Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzi... (310.140)
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Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen

Medizinalpersonen / Komplementärmedizin Interkantonale Vereinbarung über die kantonalen Beiträge an die Spitäler zur Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung und deren Ausgleich unter den Kantonen (Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung, WFV) Vom 20. November 2014 (Stand 25. Januar 2022) Präambel In Erwägung dass - die Versorgung der Bevölkerung mit Fachärzten langfristig gesichert werden muss; - die Kantone beschlossen haben, sich verstärkt in der Weiterbildung zu engagieren; - demgemäss auch die Spitäler mit anerkannten Weiterbildungsstätten von den Kantonen finanziell zu unterstützen und sich hieraus ergebende unterschiedliche Belastungen unter den Kantonen auszu - gleichen sind; beschliesst die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK): Art. 1 Gegenstand und Zweck
1 Die Vereinbarung legt den Mindestbeitrag fest, mit dem sich die Standortkantone an den Kosten der Spitäler für die erteilte strukturierte Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten gemäss Medizinalberu - fegesetz beteiligen.
2 Sie regelt zudem den Ausgleich des unterschiedlichen Kostenaufwands der Kantone durch die Gewährung des Mindestbeitrags gemäss Abs. 1. Art. 2 Beiträge der Standortkantone
1 Die Standortkantone richten den Spitälern pro Jahr und Ärztin und Arzt in Weiterbildung (Vollzeitä - quivalent) pauschal CHF 15‘000 aus, sofern die betreffende Ärztin/der betreffende Arzt im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren/seinen Wohnsitz in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatte.
2 Allfällige höhere Beiträge der Standortkantone oder Beiträge der Standortkantone für Ärztinnen und Ärzte, die im Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises ihren Wohnsitz nicht in einem der Vereinbarung beigetretenen Kanton hatten, werden unter den Kantonen nicht ausgeglichen.
3 Die Standortkantone überprüfen, ob die Weiterbildungsstätten ihrer Spitäler über eine Anerkennung gemäss der vom Bund akkreditierten Weiterbildungsordnung verfügen.
4 Der Beitrag gemäss Art. 2 Abs. 1 wird jeweils an die Preisentwicklung angepasst, wenn der Landes - index der Konsumentenpreise (LIK) um mindestens 10 Prozent gestiegen ist. Ausgangspunkt ist der - sende Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Die Beschlussfassung erfolgt bis zum 30. Juni mit Wirkung ab dem folgenden Kalenderjahr. Art. 3 Anzahl der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
1 werden, richtet sich nach der Erhebung des Bundesamtes für Statistik (BFS). Vorbehalten bleiben Korrekturen gemäss Art. 2 Abs. 2 und aufgrund von Plausibilisierungen gemäss Art. 6 Abs. 2 Bst. e.
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Medizinalpersonen / Komplementärmedizin Art. 4 Standortkanton
1 Standortkanton ist der Kanton, in dem das Spital liegt. Art. 5 Berechnung des Ausgleichs
1 Der Ausgleich unter den Kantonen wird in folgenden Schritten ermittelt: Ermittlung der Beitragsleistungen gem. Art. 2 Abs. 1 pro Kanton; Summierung der Beitragsleistungen aller Vereinbarungskantone; Teilung der Summe durch die Bevölkerung der Vereinbarungskantone; Multiplikation des gemittelten pro Kopf-Beitrages eines jeden Vereinbarungskantons mit seiner Bevölkerung; Gegenüberstellung der Beitragsleistung eines jeden Vereinbarungskantons mit den gemit - telten Werten; Die Differenz der Werte gemäss Schritt 5 bildet den vom Vereinbarungskanton als Aus - gleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beitrag.
2 Der Ausgleich erfolgt jährlich. Art. 6 Versammlung der Vereinbarungskantone
1 Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Versammlung der Vereinbarungskantone (Versamm - lung).
2 Die Versammlung hat folgende Aufgaben: Wahl des Vorsitzes; Erlass eines Geschäftsreglements; Bezeichnung der Geschäftsstelle; Anpassungen des Mindestbeitrags gemäss Art. 2 Abs. 4; Plausibilisierung der Vollzeitäquivalente gemäss Art. 3; Festlegung des Ausgleichs gemäss Art. 5; Jährliche Berichterstattung an die Vereinbarungskantone.
3 Die Beschlüsse der Versammlung erfordern Einstimmigkeit. Die Beschlüsse gemäss Abs. 2 lit. d, e und f gelten ab dem folgenden Jahr. Art. 7 Vollzugskosten
1 Die Vollzugskosten dieser Vereinbarung werden von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Bevölkerungszahl getragen. Art. 8 Streitbeilegung
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, vor Anrufung des Bundesgerichts das im IV. Abschnitt der IRV
1 geregelte Streitbeilegungsverfahren anzuwenden.
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam. Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr mindestens 18 Kantone beigetreten sind.
2 ) Sie ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
1) Rahmenvereinbarung für die Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
2) In Kraft seit 25. 1. 2022.
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Medizinalpersonen / Komplementärmedizin Art. 11 Austritt und Beendigung der Vereinbarung
1 Jeder Vereinbarungskanton kann den Austritt aus der Vereinbarung beschliessen und durch Erklä - rung gegenüber der GDK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam und beendet die Vereinbarung, wenn durch den Austritt die Zahl der Verein - barungskantone unter 18 fällt.
2 Der Austritt kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten der Vereinbarung erklärt werden. Art. 12 Geltungsdauer
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. Bern, 20. November 2014 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Der Präsident: Philippe Perrenoud, Regierungsrat Der Zentralsekretär: Michael Jordi
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Weiterbildungsfinanzierungvereinbarung Anhang Anhang Tabelle der von den Kantonen als Ausgleich zu zahlenden bzw. zu beziehenden Beiträge Kantone Aktualisierung mit Daten von
2012 AG - 2’060’701 AI - 263’102 AR - 148’185 BE - 159’366 BL - 1’233’508 BS 7’238’745 FR - 1’468’716
2’408’753 - 274’558 GR - 147’664 - 344’321 - 1’086’142 - 440’142 - 410’503 - 363’622 SG 169’787 SH - 419’773 SO - 1’520’352 SZ - 1’675’471 - 1’146’256 TI - 71’503 UR - 322’216 VD 3’677’783 VS - 928’977 - 1’005’656
1’995’666 Die Tabelle wird vor dem Inkrafttreten der Vereinbarung noch mit den zuletzt verfügbaren Datengrund- lagen gemäss Art. 3 und 5 aktualisiert.
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