Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
Berufsfachschulvereinbarung Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung
1 ) (Berufsfachschulvereinbarung, BFSV) Vom 22. Juni 2006 (Stand 1. August 2022) I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Abgeltung der Vereinbarungskantone an die Kosten des beruflichen Un - terrichts sowie an die Kosten der beruflichen Vollzeitausbildungen.
2 Sie benennt die Bereiche, für die gesonderte Verfahren gelten und regelt die Zuständigkeit.
3 Sie trägt damit zu einer koordinierten Berufsbildungspolitik bei. Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für den Bereich der beruflichen Grundbildung gemäss Art. 12 bis 25 des Bun - desgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (Berufsbildungsgesetz, BBG)
2 )
.
2 Sie umfasst die Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung, den gesamten schulischen Unterricht sowie die beruflichen Vollzeitausbildungen der dem Bundesgesetz über die Berufsbildung unterstell - ten Ausbildungsgänge.
3 Zwei oder mehrere Kantone können von dieser Vereinbarung abweichende Regelungen treffen. Art. 3 Grundsätze
1 Die Vereinbarungskantone entrichten für Lernende an ausserkantonalen Ausbildungsstätten für den beruflichen Unterricht sowie für berufliche Vollzeitausbildungen je einheitliche Beiträge.
2 Die Zuordnung von Ausbildungsgängen zu den Bereichen Vollzeitschulen oder beruflichen Unter - richt im dualen System wird im Anhang vermerkt.
3 Die Standortkantone gewähren den Lernenden, deren Schulbesuch dieser Vereinbarung untersteht, die gleiche Rechtsstellung wie den eigenen Lernenden.
4 Die Vereinbarungskantone sorgen dafür, dass die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss angewendet werden, wenn Lernende der Vereinbarungskantone Schulen besuchen, die von Gemein - den, Gemeindeverbänden, Berufsverbänden, Betrieben oder gemeinnützigen Organisationen geführt werden. Art. 4 Zahlungspflichtiger Kanton
1 Für den beruflichen Unterricht an Berufsfachschulen ist der Lehrortskanton zahlungspflichtig. Dieser - len Berufsfachschule. Die Anmeldung erfolgt gemäss Praxis des Schulortskantons.
2 Bei Lernenden von Vollzeitschulen und von Berufsmaturitätsschulen nach der Lehre ist der Wohn - sitzkanton zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns zahlungspflichtig, sofern er den Besuch einer aus - serkantonalen Ausbildungsstätte bewilligt. Die Bewilligung hat mit der Anmeldung vorzuliegen.
3 Als Wohnsitzkanton von Lernenden gilt: der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer, deren Eltern im Ausland wohnen - worbene Bürgerrecht, vorbehalten bleibt litera d, der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen, vorbehalten bleibt litera d,
1) Beitrittsermächtigung vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt an den Regierungsrat erteilt am 21. 3. 2007.
2) SR .
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Berufsfachschulvereinbarung der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für mündige Ausländerinnen und Ausländer, die elternlos sind oder deren Eltern im Ausland wohnen; vorbehalten bleibt litera d, der Kanton, in dem mündige Lernende mindestens zwei Jahre ununterbrochen gewohnt haben und, ohne gleichzeitig in Ausbildung zu sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwerbstätigkeit gelten auch die Führung eines Familienhaushaltes und das Leisten von Militärdienst, und in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet beziehungsweise der Sitz der zuletzt zuständigen Vormundschaftsbehörde. II. Beiträge Art. 5 Festsetzung der Beiträge
1 Für die Abgeltung gelten Pauschalbeiträge, abgestuft nach dem Ausbildungsmodell (Vollzeit/Teil - zeit/Einzellektion).
2 Für die Festlegung der Höhe der Beiträge gelten folgende Grundsätze: Es werden die durchschnittlichen Ausbildungskosten pro Lernenden und Jahr ermittelt. Massgeblich für die Festlegung der Beiträge sind die durchschnittlichen Netto-Ausbil - dungskosten, das heisst die Betriebs- und Infrastrukturkosten abzüglich allfälliger Schul - gelder und allfälliger Beiträge Dritter. Bei Vollzeitschulen werden zudem die Bundesbei - träge abgezogen. Für den Infrastrukturaufwand wird ein pauschaler Prozentsatz der Summe der Nettobe - triebskosten gemäss litera a angerechnet. Dieser wird im Anhang festgelegt. Die Beiträge im Rahmen der Vereinbarung liegen bei 90 Prozent der ermittelten durch - schnittlichen Netto-Ausbildungskosten pro Lernenden und pro Jahr.
