   so   können  Studierende  und  Lernende  gegen  die  Handlungen  oder  Unterlassungen  einer  Lehrperson,  eines  Abteilungsvors  tehers,  eines  Vera  ntwortlichen  oder  des  Schuldirektors,  die  sie  persönlich  und  schwer  wiegend  treffen  und  die  Bestimmungen    dieses    Gesetzes    oder    der    Reglemente    verletzen,  Aufsichtsbeschwerde einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Beschwerdeinstanz entscheidet, ob die Beschwerde begründet ist, und  informiert den Beschwerdeführer darüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Beschwerdeführer  kann  den  Entscheid  über  die  Unzulässigkeit  oder  Abweisung  seiner  Aufsichtsbeschwerde  oder  über  die  Auferlegung  der  Verfahrenskosten innerhalb von zehn Tagen anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Der   Staatsrat   bezeichnet   die   Beschwerdebehörden   und   regelt   das  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Übergangsbestimmung
                            Personen,   die   ihre   Ausbildung   vor   dem   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes  begonnen haben, beenden diese gemäss dem bisherigen Recht und erhalten  den entsprechenden Berufstitel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 24. November 1978 über die Krankenpflegeschulen (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            821.12.4) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Vollzug und Inkrafttreten
                            Der   Staatsrat   wird   mit   dem   Vollzug   dieses   Gesetzes   beauftragt.   Er  bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1994 (StRB 11.10.1994).