Verordnung über die Bekämpfung des Borkenkäfers
                            Verordnung über die Bekämpfung des Borkenkäfers  vom 14.03.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.04.2019)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf das Bundesgesetz vom 4.  Oktober 1991 über den Wald (WaG);  gestützt auf die Bundesverordnung vom 30.  November 1992 über den Wald  (WaV), insbesondere die Artikel 28, 29, 44 und 45;  gestützt auf das Gesetz vom 2.  März 1999 über den Wald und den Schutz vor  Naturereignissen (WSG), insbesondere die Artikel 5 Abs. 2, 58, 64  Abs. 1  und 66;  gestützt auf das Reglement vom 11.  Dezember 2001 über den Wald und den  Schutz vor Naturereignissen (WSR), insbesondere die Artikel 53 und 65;  gestützt auf die Verordnung vom 30.  März 2004 über die Kantonsbeiträge für  den Wald und den Schutz vor Naturereignissen;  in Erwägung:  Die Vermehrung der Borkenkäferart Buchdrucker gefährdet die Walderhal  -  tung. In den Bergwäldern, die gemäss der Terminologie des Bundes Schutz  -  wäldern und Pufferzonen entsprechen, müssen Bekämpfungsmassnahmen er  -  griffen   werden.   Die   angeordneten   Massnahmen   werden   von   Bund   und  Kanton entschädigt. Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forst  -  wirtschaft kann über die Gewährung einer kantonalen Finanzhilfe für die in  den anderen Wäldern empfohlenen Bekämpfungsmassnahmen entscheiden.  Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Diese Verordnung regelt die Massnahmen, die zur Bekämpfung des Bor  -  kenkäfers angezeigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt zudem, welche Massnahmen subventioniert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie findet auf Bergwälder Anwendung, die östlich der folgenden Grenze lie  -  gen: Autobahn Vevey–Bulle, von der Kantonsgrenze bis zur Kreuzung mit  der   Eisenbahnlinie   südlich   von   Vaulruz;   Eisenbahnlinie   Vaulruz–Bulle–  Gruyères bis zur Kreuzung mit der Kantonsstrasse Pringy–Epagny; Kantons  -  strasse Epagny–Broc–Corbières–La Roche–Le Mouret–St. Silvester; Neben  -  strasse von St. Silvester nach Plasselb via Roggeli-Brücke über die Ärgera  bis zur Kreuzung mit der Kantonsstrasse Plasselb–Plaffeien; Kantonsstrasse  Plasselb–Plaffeien–Zollhaus bis zur Kantonsgrenze beim Zusammenfluss der  Warmen und der Kalten Sense.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bekämpfungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Informationspflicht
                            1  Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer sind verpflichtet, neue Käfer  -  nester in ihrem Wald der zuständigen Revierförsterin oder dem zuständigen  Revierförster zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revierförsterinnen  und Revierförster  melden der Waldeigentümerin  oder dem Waldeigentümer jedes Käfernest, das sie in ihrem Revier vorfinden  und beraten sie oder ihn über die zu treffenden Bekämpfungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Holznutzung
                            1  Die Holznutzung muss so geplant und durchgeführt werden, dass das Ziel  der Borkenkäferbekämpfung, d.h. die möglichst weitgehende Erhaltung der  gesunden Bestände, erreicht werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Nutzungspflicht in den Bergwäldern
                            1  In den Bergwäldern sind die Waldeigentümerinnen und -eigentümer ver  -  pflichtet, die vom Borkenkäfer befallenen Fichten zu nutzen. Diese Pflicht  besteht nicht für Wälder in einem Perimter ohne Beiträge im Sinne von Arti  -  kel 8 Abs. 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie treffen alle zweckdienlichen Massnahmen zur Bekämpfung der Borken  -  käfervermehrung, d.h.:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fällen der vom Borkenkäfer befallenen Bäume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Entasten der vom Borkenkäfer befallenen Bäume;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entrinden der vom Borkenkäfer befallenen Bäume im Wald;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Schlagräumung und Vernichtung der Insekten durch Verbrennen oder  Häckseln der Kronen, der Holzabfälle in Rinde und der Rinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf das Entrinden der vom Borkenkäfer befallenen Bäume im Wald kann  verzichtet werden, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Bäume in Rinde auf Zwischenlagerplätze transportiert werden, die  mehr als 1,5  km von Beständen mit Fichten entfernt sind und von der  Kreisforstingenieurin oder vom Kreisforstingenieur bewilligt wurden,  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Rinde der Bäume