Gesetz über die Krankenpflegeschule (821.12.4)
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Gesetz über die Krankenpflegeschule

Gesetz vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule (KPSG) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrates vom 12. April 1994; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt: a) die Stellung und das Ziel der Krankenpflegeschule (die Schule); b) die Organisation und die Finanzierung der Schule; c) die Stellung des Schulpersonals, der Studierenden und der Lernenden; d) die Rechtsmittel.

Art. 2 Stellung der Schule

1 Die Schule ist eine staatliche Anstalt ohne Rechtspersönlichkeit.
2 Sie untersteht der Oberaufsicht des Staatsrates und ist der für die Berufsbildung im Gesundheits- und Sozialbereich zuständigen Direktion
1) administrativ zugewiesen.
1) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.

Art. 3 Ziel der Schule

Auf der tertiären Fachhochschulstufe sowie auf der Stufe der beruflichen Grundausbildung und auf der höheren Berufsbildungsstufe will die Schule Ausbildungen vermitteln, die auf wissenschaftlichen Kenntnissen, technischen Fertigkeiten und auf de r Achtung vor der Menschenwürde beruhen.

Art. 4 Ausbildung

1 Der Staatsrat setzt die Aufträge der Schule sowie die von ihr angebotenen Leistungen und Dienstleistungen fest. Er fördert die Zusammenarbeit unter den verschiedenen Schulen des Kantons und sorgt entsprechend dem Bedarf dafür, dass die verschiedenen Ausbildungen in den beiden Amtssprachen des Kantons angeboten werden.
2 Er kann mit öffentlichen und pr ivaten Schulen anderer Kantone Vereinbarungen treffen, um dem Pflegepersonal die Ausbildungsmöglichkeiten zu bieten, die im Kanton nicht bestehen. Er kann die Kosten für die ausserkantonale Ausbildung von Pflegepersonal ganz oder teilweise übernehmen.
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2. KAPITEL Organisation und Finanzierung der Schule

Art. 5 Organe

Die Verwaltungsorgane der Schule sind: a) der Direktionsrat; b) der Direktor; c) die Aufnahmekommission

Art. 6 Direktionsrat

a) Zusammensetzung
1 Der Direktionsrat besteht aus elf bis dreizehn Mitgliedern, die vom Staatsrat ernannt werden. Zu diesen zählen der Direktionsvorsteher, dem die Schule unterstellt ist und der den Vo rsitz führt, sowie ein Vertreter der kantonalen Instanz FH-GS und der Direktor der Schule, die beratende Stimme haben.
2 Die für die Gesundheit zuständige Direktion
1) , die Berufsverbände der Ärztinnen und Ärzte, der Krankens chwestern und Krankenpfleger, der Technischen Operationsassistentinnen und -assistenten, das Lehrpersonal, das Pflegepersonal, die Studierenden und die Lernenden sowie die Arbeitgeber sind im Direktionsrat vertreten.
3 Die Schule führt das Sekretariat des Direktionsrates.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.

Art. 7 b) Befugnisse

Der Direktionsrat hat folgende Befugnisse:
a) Er setzt die allgemeine Tätigkeit der Schule fest. b) Er erstellt zu Handen des Staatsr ates den Voranschlagsentwurf, die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht der Schule. c) Er erlässt die internen Reglemente der Schule. d) Er macht Vorschläge für die Anstellung des Schuldirektors. e) Er ernennt die Mitglieder der Aufnahmekommission und allfälliger anderer Kommissionen. f) Er stellt die Abteilungsvorsteher, di e Verantwortlichen, den Adjunkten des Direktors, die hauptam tlichen Lehrpersonen sowie die wissenschaftlichen, administrativen und technischen Mitarbeiter an. g) Er überwacht den allgemeinen Schulbetrieb.

Art. 8 c) Verfahren

1 Der Direktionsrat tritt zusammen, sooft es der Präsident als notwendig erachtet, mindestens aber zweimal pro Jahr. Er muss ausserdem auf Begehren von drei Mitgliedern einberufen werden.
2 Er ist nur bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig.
3 Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit trifft der Präsident den Stichentscheid.
4 Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.
5 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt.

Art. 9 Direktor

a) Ausbildung Der Direktor muss sich über eine geeignete wissenschaftliche, pädagogische und führungsbezogene Ausbildung ausweisen können.

