Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (221.2)
CH - SO

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

GS 105, 61
1 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) Vom 10. März 2010 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Schweizerische Zivilprozessordnung (Zivi lprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008
1) und Artikel 87 und 89 der Verfassung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
2) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

22. Dezember 2009 (RRB Nr. 2009/2466)

beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz enthält die Ausführungsbestimmungen zu r Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO)
3)
.
2 Es regelt die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden und enthält Ausfüh- rungsbestimmungen zum Verfahren, zu den Kosten und Ent schädigungen.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen anderer kanton aler Gesetze.
4 Die Organisation und Führung der Gerichtsbehörden i st im Gesetz über die Gerichtsorganisation
4) geregelt.

§ 2 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnu ng und dieses Gesetzes gelten auch für Verfahren in Anwendung des k antonalen Zivil- rechts, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bes timmungen.

2. Sachliche Zuständigkeit der

Schlichtungsbehörden und der Gerichte

§ 3 Sachliche Zuständigkeit

1 Die Zivilrechtspflege wird durch die Friedensrichter und Friedensrichte- rinnen, die kantonale Schlichtungsbehörde für Gleich stellung von Frau und Mann, die Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtver hältnisse, die Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgerichtspräsidentin nen, die Amtsgerich- te, das Obergericht und die Schiedsgerichte ausgeübt .
1 ) SR 272 .
2 ) BGS 111.1 .
3 ) SR 272 .
4 ) BGS 125.12 .
2
2 Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Ge- richtsorganisation
1)
.
3 Das Richteramt Solothurn-Lebern beurteilt unabhängig vom Streitwert erstinstanzlich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kan ton Solothurn (Art.
10 Abs. 1 Bst. d ZPO).

3. Verfahrensrechtliche Bestimmungen

§ 4 1. Urteilsberatungen und Abstimmungen

1 Die Urteilsberatungen und Abstimmungen des Gericht s sind nicht öffent- lich.
2 Ist das Gericht über die Urteilserwägungen nicht e inig, ist auch über sie abzustimmen.
3 Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin hat beratende Stimme.

§ 5 2. Aktenführung, Protokollierung und Rechtskra ftbescheinigung

1 Für jedes Verfahren wird ein Aktenheft geführt.
2 Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin bzw. der Protokollfüh- rer oder die Protokollführerin führt das Protokoll. Der Friedensrichter oder die Friedensrichterin führt selbst Protokoll.
3 Sie stellen die Bescheinigung über die Rechtskraft eines Urteils aus.

§ 5

bis * 2 bis
. Unterzeichnung der gerichtlichen Entscheide
1 Gerichtliche Entscheide werden wie folgt unterzeich net: a) Endentscheide sowie Zwischenentscheide gemäss Ar tikel 237 ZPO
2) : von einem Mitglied des Gerichts und vom Gerichtsschre iber oder von der Gerichtsschreiberin; b) andere Entscheide, wie verfahrensleitende Verfügu ngen: von einem Mitglied des Gerichts oder von einem Gerichtsschreib er oder von ei- ner Gerichtsschreiberin.

§ 6 3. Summarisches Verfahren

3)
1 In folgenden Fällen gilt das summarische Verfahren g emäss ZPO: a) Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB)
4) :

1. Losbildung bei der Erbteilung (Art. 611 Abs. 2);

2. Anordnung der Art der Versteigerung von Erbschaft ssachen

(Art. 612 Abs. 3);

3. Anordnung der Inventaraufnahme bei der Nutzniessun g

(Art. 763);

4. Hinterlegung von geschuldeten Beträgen durch den Grund-

pfandschuldner (Art. 861 Abs. 2);

5.* ...

6. Berichtigung von Grundbucheintragungen (Art. 977) .

1 ) BGS 125.12 .
2 ) SR 272 .
3 ) Die Aufzählungen wurden gemäss RRB 2010/980 vom 1. J uni 2010 angepasst.
4 ) SR 210 .
3 b) Obligationenrecht (OR)
1) :

1. Sicherheitsleistung bei der Schuldübernahme (Art. 175 Abs. 3);

2. Anordnung der Untersuchung des Tieres bei Gewähr smängeln

(Art. 202 Abs. 1);

3. Feststellung des Tatbestandes und Anordnung betre ffend den

Verkauf bei Bemängelung übersandter Sachen (Art. 204 Abs. 2 und 3);

4. Ermächtigung eines Ehegatten oder eines Partners bzw. einer

Partnerin zur Wohnungskündigung (Art. 266m Abs. 2 un d 3);

5. Anordnung betreffend Feststellung des Tatbestande s und den

Verkauf von Kommissionsgütern (Art. 427 Abs. 1 und 3) ;

6. Anordnung betreffend die Versteigerung von Kommis sions-

gütern (Art. 435);

7. Anordnung betreffend Festsetzung des Tatbestandes, den

Verkauf und die Hinterlegung von Frachtgütern (Art. 44 4 Abs.
2, 445 und 453 Abs. 1);

8. Kraftloserklärung von Wertpapieren (Art. 971, 972, 977, 982

bis 988, 1072 bis 1080, 1098, 1143 Ziff. 19).

