Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrec... (233.1)
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche Vom 28. Oktober 1971 (Stand 1. Januar 1979)

Art. 1 Rechtshilfe

1 Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheits - leistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinde sowie der von ihnen er - richteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
2 Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definiti - ven Rechtsöffnung gewährt.

Art. 2 Vollstreckbare Entscheide

1 Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlos - sen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbe - treibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.

Art. 3 Anforderungen an das Verfahren

1 Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öf - fentlichrechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:
a. der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äus - sern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
b. der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.

Art. 4 Nachweis der Vollstreckbarkeit

1 Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:
a. eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;
b. eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechts - mittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
c. eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderun - gen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind;
d. die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Ver - fügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.

Art. 5 Prüfung von Amtes wegen

1 Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Art.n 2 und 3 gegeben sind.

Art. 6 Einreden des Betriebenen

1 Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:
a. der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;
b. dass die Schuld verjährt ist;
c. dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;
d. dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.

Art. 7 Beitritt und Rücktritt

1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
1 )
2 Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidge - nössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu er - klären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjah - res rechtswirksam.

Art. 8 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentli - chung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössi - schen Gesetzessammlung.
1) Beitritt des Kantons Basel-Landschaft durch RRB vom 12. Dezember 1972, vom Landrat genehmigt am 19. März 1973. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74

Art. 9 Übergangsbestimmung

1 Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseitigen Ver - hältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtli - cher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshil - fe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstüt - zungen dahin. - Das Konkordat ist heute (Stand: 1. Januar 1979) für alle Kantone verbindlich. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.10.1971 19.03.1973 Erlass Erstfassung GS 25.74 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.10.1971 19.03.1973 Erstfassung GS 25.74 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 25.74
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