Art. 10 b) Befugnisse

1 Der Direktor führt die Schule in pädagogischer und administrativer Hinsicht. Er wird von einem Adjunkten unterstützt.
2 Er kann einen Teil seiner Arbeitszeit dem Unterricht widmen.
3 Er hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Er organisiert und beaufsichtigt den Unterricht und wacht über den Ausbildungswert der Praktika. b) Er leitet das Schulpersonal. c) Er macht Vorschläge für die Anstellung der Abteilungsvorsteher, der Verantwortlichen, des Adjunkten de s Direktors, der hauptamtlichen
Lehrpersonen sowie der wissenschaftlichen, administrativen und technischen Mitarbeiter. d) Er stellt das nebenamtliche Lehrpersonal an. e) Er schlägt dem Direktionsrat den Erlass der internen Reglemente vor. f) Er ist Präsident der Aufnahmekommission. g) Er vertritt die Schule nach aussen.
4 Er nimmt ausserdem alle Kompetenzen wahr, die durch das Gesetz oder die Reglemente nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.

Art. 11 Aufnahmekommission

a) Organisation
1 Die Aufnahmekommission besteht aus elf bis fünfzehn vom Direktionsrat bezeichneten Mitgliedern. Die Abteilungsvorsteher und die Verantwortlichen sind von Amtes wegen Mitglied.
2 Die Aufnahmekommission kann in Subkommissionen unterteilt werden, in denen ein Abteilungsvorsteher oder ein Verantwortlicher den Vorsitz übernimmt.
3 Im Übrigen regelt der Direktionsrat die Organisation der Aufnahmekommission und ihrer Subkommissionen.

Art. 12 b) Befugnisse

Die Aufnahmekommission hat folgende Befugnisse: a) Sie schlägt dem Direktionsrat den Erlass des Reglementes über die Aufnahmebedingungen und das Aufnahmeverfahren vor. b) Sie entscheidet über die Aufnahme der Kandidaten.

Art. 13 Aufbau der Schule

1 Die Schule ist in Ausbildungsabteilungen und Ausbildungsgänge unterteilt.
2 Sie verfügt über spezifische Dienste und eine Logistikabteilung.
3 Der Staatsrat entscheidet über die Schaffung oder die Aufhebung von Ausbildungsabteilungen und Ausbildungsgängen.
4 Jede Ausbildungsabteilung wird von einem Abteilungsvorsteher, jeder Ausbildungsgang und Dienst von einem Verantwortlichen und die Logistikabteilung vom Adjunkten des Direktors geleitet.

Art. 14 Abteilungsvorsteher und Verantwortliche

1 Die Abteilungsvorsteher und die Vera ntwortlichen müssen sich über eine geeignete wissenschaftliche, pädagogische und führungsbezogene Ausbildung ausweisen können.
2 Sie stellen den ordnungsgemässen Betrieb ihrer Abteilung, ihres Ausbildungsgangs oder Dienstes sicher.
3 Sie sorgen insbesondere dafür, dass die erteilte Ausbildung den Erfordernissen des Berufes entspricht.
4 Die Abteilungsvorsteher und Verantwortlichen der Ausbildungsgänge widmen einen Teil ihrer Arbeitszeit dem Unterricht.

Art. 15 Wissenschaftliches, administratives und technisches Personal

Die Schule verfügt über wissenschaftliches, administratives und technisches Personal, das dem Direktor unterstellt ist.

Art. 16 Finanzierung

Der Staat trägt die Investitions- und die Betriebskosten der Schule. Die Beiträge des Bundes, der FH-GS und anderer Kantone sowie Schulgelder und andere Beteiligungen der Lernenden bleiben vorbehalten.
3. KAPITEL Lehrpersonal

Art. 17 Aufgabe und Stellung

1 Das Lehrpersonal ist mit dem Unterricht und den damit verbundenen Aufgaben betraut.
2 Es ist dem Direktor der Schule unterstellt.

Art. 18 Ausbildung

1 Die Lehrpersonen müssen über eine angemessene wissenschaftliche und pädagogische Ausbildung verfügen.
2 Die Ausbildung kann mit einer finanziellen Beteiligung der Schule erworben werden. Das Reglement legt die Einzelheiten dieser Beteiligung fest.
4. KAPITEL Studierende und Lernende

Art. 19 Aufnahme

1 In die Schule aufgenommen werden Kandidaten, die die im Reglement vorgeschriebenen Kriterien erfüllen.
2 Die Aufnahme von Kandidaten kann in dem Masse begrenzt werden, als die Aufnahmekapazität der Schule und der Praktikumsplätze dies erfordert.

Art. 20 Pflichten

Die Studierenden und die Lernenden sind gehalten, den Unterricht zu besuchen und die von der Schule organisierten Praktika zu absolvieren, wo immer diese auch stattfinden.