3 Die Anpassung der Beiträge erfolgt jährlich, mit Wirkung auf das übernächste Jahr.
4 Der Beitrag ist jeweils für ein volles Schuljahr geschuldet. Das Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl wird im Anhang festgelegt. III. Abgeltung weiterer Leistungen Art. 6 Verfahren für weitere Leistungen
1 Die schweizerische Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) ist als Fachkonferenz der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zuständig für die Antragstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone bezüglich weiterer Leistungen gemäss Abs. 2.
2 Weitere Leistungen, die zwischen den Kantonen abgegolten werden, sind insbesondere überbetriebliche Kurse, interkantonale Fachkurse, Qualifikationsverfahren, Nachholbildung,
3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt Grundsätze und Beiträge für die Abgeltung der Leis - tungen gemäss Abs. 2 fest. Diese werden im Anhang aufgeführt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4 Kanton geltenden Grundsätze beschränken. VII. Vollzug
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus je einer Vertretung der Kantone zusammen,
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Berufsfachschulvereinbarung
2 Ihr obliegen die Aufgaben die Beiträge gemäss Art. 5 festzulegen, und Regelungen und Höhe der Beiträge für die Abgeltung von Leistungen nach Art. 6 Abs. 2 festzulegen.
3 Beschlüsse gemäss Abs. 2 literae a und b bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmit - glieder.
4 Die Vorbereitung der Geschäfte für die Konferenz der Vereinbarungskantone obliegt dem Vorstand der EDK. Art. 8 Geschäftsstelle
1 Die Geschäftsstelle wird vom Generalsekretariat der EDK geführt.
2 Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben: die regelmässige Erhebung der Kosten, die Überprüfung und Ausarbeitung von Vorschlägen für die Anpassung der Beiträge, die Information der Vereinbarungskantone, Koordinationsaufgaben und die Regelung von Verfahrensfragen.
3 Für die Beratung der Geschäftsstelle sowie für die Erarbeitung der Anträge an die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt der Vorstand der EDK eine Arbeitsgruppe ein.
4 Die Kosten der Geschäftsstelle für den Vollzug dieser Vereinbarung sind durch die Vereinbarungs - kantone nach Massgabe der Bevölkerungszahl zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung ge - stellt. Art. 9 Schiedsinstanz
1 Für allfällige sich aus der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung ergebende Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen wird ein Schiedsgericht eingesetzt.
2 Dieses setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, welche durch die Parteien bestimmt werden. Kön - nen sich die Parteien nicht einigen, so wird das Schiedsgericht durch den Vorstand der EDK bestimmt.
3 Die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969
3 ) finden Anwendung.
4 Das Schiedsgericht entscheidet endgültig. V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 10 Inkrafttreten
1 Die Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 15 Kantone beigetreten sind, frühestens aber auf den Beginn des Schuljahres 2007/2008.
4 ) Art. 11 Ausserkraftsetzung der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an Schul- und Ausbildungskosten in der Berufsbildung vom 30. August 2001 entscheidet über den Zeitpunkt der Ausserkraftsetzung dieser genannten Vereinbarung. Art. 12 Kündigung
1 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren jeweils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsstelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Bei - trittsjahren.
3) SR 279.
4) Der Vereinbarung sind 21 Kantone beigetreten (Stand 18. 9. 2007). Somit ist die Vereinbarung seit 1. 8. 2007 wirksam.
3
Berufsfachschulvereinbarung Art. 13 Weiterdauer der Verpflichtungen
1 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritts in Ausbildung befindlichen Personen bestehen. Art. 14 Fürstentum Liechtenstein
1 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzge - bung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.