§ 7 4. Instruktionsrichter und Instruktionsrichter innen

1 Vorsitz hat der Instruktionsrichter oder die Instruk tionsrichterin. In Ver- fahren vor dem Obergericht gilt § 34 des Gesetzes üb er die Gerichtsorgani- sation (GO)
2)
.
2 Er oder sie leitet den Schriftenwechsel, bereitet d as Verfahren vor und entscheidet in den folgenden Fällen: a) Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädig ung (Art. 99 ZPO); b) vorsorgliche Beweisführung bei hängigem Hauptproze ss (Art. 158 ZPO); c) alle Angelegenheiten, die gemäss Artikel 248 ff. ZPO im summari- schen Verfahren zu behandeln sind, bei hängigem Haupt prozess.
3 Fällt ein Verfahren vor dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrich- terin infolge von Vergleich, Klageanerkennung, Klagerüc kzug oder Gegen- standslosigkeit dahin, schreibt er oder sie das Verf ahren ab und liquidiert nach Anhörung der Parteien die darauf entfallenden Kosten (Art. 241/242 ZPO).

§ 8 5. Unentgeltliche Rechtspflege

a) Zuständigkeit zum Entscheid
1 In hängigen Verfahren entscheidet das befasste Geri cht über die Gewäh- rung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspfleg e. Ist zur Beurteilung eines Verfahrens eine Kollegialbehörde zuständig, ent scheidet der Instruk- tionsrichter oder die Instruktionsrichterin.
2 Vor Eintritt der Rechtshängigkeit entscheidet das G ericht, das in der Hauptsache zuständig wäre, über die Gewährung und de n Entzug der un- entgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt abweichen der gesetzlicher Bestimmungen. Ist zur Beurteilung eines Verfahrens ei ne Kollegialbehörde zuständig, entscheidet der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichte- rin.
1 ) SR 220 .
2 ) BGS 125.12 .
4
3 In Angelegenheiten, in welchen die ZPO ein Schlicht ungsverfahren vor- sieht, ist die entsprechende Schlichtungsbehörde fü r die Gewährung und den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege auch vor Eintritt der Rechts- hängigkeit zuständig.

§ 9 b) Unentgeltlicher Rechtsbeistand

1 Als unentgeltlicher Rechtsbeistand können nur Anwä lte und Anwältinnen bestellt werden, die zur Parteivertretung berechtigt sind. Anwälte und Anwältinnen, die im Anwaltsregister eines anderen Ka ntons eingetragen sind, nur unter der Voraussetzung, dass der Kanton Geg enrecht hält. Hat die Partei nicht selber eine solche Anwältin oder e inen solchen Anwalt bezeichnet, so wird ihr ein Rechtsbeistand aus den R eihen der im kantona- len Anwaltsregister eingetragenen Anwälte und Anwäl tinnen zugeteilt.
2 Die im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen An wälte und Anwäl- tinnen sind verpflichtet, die Rechtsvertretung als un entgeltlicher Rechts- beistand zu übernehmen.
3 Die Anwälte und Anwältinnen, die den unentgeltlich en Rechtsbeistand ausüben, müssen sich mit der vom Gericht festgesetzte n Entschädigung begnügen und dürfen keine Kostenvorschüsse von ihrer P artei entgegen- nehmen, es sei denn, dass die Bewilligung des unent geltlichen Rechtsbei- stands sich nicht auf das ganze Verfahren erstreckt.

§ 10 c) Festsetzung der Entschädigung des unentgeltl ichen Rechtsbei-

stands
1 Das zuständige Gericht setzt die Entschädigung des u nentgeltlichen Rechtsbeistands nach dem Gebührentarif
1) fest.
2 Wird nach Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle ge auf die Einrei- chung einer Klage verzichtet, setzt das Gericht, das di e unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, die Entschädigung des u nentgeltlichen Rechts- beistands nur fest, wenn dieser innert Jahresfrist seit Bestellung darum nachsucht. Gerichtskosten werden keine erhoben.

§ 11 d) Ausfallhaftung

1 Sind die Voraussetzungen von Artikel 122 Absatz 2 ZPO erfüllt, so ent- schädigt der Staat den unentgeltlichen Rechtsbeistan d der obsiegenden Partei zum Stundenansatz nach dem Gebührentarif. Diese Ausfallhaftung ist befristet auf zwei Jahre seit Rechtskraft des Ur teils.
2 Das Gericht setzt die Entschädigung, die nach Absat z 1 durch den Staat auszahlbar ist, gleichzeitig mit der Parteientschädig ung im Urteil fest.

