Verordnung über die schulärztliche Tätigkeit (410.611)
    CH - SH

    Verordnung über die schulärztliche Tätigkeit

    1) und
    2) ,
    3)
    . Geltungsbereic h Wahl Unterstellung

    § 4 Die Schulärzte und -ärztinnen beraten die Schulbehörde bzw. Auf-

    sichtskommission, Schulleitung, Erziehungsberechtigte, Schülerin- nen und Schüler in schulärztlichen Fragen, insbesondere: a) stehen sie der Schulbehörde bzw. der Aufsichtskommission der Schule und der Lehrerschaft für alle Fragen der Gesundheits- pflege in der Schule zur Verfügung und sind dann zu den Sit- zungen der Behörde bzw. Kommission einzuladen, wenn Fra- gen der Schulgesundheitspflege behandelt werden; b) sind sie bei Bedarf Anlaufstelle für Schülerinnen und Schüler mit gesundheitlichen bedingten Schulschwierigkeiten; c) überwachen sie bei Bedarf Schulgebäude und Einrichtungen sowie den ganzen Schulbetrieb in hygienischer Hinsicht und stellen Anträge zur Verbesserung an Schulbehörde, Aufsichts- kommission oder Schulleitung.
    § 5
    1 Die Schulärzte und -ärztinnen überwachen den Gesundheitszu- stand und den Impfstatus der Schülerinnen und Schüler.
    7)
    2 Der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin regelt Art und Umfang der Untersuchungen in Verbindung mit den Schulärztinnen und -ärzten und erlässt ein entsprechendes Reglement über die schulärztliche Tätigkeit, welches vom Erziehungsdepartement zu genehmigen ist
    4)
    .
    3 Die Schuluntersuchungen können während oder ausserhalb der Unterrichtszeit, in den Praxisräumen des Arztes oder der Ärztin, in der Schule, mit oder ohne Hilfe der Lehrerschaft durchgeführt wer- den.
    4 Die Schulärzte und -ärztinnen können Schülerinnen und Schüler zu Einzeluntersuchungen aufbieten.
    § 6
    7)
    1 Die durch den Schularzt bzw. die Schulärztin erhobenen Befunde werden in einem Gesundheitsheft eingetragen.
    2 Die Aufbewahrung des Gesundheitsheftes obliegt den Erzie- hungsberechtigten.

    § 7 Die Schulärzte und -ärztinnen treffen folgende Massnahmen:

    a) Anomalien, Krankheitsanlagen oder Krankheiten sind den Er- ziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen (Mitteilungsblatt); Beratung Überwachung des Gesund- heitszustandes und des Impfstatus, Untersuchungen, Reglement
    7) Gesundheits- heft
    7) Massnahmen
    ist eine weitere Abklärung oder Behandlung angezeigt, ist den Erziehungsberechtigten unter Wahrung der freien Arztwahl ei- ne Untersuchung durch den Hausarzt bzw. die Hausärztin o- der einen Spezialisten bzw. eine Spezialistin vorzuschlagen; der Schulbehörde im Rahmen der Begabtenförderung zur Be- urteilung der vorzeitigen Schulreife oder eines vorzeitigen Ü- bertritts in die nächsthöhere Klasse (Überspringen einer Klas- se) zugezogen werden; sie können der Schulbehörde die Überweisung an den schul- psychologischen Dienst vorschlagen; sie können bei körperlichen oder geistigen Behinderungen An- träge für einen besonderen Unterricht oder eine Sonderschu- lung stellen; sie können nötigenfalls kranke Kinder vom Schulbesuch oder von einzelnen Fächern dispensieren.
    5)
    . Prophylaxe Gesundheits- förderung Entschädigung Aufhebung bis- herigen Rechts
    § 12
    1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
    2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
    6) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
    1) SHR 410.100.
    2) SHR 412.100.
    3) SHR 410.621.
    4) Amtsblatt 1995, S. 1493.
    5) SHR 410.613.
    6) Amtsblatt 1995, S. 1453. August 2006 (Amtsblatt 2006, S. 349). Inkrafttreten
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren