Geschäftsreglement der Konferenz der Sekundarschule P (413.121.3)
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Geschäftsreglement der Konferenz der Sekundarschule P

GS 105, 181
1 Geschäftsreglement der Konferenz der Sekundarschule P Vom 31. August 2010 (Stand 1. Oktober 2010) Das Departement für Bildung und Kultur gestützt auf § 79 ter des Volksschulgesetzes vom 14. September 1969
1) und

§ 35

ter der Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 19 70
2) beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Zur Führung und Koordination der Sekundarschulen P wi rd eine Konfe- renz der Schulleitungen der Sekundarschulen P eingeri chtet. Dieses Regle- ment regelt Organisation und Geschäftstätigkeit die ser Sek-P-Konferenz.

§ 2 Zusammensetzung

1 Die Sek-P-Konferenz setzt sich wie folgt zusammen: a) Leiter oder Leiterin Sek P und eine weitere durch d ie Schulleitung ernannte Vertretung der Kantonsschule Olten; b) Leiter oder Leiterin Sek P und eine weitere durch d ie Schulleitung ernannte Vertretung der Kantonsschule Solothurn; c) Schulleiter und Schulleiterinnen der Sek-P-Standorte Grenchen, Balsthal, Derendingen, Neuendorf, Niederamt und Bät twil; d) je eine Vertretung der Schulämter ABMH und AVK.

§ 3 Präsidium

1 Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt de n Präsidenten oder die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich die Se k-P-Konferenz selber.

§ 4 Aufgaben des Präsidenten bzw. der Präsidentin

1 Die Sek-P-Konferenz wird durch den Präsidenten bzw. di e Präsidentin in Absprache mit den Schulämtern einberufen.
2 Das Präsidium ist verantwortlich für: a) die Traktandenliste; b) die Sitzungsleitung; c) den Terminkalender; d) den Tätigkeitsbericht zu Handen der Schulämter; e) das Einfordern der notwendigen Daten.
1 ) BGS 413.111 .
2 ) BGS 413.121.1 .
2
3 Das AVK stellt das Aktuariat der Konferenz sicher. Der Aktuar oder die Aktuarin führt die allgemeine Korrespondenz, die Sitzun gsprotokolle und die Geschäftskontrolle, betreut das Archiv und erled igt weitere administra- tive Arbeiten, die ihm oder ihr vom Präsidenten oder der Präsidentin über- tragen werden.
4 Mit drei Mitgliederstimmen kann beim Präsidium ein e Sitzung verlangt werden.
5 Bei unentschiedenen Abstimmungsresultaten entschei det der Präsident bzw. die Präsidentin mit Stichentscheid.

§ 5 Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch

1 Die Sek-P-Konferenz organisiert die Zusammenarbeit un d den Erfah- rungsaustausch der Schulleitungen und der an der Sek P unterrichtenden Lehrpersonen.
2 Die Konferenz kann dazu insbesondere Zusammenkünfte d er Lehrperso- nen und gemeinsame Projekte bestimmen.

§ 6 Aufnahme- bzw. Übertrittsverfahren

1 Die Sek-P-Konferenz begleitet das Übertrittsverfahren von der Primar- schule in die Sekundarschule P, insbesondere die Zuw eisung der Schüler und Schülerinnen in die Sekundarschule P und die Einh altung der Pla- nungsgrössen betreffend Zuweisung in die Sekundarsch ule P (§ 5 Über- trittsreglement).
2 Sie kann zur Optimierung von Klassenbeständen, im Ein verständnis mit den Erziehungsberechtigten und den zuständigen Schulle itungen, Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P anderen Standort en zuweisen (§
18 Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in di e Sekundarstufe I).
3 Der Präsident bzw. die Präsidentin der Sek-P-Konferen z bespricht sich im Vorfeld des Zuweisungsentscheides mit der jeweiligen Schulleitungskonfe- renz. Ausnahmefälle werden der Sek-P-Konferenz gemeldet .

§ 7 Information

1 Die Sek-P-Konferenz koordiniert das Informationsmater ial sowie die Teil- nahme an den Informationsveranstaltungen für die Seku ndarstufe I an allen Standorten.
2 Die Sek-P-Konferenz koordiniert die Rückmeldungen an die Primarschu- len (wie Aufnahmequote, Erfolgsstatistik der Schüler und Schülerinnen am Ende der ersten Klasse der Sekundarschule P, Ergebnis von schulübergrei- fenden Leistungstests und über die Abschlussstatisti k am Ende der zweiten Klasse der Sekundarschule P).

§ 8 Lehrmittel

1 Die Sek-P-Konferenz koordiniert mit den betroffenen Sc hulleitungen und Fachschaften nach den Vorgaben des Lehrplanes die Verwe ndung der Lehrmittel in der Sekundarschule P. Sie stellt Anträge an die kantonale Lehrmittelkommission.
3

§ 9 Weiterbildung

1 Die Sek-P-Konferenz klärt den Weiterbildungsbedarf fü r Lehrpersonen der Sek P ab und kann den zuständigen Schulleitungen W eiterbildungs- massnahmen vorschlagen und den zuständigen Ämtern (AV K, ABMH) ent- sprechende Weiterbildungsangebote beantragen.
2 Verantwortlich für die Qualifikation der Lehrpersone n und deren Weiter- bildung sind jedoch die einzelnen Schulen.

§ 10 Qualitätssicherung und Evaluation

1 Für die Unterrichtsqualität sind die jeweiligen Schu lleitungen verantwort- lich.
2 Die Sek-P-Konferenz kann zur Qualitätssicherung schulü bergreifende Leistungstests in den Klassen der Sek P, die Einsetzung von Fachexperten oder Fachexpertinnen, den Austausch von Lehrpersonen un d Hospitatio- nen sowie die Durchführung von Projekten bei den zust ändigen Ämtern (AVK, ABMH) beantragen.
3 Sie analysiert die Schullaufbahn der Sek-P-Schüler und -Schülerinnen, gibt den jeweiligen Schulen Rückmeldungen und schlägt zu H anden der zu- ständigen Ämter (AVK, ABMH) Massnahmen vor.

§ 11 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft. Publiziert im Amtsblatt vom 17. September 2010.
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