§ 12 e) Nachzahlungspflicht / Verfahren

1 Die Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege ge währt wurde, ist ge- genüber dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und gege nüber dem Staat unter der Voraussetzung von Artikel 123 ZPO zur Nachzahl ung verpflich- tet. Das Gericht weist im Urteil auf diese Nachzahlu ngspflicht hin und stellt das Urteilsdispositiv dem zuständigen Departement zu.
2 Das zuständige Departement macht die Forderung des St aates auf Nach- zahlung mittels Verfügung geltend. Gegen die Verfügun g kann innert 10 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsger icht eingereicht werden.
1 ) BGS 615.11 .
5

§ 13 f) Vor dem Friedensrichter oder der Friedensrich terin

1 Im Verfahren vor dem Friedensrichter oder der Friedens richterin gelten die vorstehenden Bestimmungen zur unentgeltlichen Re chtspflege sinn- gemäss.
2 Der Gemeinderat macht die Forderung der Gemeinde au f Nachzahlung mittels Verfügung geltend. Gegen die Verfügung kann i nnert 10 Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht e ingereicht werden.
3 Die sich aus der unentgeltlichen Rechtspflege erge benden Kosten trägt die Gemeinde, soweit sie in Verfahren vor dem Friedens richter oder der Friedensrichterin anfallen.

§ 14 6. Unentgeltliche Mediation

1 Das mit dem Verfahren befasste Gericht entscheidet über das Gesuch um eine unentgeltliche Mediation in kindesrechtlichen Angelegenheiten nicht vermögensrechtlicher Art (Art. 218 Abs. 2 ZPO). Ist das Verfahren beim Obergericht hängig, ist der Instruktionsrichter ode r die Instruktionsrichte- rin dafür zuständig.
2 Das mit dem Verfahren befasste Gericht prüft die Vor aussetzung gemäss

Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe a ZPO, wobei es die Vo rschriften über die

unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss anwendet (Ar t. 117–123 ZPO). Es gibt beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zudem die Empfehlung gemäss Artikel 218 Absatz 2 Buchstabe b Z PO ab.

§ 15 7. Gebührentarif

1 Die Gebühren der Zivilgerichte richten sich nach de m Gebührentarif.

4. Weitere Vorschriften

§ 16 1. Anzahl Eingaben

1 Alle Eingaben an die Gerichte sind in je einer Aus fertigung für das Ge- richt und jede Gegenpartei einzureichen. Haben mehre re Kläger bzw. Klä- gerinnen oder Beklagte den gleichen Vertreter oder d ie gleiche Vertreterin bestellt, so genügt für sie eine Ausfertigung.
2 Der elektronische Rechtsverkehr bleibt vorbehalten.

§ 17 2. Mitteilung der Urteile

1 Das Obergericht erlässt eine Weisung über die Mitt eilung von Urteilen an Behörden.

§ 18 3. Aktenherausgabe

1 Anwältinnen, die im Anwaltsregister eingetragen sin d, herausgegeben werden.
2 Für die Rückgabe ist eine angemessene Frist anzusetzen . Wird sie nicht eingehalten, so kann zukünftig die Herausgabe von Akt en verweigert werden.
3 Die Parteien werden über den Eingang von Akten und Belegen orientiert.
6

§ 19 4. Publikation gerichtlicher Urteile

1 Publikationsorgan bei gerichtlichen Verboten gemäss Artikel 259 ZPO ist der regionale Amtsanzeiger.

§ 20 5. Vollstreckungs- und Inkassohilfe

1 Der zuständige Vorsteher oder die zuständige Vorstehe rin des Oberamts hilft in den gesetzlich vorgesehenen Fällen beim Voll streckungsvollzug und beim Inkasso. Er oder sie ist die für den Vollzug der gerichtlichen Vollstre- ckungsentscheide zuständige Behörde gemäss Artikel 3 43 Absatz 3 ZPO, sofern gerichtlich nichts anderes angeordnet wird. In dieser Funktion ko- ordiniert er oder sie die Arbeiten der erforderlich en Stellen, insbesondere von Polizei, Sozialämtern, Ärzten und Ärztinnen (fürsorge rische Unter- bringungen) oder Tierheimen.