Art. 21 Schulgeld und Gebühren

1 Für den Besuch der Schule wird ein Schulgeld erhoben.
2 Für besondere Leistungen der Schule können Gebühren erhoben werden.
3 Das Schulgeld und die Gebühren werden vom Staatsrat festgesetzt.
4 Für die ausserhalb des Kantons wohnhaften Studierenden und Lernenden setzt der Staatsrat ein besonderes Schulgeld fest. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 22 Praktikumsentschädigung

1 Die Schule kann den Studie renden und den Lernenden eine Praktikumsentschädigung ausrichten.
2 Der Staatsrat setzt den Betrag dafür fest. Die interkantonalen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 23 Prüfungen

1 Die Studierenden und die Lernenden haben Zwischenprüfungen und eine Abschlussprüfung abzulegen.
2 Die Promotionskriterien und die Organisation der Prüfungen werden durch ein Reglement festgelegt.

Art. 24 Disziplinarmassnahmen

1 Gegen Studierende und Lernende, die gesetzliche oder reglementarische Bestimmungen in schuldhafter Weise verletzen, sich insbesondere den Anweisungen der Lehrpersonen widersetzen oder den Unterricht stören, werden Disziplinarmassnahmen getroffen.
2 Die schwerwiegendste Massnahme ist der Ausschluss. Er wird vom Schuldirektor ausgesprochen.
3 Das Reglement legt die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren fest.
5. KAPITEL Rechtsmittel

Art. 25 Entscheide betreffend die Aufnahme und die Stellung der

Studierenden und der Lernenden a) Einsprache
1 Gegen jeden Entscheid der Aufnahmekommission kann innerhalb von zehn Tagen Einsprache erhoben werden.
2 Gegen jeden Entscheid, der die Stellung eines Studierenden oder eines Lernenden beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, kann der Studierende, der Lernende oder ihr gesetzlicher Vertreter innerhalb von zehn Tagen eine schriftliche Einsprache an den Schuldirektor richten.
3 Gegen jeden Entscheid in Zusammenhang mit den Abschlussprüfungen kann der Studierende, der Lernende oder ihr gesetzlicher Vertreter innerhalb von fünf Tagen eine schrif tliche Einsprache an die Behörde richten, die über die Erteilung des Diploms oder des Fähigkeitsausweises entscheidet.
4 Die Einsprachebehörde entscheidet innerhalb einer kurzen Frist.
5 Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.

Art. 26 b) Beschwerde

1 Gegen jeden Einspracheentscheid ka nn der Studierende, der Lernende oder ihr gesetzlicher Vertreter innert zehn Tagen eine Beschwerde an die für die Berufsbildung im Gesundheits- und Sozialbereich zuständige Direktion
1) richten.
2 Gegen den Entscheid der Direktion kann beim Kantonsgericht Beschwerde erhoben werden.
3 Vorbehalten bleiben die interkantonalen Vereinbarungen.
1) Heute: Direktion für Erziehung, Kultur und Sport.

Art. 27 c) Rechtsmittelbelehrung

In jedem schriftlichen Entscheid, der die Stellung eines Studierenden oder eines Lernenden beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann, sind das Einsprache- oder Beschwerdeverfahren sowie die entsprechende Frist anzugeben.

Art. 28 Andere Entscheide

1 Die übrigen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, unterstehen dem Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
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Art. 29 Aufsichtsbeschwerde

1 Besteht keine Einsprache- oder Beschwerdemöglichkeit, so können Studierende und Lernende gegen die Handlungen oder Unterlassungen einer Lehrperson, eines Abteilungsvors tehers, eines Vera ntwortlichen oder des Schuldirektors, die sie persönlich und schwer wiegend treffen und die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Reglemente verletzen, Aufsichtsbeschwerde einreichen.
2 Die Beschwerdeinstanz entscheidet, ob die Beschwerde begründet ist, und informiert den Beschwerdeführer darüber.
3 Der Beschwerdeführer kann den Entscheid über die Unzulässigkeit oder Abweisung seiner Aufsichtsbeschwerde oder über die Auferlegung der Verfahrenskosten innerhalb von zehn Tagen anfechten.
4 Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren.
6. KAPITEL Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Übergangsbestimmung

Personen, die ihre Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, beenden diese gemäss dem bisherigen Recht und erhalten den entsprechenden Berufstitel.

Art. 31 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz vom 24. November 1978 über die Krankenpflegeschulen (SGF
821.12.4) wird aufgehoben.

Art. 32 Vollzug und Inkrafttreten

Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1)
1) Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1994 (StRB 11.10.1994).
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