4
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 1 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru fsfachschulver - einbarung, BFSV)
1) Schuljahr 2013/2014
1. Angebote und Tarife
Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif
2) pro Schuljahr Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage p ro Woche 7’500 Schulischer Anteil
3 - 5 Tage p ro Woche 14’700 Berufsfachschule Einzeljahres lektion
3)
1 - 7 Jahres lektionen 930 pro Jahreslekt i on Teilzeit
4) Du ale Lehre (1 - 2 Tage), mit oder ohne lehrbe gleitende Berufs maturität, Nachholbildung (inkl. i ndividuell e Begleitung EBA)
4)
7’500 Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehr jahr (inkl. üK und individuelle Begleitung EBA) 14’700 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr
5)
14’700 berufsbegleitend,
2 Jahre
5)
7’500 überbetriebliche Kurse (üK) Pauschale pro üK - Teilnehmertag Klärung durch SBBK (Art. 6) Interkantonale Fachkurse (IFK) Klärung durch SBBK (Art. 6) Qualifikations - verfahren
6) Pauschale für admi - nistrativen Aufwand Reguläres Verfahren gemäss Art. 30 BBV
150 pro Qual i- fikationsverfa h- ren Teilpauschalen pro Phase
7) Validierungs verfahren gemäss Art. 31 BBV Maximal 7 ’ 5 00 pro Valid i e- rungsverfahren
1) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 28. Oktober 2011, Inkrafttreten per 1. August 2013 .
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für die Jahre 2008 bis 2010.
3) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektio nentarif zur Anwendung.
4) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei v er schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent liche Tarif fällig. Die Auf teilung wird zwischen den beteiligten Kantonen ge regelt.
5) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14'700 ).
6) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 20 13.
7) Gemäss Empfehlung SBBK - Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 1 In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetrieb s- kosten enthalten (gemäss § 5 Abs. 2 li t. b).
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November .
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 2 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru fsfachschulver - einbarung, BFSV)
1) Schuljahr 2014 /201 5
1. Angebote und Tarife
Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif
2) pro Schuljahr Brückena n g e b o te Schulischer A n teil
1 - 2,5 Tage pro Woche 7’3 00 Schulischer A n teil
3 - 5 Tage pro Wo che 13’2 00 Berufsfac h sch u le Einzeljahres lektion
3)
1 - 7 Jahres lektionen 91 0 pro Ja h resle k t i on Teilzeit
4) Duale Lehre (1 - 2 Tage), mit oder ohne lehrbe gleitende B e rufs maturität, Nachholbi l dung (inkl. i nd i viduell e Begleitung EBA)
4)
7’3 00 Vollzeit Lehrwerkstä t ten, HMS, Basislehr jahr (inkl. üK und ind i viduelle B e gleitung EBA) 13’2 00 Berufsmat u r i tät nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr
5)
13’2 00 berufsbegle i tend,
2 Ja h re
5)
7’3 00 überbetrie b liche Kurse (üK) Pauschale pro üK - Teilnehmer tag Klärung durch SBBK (Art. 6) Interkanton a le Fachkurse (IFK) Klärung durch SBBK (Art. 6) Qualifikat i ons - verfahren
6) Pauschale für adm i- nistrat i ven Aufwand Reguläres Ver fahren gemäss Art. 30 BBV
150 pro Qual i- fikat i ons verfa h- ren Teilpausch a len pro Ph a se
7) Validierungs ver fahren gemäss Art. 31 BBV Maximal 7 ’ 3 00 pro Validi e- rungsve r fahren
1) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26 . Oktober 2012 , Inkrafttreten per 1. August 2014.
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für die Jahre 2009 bis 2011 .
3) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektio nentarif zur Anwendung.
4) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei v e r schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent liche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwi schen den beteiligten Kantonen ge regelt.
5) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 13'200 ).
6) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
7) Gemäss Empfehlung SBBK - Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 2 In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetrieb s- kosten enthalten (gemäss § 5 Abs. 2 li t. b).
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November .
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 3 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru fsfachschulver - einbarung, BFSV)
1) Schuljahr 2015 /201 6
1. Angebote und Tarife
Angebotsb e reich Umfang Hinweise Tarif
2) pro Schu l jahr Brückenang e b o te Schulischer A n teil
1 - 2,5 Tage pro W o che 7’3 00 Schulischer A n teil
3 - 5 Tage pro Wo che 12’4 00 Berufsfachsch u le Einzelja h res lekt i on
3)
1 - 7 Jahres lektionen 91 0 pro Ja h resle k t i on Teilzeit
4) Duale Lehre (1 - 2 Tage), mit oder ohne lehrbe gleitende Berufs maturität, Nac h ho l bildung (inkl. i n dividuell e Begle i tung EBA)
4)
7’3 00 Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehr jahr (inkl. üK und ind i viduelle B e gle i tung EBA) 12’4 00 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr
5)
12’4 00 berufsb e gle i tend,
2 Jahre
5)
7’3 00 überbetrie b liche Kurse (üK) Pauschale pro üK - Teilnehmer tag
6) Reglement zur Subventi o ni e rung von üK vom 16. Se p te m ber 2010 http://www. sbbk.ch/dyn/
21108.php
Interkanton a le Fachkurse (IFK) Tarif festg e legt a u f- grund Vo r jahre s rec h- nung Leistung s verei n baru n gen zw i schen Anbieter und SBBK http://www. sbbk.ch/dyn/
20862.php
Qualifikat i ons - verfahren
7) Pauschale für adm i- nistrat i ven Aufwand Reguläres Ver fahren gemäss Art. 30 BBV
150 pro Qu a- l i fikat i ons ve r- fa h ren
1) Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 25 . Oktober 2013 , Inkrafttreten per 1. August 2015.
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des BBT für die Jahre 2010 bis 2012 .
3) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektio nentarif zur Anwendung.
4) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei v e r schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent liche Tarif fällig. Die Aufteilun g wird zwischen den beteiligten Kantonen ge regelt.
5) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 12'400 ).
6) Entscheid der Konferenz der Vereinbaru ngskantone BFSV vom 26. Oktober 2007 .
7) Entscheid der Konferenz der Vere inbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 3 Angebotsb e reich Umfang Hinweise Tarif
2) pro Schu l jahr Teilpausch a len pro Ph a se
8) Validierungs ver fahren gemäss Art. 31 BBV Max i mal
7 ’ 3 00 pro Validi e rung s- ve r fahren In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetrieb s- kosten enthalten (gemäss § 5 Abs. 2 li t. b).
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November .
8) Gemäss Empfehlung SBBK - Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 4 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru fsfachschulver - einbarung, BFSV)
1) Schuljahr 2017 /201 8
1. Angebote und Tarife
Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif
2) pro Schuljahr Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage pro Woche
7’7 00 Schulischer Anteil
3 - 5 Tage pro Woche
14’7 00 Berufsfachschule
3) Einzeljahres lektion
4)
1 - 7 Jahres lektionen 95 0 pro Jahreslekt i on Teilzeit
5) Duale Lehre (1 - 2 Tage) oder Nac h holbildung gemäss Art. 32 BBV 7’7 00 Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehr - jahr 14’7 00 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr
6)
14’7 00 berufsbegleitend,
2 Jahre
6)
7’7 00 überbetriebliche Kurse (üK) Pauschale pro üK - Teilnehmer tag
7) Reglement zur Subventionierung von üK vom 16. 09. 2010 http://www. sbbk.ch/dyn/
21 108.php Interkantonale Fachkurse (IFK) Tarif festgelegt au f- grund Vorjahresrec h- nung Leistungsvereinbarungen zw i schen Anbieter und SBBK http://www. sbbk.ch/dyn/
20862.php
Qualifikations - verfahren
8) Pauschale für ad minis t- r a tiven Aufwand Reguläres Ver fahren gemäss Art. 30 BBV
150 pro Qu a- l i fika t i ons ve r-
1) Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 30 . Oktober 2015 , Inkrafttreten per 1. August 2017 .