§ 21 6. Rechtshilfe

1 Rechtshilfehandlungen auf Ersuchen ausländischer G erichte richten nach

Artikel 11 des Bundesgesetzes über das Internationa le Privatrecht (IPRG)

1)
.
2 Die Besorgung der Rechtshilfegesuche kann der Geri chtspräsident oder die Gerichtspräsidentin unter seiner bzw. ihrer Veran twortung dem Ge- richtsschreiber, der Gerichtsschreiberin oder einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin mit entsprechender Ausbildung übertra gen. Ergeben sich Nachteile aus der Übertragung, so kann das Obergeri cht diese aufheben oder einschränken.
3 Für Zustellungen ins Ausland gelten allfällige Staat sverträge.
4 Der Verkehr mit dem Bundesrat, mit Regierungen ande rer Kantone oder fremder Staaten wird, vorbehältlich besonderer Staatsve rträge, durch den Regierungsrat vermittelt.

§ 22 7. Sonntage und Feiertage*

1 An Sonntagen und an vom Bundesrecht oder vom kantona len Recht an- erkannten Feiertagen sollen keine Verhandlungen statt finden.*
2 Für die Fristbestimmung gemäss Artikel 142 ZPO gelte n als vom kantona- len Recht anerkannte Feiertage: Neujahr, der 2. Janu ar, Karfreitag, der Ostermontag, Auffahrt, der Pfingstmontag, der 1. Ma i, Fronleichnam, Ma- riä Himmelfahrt, Allerheiligen, der 25. und der 26. Dezember.*

§ 23 8. Pilotprojekte

1 Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg Besti mmungen über die Durchführung von Pilotprojekten erlassen.

5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 24 1. Anwendbarkeit des neuen Rechts

1 Die Regeln der ZPO und des vorliegenden Erlasses ge lten grundsätzlich sofort ab deren Inkrafttreten.
2 Für Prozesse, die zur Zeit des Inkrafttretens der bei den Gesetze gemäss Absatz 1 bereits hängig sind, gelten die Artikel 404 -407 ZPO.
1 ) SR 291 .
7
3 Das Obergericht ist ermächtigt, die zur Anwendung d ieses Gesetzes er- forderlichen Weisungen zu erlassen. Es entscheidet w eiter über allfällige Anstände über die Anwendung des alten oder neuen Re chts.

§ 25 2. Aufhebung und Entfernung von Erlassen

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) Zivilprozessordnung vom 11. September 1966
1) ; b) Gesetz über die Arbeitsgerichte vom 20. Mai 1973
2) ; c) Beschluss vom 5. Dezember 1976 betreffend Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivi lsachen
3) ; d) Beschluss vom 6. Juni 1971 betreffend Beitritt zum Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit
4) ; e) Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Solothur n zum Konkor- dat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicher heitsleistung für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901
5) ; f) Beschluss vom 20. Mai 1979 betreffend Beitritt zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
6) ; g) Beschluss vom 24. September 1972 betreffend Beitri tt zum Konkor- dat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
7) ; h) Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über das Int ernationale Privatrecht vom 26. April 1989
8)
.
2 Folgende Erlasse werden aus der Gesetzessammlung ent fernt: a) Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechts hilfe in Zivilsa- chen vom 26. April und 8./9. November 1974
9) ; b) Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. M ärz 1969
10) ; c) Konkordat über die Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheits- leistung für die Prozesskosten vom 10. Dezember 1901
11) ; d) Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vo m 10. März
1977
12) ; e) Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechts hilfe zur Voll- streckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 15./1 6. April und 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971
13)
.
1 ) GS 83, 25 (BGS 221.1).
2 ) GS 86, 152 (BGS 125.61).
3 ) GS 87, 155 (BGS 225.32).
4 ) GS 85, 581(BGS 225.42).
5 ) GS 64, 182 (BGS 225.62).
6 ) GS 88, 98 (BGS 232.32).
7 ) GS 85, 938 (BGS 232.52).
8 ) GS 91, 328 (BGS 219.1).
9 ) GS 87, 156 (BGS 225.31).
10 ) GS 85, 583 (BGS 225.41).
11 ) GS 64, 182 (BGS 225.61).
12 ) GS 88, 99 (BGS 232.31).
13 ) GS 85, 939 (BGS 232.51).
8

§ 26 3. Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 2. Juli 2010 unbenutzt a bgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2011. Publiziert im Amtsblatt vom 5. November 2010.
9 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.08.2011 01.01.2012 § 6 Abs. 1, a),

5.

aufgehoben GS 2011, 19

12.11.2014 01.03.2015 § 22 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 63

12.11.2014 01.03.2015 § 22 Abs. 1 geändert GS 2014, 63

12.11.2014 01.03.2015 § 22 Abs. 2 geändert GS 2014, 63

05.07.2017 01.01.2018 § 5

bis eingefügt GS 2017, 36
10 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttre ten Änderung GS Fundstelle

§ 5

bis

05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 36

§ 6 Abs. 1, a),

5.

27.08.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 19

§ 22 12.11.2014 01.03.2015 Sachüberschrift

geändert GS 2014, 63

§ 22 Abs. 1 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63

§ 22 Abs. 2 12.11.2014 01.03.2015 geändert GS 2014, 63

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