Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich (310.500)
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Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich

Medizinalpersonen / Komplementärmedizin Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung) Vom 22. März 2022 (Stand 1. April 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 35 ff. und Art. 55a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom

18. März 1994

1 ) sowie § 2 des Gesundheitsgesetzes (GesG) vom 21. September 2011
2 ) , unter Verweis auf seine Erläuterungen Nr. P220296 , beschliesst:

§ 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt das Verfahren der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) sowie die Festlegung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung anhand einer Obergrenze für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Be - reich.

§ 2 Zuständigkeit

1 Das Gesundheitsdepartement ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der OKP.

§ 3 Zulassungsverfahren

1 Gesuche um Zulassung oder Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP sind dem Gesundheitsde - partement spätestens zwei Monate vor Tätigkeitsbeginn einzureichen.
2 Gesuche um Zulassung oder Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP werden unter der Voraus - setzung der Vollständigkeit nach dem Zeitpunkt des Eingangs beim Gesundheitsdepartement berück - sichtigt.
3 Ungenutzte Zulassungen respektive ungenutzte Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP ver - fallen nach zwölf Monaten. Das Gesundheitsdepartement entscheidet in begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.
4 Die Voraussetzungen für die Zulassung zur OKP sind in Art. 35 ff. KVG geregelt.
5 Das Gesundheitsdepartement kann Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen.

§ 4 Besondere Bestimmungen zur Zulassung von Ärztinnen und Ärzten

1 Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: die Übernahme erfolgt im selben Fachgebiet und in derselben Gemeinde; der Antrag zur Übernahme geht innerhalb von drei Monaten seit Aufgabe der Praxistätig - keit der bisherigen Praxisinhaberin oder des bisherigen Praxisinhabers beim Gesundheits - departement ein.
2 Die Pflicht zur Auskunft der Leistungserbringer gegenüber dem Gesundheitsdepartement richtet sich nach Art. 55a Abs. 4 KVG.
1) SR 832.10
2) SG 300.100
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Medizinalpersonen / Komplementärmedizin
3 Die Leistungserbringer melden dem Gesundheitsdepartement innert Monatsfrist jede Änderung von Zahlstellenregisternummern oder Kontrollnummern und die damit verbundene Anstellungsperiode, die Fachgebiete, in denen die entsprechenden Ärztinnen und Ärzte tätig sind, sowie des Pensums.
4 Angestellte Ärztinnen und Ärzte sind berechtigt, zulasten der OKP tätig zu sein, solange sie ihre Tä - tigkeit beim gleichen Arbeitgebenden ausüben, bei welchem sie am 31. März 2022 tätig waren oder bei welchem sie zu einem späteren Zeitpunkt die Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP erhal - ten haben.

§ 5 Festlegung einer Obergrenze an Ärztinnen und Ärzten

1 Die Festlegung der Obergrenze an Ärztinnen und Ärzten bestimmt sich nach Art. 9 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom
23. Juni
2 Die Obergrenze gilt für alle Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche Leistungen zulasten der OKP erbringen. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche den Nachweis er - bringen können, dass sie in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel sind.
3 Ist aufgrund der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem Fachgebiet eine bedarfsge - rechte und wirtschaftliche Versorgung nicht gewährleistet ist, kann der Regierungsrat das entsprechen - de Fachgebiet von der Obergrenze ausnehmen oder für ein Fachgebiet neu eine Obergrenze festlegen.
4 Weiter kann der Regierungsrat Fachgebiete von der Obergrenze ausnehmen, wenn deren Auswirkun - gen auf die Kosten zulasten der OKP gering sind.
5 Wenn in einem Fachgebiet die Obergrenze erreicht ist, kann das Gesundheitsdepartement nach Ein - holung einer nicht bindenden Stellungnahme zur kantonalen Versorgungssituation bei den Berufsorga - nisationen in Einzelfällen von der Obergrenze gemäss Anhang abweichen.
6 Eine Ausweitung der Vollzeitäquivalente in Fachgebieten mit einer Obergrenze kann von Spitälern beantragt und durch das Gesundheitsdepartement bewilligt werden, sofern dies nachweislich aufgrund der Umsetzung der Bestimmungen zu ambulanten Behandlungen gemäss Art. 3c der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsver - ordnung, KLV) vom 29. September 1995 erforderlich ist. Schlussbestimmung Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. April 2022 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2025. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend Vollzug der eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatori - schen Krankenpflegeversicherung (Zulassungs-Einschränkungs-Verordnung) vom 13. August 2013 aufgehoben.
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Medizinalpersonal / Komplementärmedizin Anhang Anhang Obergrenze je medizinischem Fachgebiet nach § 5 Abs. 1 Obergrenze in VZÄ in BS
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