Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (430.1)
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Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)
1) vom 20. 06. 2013 ( Fassung in Kraft getreten am 01.01.2015 )
1) Erlass bis 31.12.2015 unter 425.1 eingeordnet. Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) gestützt auf Artikel 63a Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV); beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG) 1) gemeinsam mit dem Bund: a) für die Koordination, die Qualität un d die Wettbewerbsfähigkeit des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe; b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereiche n zu gewährleisten; d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
1) Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011.

Art. 2 Vereinbarungskantone

1. Die Vereinbarungska ntone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution ge mäss Artikel 3 Bst. d sind.

Art. 3 Geltungsbereich

Die Vereinbarung ist anwendbar auf a) kantonale und interkantonale Universitäten, b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen A ufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss

Artikel 6 HFKG ab.

2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in

Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere

Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsverein barung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. II. Gemeinsame Organe

Art. 5 Grundsatz

1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeins ame Organe: a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisatio n und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plena rversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskant one sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertre ten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrec ht wahrnimmt.

Art. 7 Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe

1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Abs. 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen: a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, b) und an den Kosten d es Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss

Artikel 35 Abs. 1 HFKG gedeckt sind.

4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kant onen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt. III. Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organ isation

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Ab s. 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Abs. 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im Hochschulrat gemäss

Artikel 7.

2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz z wei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11 Interkantonale Hochschulbeiträge

Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der G rundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 1997
2)
und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli
2003 3) ausgerichtet.
2) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1.
3) Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3. V. Titelschutz

Art. 12 Bezeichnungs - und Titelschutz

1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts geschützt is t, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von

Artikel 8 nach Massga be der Einwohnerzahl unter den

Vereinbarungskantonen verteilt.

Art. 14 Streitbeilegung

1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, so entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes
4)
.
4) Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005

Art. 15 Beitritt

Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16 Austritt

1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen E rziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. Beitrit t durch Gesetz vom 10.9.2014 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.1.2015
ANHANG Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und
2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zürich: Un iversität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik
42 Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute Ecole pédagogique BEJUNE im Kanton Bern
22 Waadt: Universität Lausanne, Haute Ecole pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute Ecole spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt
19 Genf: Universität Genf, Standorte der Haute Ecole spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf
18 Basel - Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz im Kanton Basel - Stadt
15 Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute Ecole spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg
11
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ost schweiz im Kanton St. Gallen
11 Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013)
9 Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute Ecole spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute Ecole pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg
6 Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana
6
2. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Abs. 3 Gemäss Artikel 6 Abs. 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen ode r Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: – Pädagogische Hochschule Wallis – Pädagogische Hochschule Graubünden – Pädagogische Hochschule Thurgau – Pädagogische Hochschule Schaffhausen – Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) – Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) – Standorte der Haute Ecole pédagogique BEJUNE im Kanton Jura – Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel -Landschaft, Solothurn – Standorte der Haute Ecole spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura – Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden. Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die u nter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
2 0.06.2013 Erlass Grunderlass 0 1.01.2015 2 014_069 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 2 0.06.2013 0 1.01.2015 2 014_069
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