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2012 bis 2014. In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infr a- strukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b) .
3) Das sc hulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist voll umfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst f olgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: - lehrbegleitende Berufsmaturität - individuelle Begleitung (bei EB A - Ausbildungen) - üK (bei Vollzeitausbildungen)
4) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektio nentarif zur Anwendung.
5) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei v er schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent liche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen ge regelt.
6) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14 ’
700 ).
7) Entscheid der Konfer enz der Vereinbaru ngskantone BFSV vom 26. Oktober 2007 .
8) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 4 Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif
2) pro Schuljahr fa h ren Teilpauschalen pro Ph a se
9) Validierungs ver fahren gemäss Art. 31 BBV Maximal
7’ 7 00 pro Validi e rung s- verfa h ren
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November .
9) Gemäss Empfehlung SBBK - Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 5 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru fsfachschulver - einbarung, BFSV)
1) Schuljahr 20 20 /202 1
1. Angebote und Tarife
Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif
2) pro Schuljahr Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage pro Woche
7’8 00 Schulischer Anteil
3 - 5 Tage pro Woche
14’ 3 00 Berufsfachschule
3) Einzeljahres lektion
4)
1 - 7 Jahres lektionen 97 0 pro Jahreslekt i on Teilzeit
5) Duale Lehre (1 - 2 Tage) oder Nachholbildung gemäss Art. 32 BBV 7’8 00 Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehr - jahr 14’ 3 00 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr
6)
14’ 3 00 berufsbegleitend,
2 Jahre
6)
7’8 00 überbetriebliche Kurse (üK) Pauschale pro üK - Teilnehmer tag
7) Reglement zur Subventionierung von üK vom 16. 09. 2010 http://www. sbbk.ch/dyn/
21 108.php Interkantonale Fachkurse (IFK) Tarif festgelegt au f- grund Vorjahresrec h- nung Leistungsvereinbarungen zwischen Anbieter und SBBK http://www. sbbk.ch/dyn/
20862.php
Qualifikations - verfahren
8) Pauschale für ad minis t- rativen Aufwand Reguläres Ver fahren gemäss Art. 30 BBV
150 pro Qu a- lifika tions ve r- fahren
1) Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 2 6 . Oktober 201 8 , Inkrafttreten per 1. August 20 20 .
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2013 bis 2015 . In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infr a- strukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b) .
3) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist voll umfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst f olgende Leistungen, die für die Lernenden unentgeltlich zu erbringen sind: - lehrbegleitende Berufsmaturität - individuelle Begleitung (bei EBA - Ausbildungen) - üK (bei Vollzeitausbildungen)
4) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektio nentarif zur Anwendung.
5) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei v er schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent liche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligte n Kantonen ge regelt.
6) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14 ’
3 00 ).
7) Entscheid der Konferenz der Vereinbaru ngskantone BFSV vom 26. Oktober 2007 .
8) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 5 Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif
2) pro Schuljahr Teilpauschalen pro Phase
9) Validierungs ver fahren gemäss Art. 31 BBV Maximal
7’ 8 00 pro Validierung s- verfahren
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. Lernende, die nach Auflösung des Lehrvertrags vor dem Stichtag den Berufsfachschulu nterricht während einer vom Schulortkanton bestimmten Zeit weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet.
3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung (ohn e Lehrver -
trag)
10) Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer «nicht formalisierten Bildung» gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» gemäss Art. 32 BBV
11) (= ohne Lehrvertrag) absolv iert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem A n- hang derj e nige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der Kandidat seinen aktuellen z i vi l rechtlichen Wohnsitz hat. Stichtag ist der Tag der Zulassung zum Qualifikationsv erfahren.
9) Gemäss Empfehlung SBBK - Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
10) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskant one BFSV vom 26. Oktober 2018; sofort in K raft getreten.