am Holz haftet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Arbeiten müssen möglichst rasch, spätestens aber vor dem Ausflug  der ausgewachsenen Borkenkäfer erfolgen. Dabei ist darauf zu achten, dass  der Waldboden, die bestehende Verjüngung und die gesunden Bäume erhal  -  ten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Bestimmungen über die Schlagbewilligung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kreisforstingenieurin oder der Kreisforstingenieur kann die Eigentüme  -  rinnen   und   Eigentümer   der   an   einen   befallenen   Bestand   angrenzenden  Grundstücke anweisen, die Zufahrt zum Bestand und die Holzabfuhr über ihr  Land zu dulden, wenn die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer über  keine andere ausreichende Zufahrt verfügt oder die Kosten sonst unverhält  -  nismässig hoch wären. Die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer ent  -  schädigt die Eigentümerinnen und Eigentümer für Schäden an ihrem Land.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ausführung auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers
                            1  Kommt eine Waldeigentümerin oder ein Waldeigentümer ihrer bzw. seiner  Pflicht nach Artikel 4 nicht nach, so ordnet die Kreisforstingenieurin oder der  Kreisforstingenieur die Ausführung der Arbeiten durch einen Dritten auf  Kosten der verpflichteten Person an, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Eigentümerinnen und Eigentümer des betreffenden geografischen  Sektors im Vorjahr Bekämpfungsmassnahmen getroffen haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   neuen   Bekämpfungsmassnahmen   im   betreffenden   geografischen  Sektor erfolgversprechend sind, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die neuen Bekämpfungsmassnahmen zu mindestens 80  % durch Beiträ  -  ge und den Holzverkauf finanziert sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vorrangige Zonen bei Waldkatastrophen
                            1  Bei Waldkatastrophen, insbesondere bei Stürmen oder bei starkem Borken  -  käferbefall, kann die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirt  -  schaft geografische Sektoren ausscheiden, in denen die Bekämpfungsmass  -  nahmen zuerst ausgeführt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsatz
                            1  Die Entschädigung der Massnahmen zur Borkenkäferbekämpfung richtet  sich unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen nach der Verordnung über  die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abgrenzungen
                            1  Die Beiträge von Bund und Kanton für die Borkenkäferbekämpfung werden  für Massnahmen in den Bergwäldern gewährt. Die subventionierten Mass  -  nahmen müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massnahmen in den Wäldern eines Waldbauprojekts oder eines Schutz  -  waldpflegeprojekts B/C werden grundsätzlich im Rahmen des entsprechen  -  den Projekts unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Massnahmen zur Verhütung oder Behebung von Schäden in Vollreser  -  vaten wird keine Entschädigung ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft kann dar  -  über entscheiden, ob sie auf die Subventionierung von Massnahmen in be  -  stimmten Bergwäldern verzichtet. Diese sind auf einer auf der Website des  Amts für Wald und Natur veröffentlichten Karte angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft kann dar  -  über entscheiden, ob sie einen kantonalen Beitrag für Bekämpfungsmassnah  -  men in den anderen Wäldern gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Budgetrahmen
                            1  Entschädigungen können nur im Rahmen der bewilligten Voranschlagskre  -  dite gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei werden gegebenenfalls die in Anwendung von Artikel 6 gesetzten  Prioritäten berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zusammenfassung der Gesuche
                            1  Die Waldeigentümerinnen und -eigentümer sorgen dafür, dass die Massnah  -  men koordiniert und die Entschädigungsgesuche zusammengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 3.  Dezember 2002 über die Bekämpfung des Borken  -  käfers (SGF 921.12) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1.  März 2005 in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2005  Erlass  Grunderlass  01.03.2005  2005_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 8 Abs. 1  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 8 Abs. 4  geändert  01.04.2019  2019_023  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  14.03.2005  01.03.2005  2005_023