11) «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges » schliesst per definitionem die ergänzende Bildung bei der Validierung von Bildungsleistungen mit ein. Dies ist auch der Fall, wenn eine Schule bereits beste hende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende Bildung anz u- bieten.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 6 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Beru fsfachschulver - einbarung, BFSV)
1) Schuljahr 202 1 /2022
1. Angebote und Tarife
Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif
2) pro Schuljahr Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage pro Woche
7’8 00 Schulischer Anteil
3 - 5 Tage pro Woche
14 ’4 00 Berufsfachschule 3) Einzeljahres lektion 4) 1 - 7 Jahres lektionen 97 0 pro Jahreslekt i on Teilzeit 5) Duale Lehre (1 - 2 Tage) oder Nachholbildung gemäss Art. 32 BBV 7’8 00 Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehr - jahr 14’4 00 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr 6)
14’4 00 berufsbegleitend,
2 Jahre 6) 7’8 00 überbetriebliche Kurse (üK) Pauschale pro üK - Teilnehmer tag 7) Reglement zur Subventionierung von üK vom 16. 09. 2010 http://www. sbbk.ch/dyn/
21 108.php Interkantonale Fachkurse (IFK) Tarif festgelegt auf- grund Vorjahresrech- nung Leistungsvereinbarungen zwischen Anbieter und SBBK http://www. sbbk.ch/dyn/
20862.php
Qualifikations ver- fahren
8) Pauschale für ad minist- rativen Aufwand Reguläres Ver fahren gemäss Art. 30 BBV
150 pro Qua- lifika tions ver- fahren
1) Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 25 . Oktober 2019 , Inkrafttreten per 1. August 2021 .
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2015 bis 2017 . In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10% der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b) .
3) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist voll umfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst f olgende Leistungen, die für die Ler- nenden unentgeltlich zu erbringen sind: - lehrbegleitende Berufsmaturität - individuelle Begleitung (bei EBA - Ausbildungen) - üK (bei Vollzeitausbildungen)
4) Beim Besuch von weni ger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektio nentarif zur Anwendung.
5) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei v er schiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordent liche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen ge regelt.
6) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14 ’
4 00 ).
7) Entscheid der Konferenz der Vereinbaru ngskantone BFSV vom 26. Oktober 2007 .
8) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 6 Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif 2) pro Schuljahr Teilpauschalen pro Phase 9) Validierungs ver fahren gemäss Art. 31 BBV Maximal
7’ 8 00 pro Validierungs- verfahren
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. Lernende, die nach Auflösung des Lehrvertrags vor dem Stichtag den Berufsfachschulu nterricht während einer vom Schulortkanton be- stimmten Zeit weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet.
3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung (ohn e Lehrver -
trag)
10) Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer «nicht formalisierten Bildung» gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» gemäss Art. 32 BBV
11) (= ohne Lehrvertrag) absolviert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem Anhang derje- nige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der Kandidat seinen aktuellen zivilrecht- lichen Wohnsitz hat. Stichtag ist der Tag der Z ulassung zum Qualifikationsverfahren.
9) Gemäss Empfehlung SBBK - Vorstand vom 15. März 2012 betreffend inter kantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
10) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskant one BFSV vom 26. Oktober 2018; sofort in Kraft getreten.
11) «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges » schliesst per definitionem die ergänzende Bildung bei der Validierung von Bildungsleistungen mit ein. Dies ist auch d er Fall, wenn eine Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende Bildung anzubie- ten.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 7 Anhang zur Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten in der beruflichen Grundbildung (Berufsfachschulver- einbarung, BFSV)
1) Schuljahr 2022/2023
1. Angebote und Tarife
Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif
2) pro Schuljahr Brückenangebote Schulischer Anteil
1 - 2,5 Tage pro Woche
7’800 Schulischer Anteil
3 - 5 Tage pro Woche
14’700 Berufsfachschule 3) Einzeljahreslektion 4) 1 - 7 Jahreslektionen 970 pro Teilzeit 5) Duale Lehre (1 - 2 Tage) oder Nachholbildung gemäss Art. 32 BBV 7’800 Vollzeit Lehrwerkstätten, HMS, Basislehr- jahr 14’700 Berufsmaturität nach der Lehre Vollzeit 1 Jahr 6)
14’700 berufsbegleitend,
2 Jahre 7’800 überbetriebliche Kurse (üK) Pauschale pro üK-Teilnehmertag 7) Reglement zur Subventionierung von üK vom 16. 09. 2010 http://www. sbbk.ch/dyn/
21108.php
Interkantonale Fachkurse (IFK) Tarif festgelegt auf- grund Vorjahresrech- nung Leistungsvereinbarungen zwischen Anbieter und SBBK http://www. sbbk.ch/dyn/
20862.php
Qualifikationsver- fahren
8) Pauschale für administ- rativen Aufwand Reguläres Verfahren gemäss Art. 30 BBV
150 pro Qua- lifikationsver- fahren
1) Entscheid der Vereinbarungskantone BFSV vom 30. Oktober 2020, Inkrafttreten per 1. August 2022.
2) Die Basis für die Beiträge bilden die Ergebnisse der Erhebung des SBFI und des BfS für die Jahre 2016 bis 2018. In diesen Beiträgen ist ein pauschaler Infrastrukturaufwand in der Höhe von 10 % der Nettobetriebskosten enthalten (gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b).
3) Das schulische Grundangebot der beruflichen Grundbildung ist vollumfänglich in den Tarifen enthalten. Dieses umfasst folgende Leistungen, die für die Ler- nenden unentgeltlich zu erbringen sind: - lehrbegleitende Berufsmaturität - individuelle Begleitung (bei EBA-Ausbildungen) - üK (bei Vollzeitausbildungen)
4) Beim Besuch von weniger als 8 Lektionen pro Woche kommt der Einzellektionentarif zur Anwendung.
5) In Fällen, in denen der berufliche und der allgemeinbildende Unterricht an zwei verschiedenen ausserkantonalen Orten stattfindet, ist maximal der ordentliche Tarif fällig. Die Aufteilung wird zwischen den beteiligten Kantonen geregelt.
6) Andere Formen: Beitrag je nach Dauer (Gesamtbeitrag über die ganze Dauer CHF 14 ’
700).
7) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2007.
8) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2012, Inkrafttreten per 1. August 2013.
Berufsfachschulvereinbarung Anhang 7 Angebotsbereich Umfang Hinweise Tarif 2) pro Schuljahr Teilpauschalen pro Phase 9) Validierungsverfahren gemäss Art. 31 BBV Maximal Validierungs- verfahren
2. Stichdatum
Stichdatum für die Ermittlung der Schülerzahl ist der 15. November. Lernende, die nach Auflösung des Lehrvertrags vor dem Stichtag den Berufsfachschulunterricht während einer vom Schulortkanton be- stimmten Zeit weiterhin besuchen, werden interkantonal nicht verrechnet.
3. Zahlungspflichtiger Kanton bei einer nicht formalisierten Bildung (ohne Lehrver-
trag)
10) Wird der Weg zum Qualifikationsverfahren im Rahmen einer «nicht formalisierten Bildung» gemäss Art. 17 Abs. 5 BBG bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» gemäss Art. 32 BBV
11) (= ohne Lehrvertrag) absolviert, gilt für die Angebote und Tarife gemäss Abschnitt 1 in diesem Anhang derje- nige Kanton als zahlungspflichtig, in welchem die Kandidatin/der Kandidat seinen aktuellen zivilrecht- lichen Wohnsitz hat. Stichtag ist der Tag der Zulassung zum Qualifikationsverfahren.
9) Gemäss Empfehlung SBBK-Vorstand vom 15. März 2012 betreffend interkantonale Abgeltung von Validierungsverfahren.
10) Entscheid der Konferenz der Vereinbarungskantone BFSV vom 26. Oktober 2018; sofort in Kraft getreten.
11) «Nicht formalisierte Bildung» bzw. «ausserhalb eines geregelten Bildungsganges» schliesst per definitionem die ergänzende Bildung bei der Validierung von Bildungsleistungen mit ein. Dies ist auch der Fall, wenn eine Schule bereits bestehende formalisierte Gefässe benutzt, um die ergänzende Bildung anzubieten.
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