Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhort... (410.500)
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Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten sowie von Kindergärten, Schülerhorten und Kinderkrippen

2 Nach seiner grundsätzlichen Zustimmung ist das Subventionsgesuch vom Gemeinderat dem Erziehungsdepartement
1) einzureichen. Dem Ge- such sind die von der Gemeinde genehmigten Pläne, der Kostenvoran- schlag mit dem Baubeschrieb und ein Finanzierungsplan beizulegen. Alle Unterlagen sind vor Baubeginn einzureichen.
3 Werden Projektänderungen, die vom Erziehungsrat angeordnet wurden, bei der Bauausführung nicht berücksichtigt, so kann der Regierungsrat nach Anhören des Erziehungsrates die Subvention angemessen kürzen.
Art. 4
1 Die Höhe der Subvention richtet sich nach den finanziellen Verhältnis- sen der Gemeinde. Dabei werden folgende Faktoren berücksichtigt: Steu- erlast, Steuerkraft, Verhältnis der realisierbaren Aktiven zu den eigentli- chen Passiven und das Verhältnis der subventionsberechtigten Bauauf- wendungen zur Einwohnerzahl.
2 Steuerlast, Steuerkraft und Bevölkerungszahl werden analog dem Dekret betreffend die Ausrichtung von Finanzausgleichsbeiträgen und Schaffung eines Finanzausgleichsfonds zugunsten finanz- und steuerschwacher Ge- meinden berechnet (Quotient = Steuerlast geteilt durch Steuerkraft).
3 Durch Dekret des Grossen Rates werden Richtlinien für den Bau und die Subventionierung von Schulanlagen erlassen
2)
.
Art. 5
1 Die Subvention setzt sich zusammen aus: a) ...
3) b) einer Zulage von 1 bis 60 Prozent auf Grund des Verhältnisses der Steuerlast zur Steuerkraft (Art. 4 Abs. 2). Der Regierungsrat setzt die Skala fest; c) einer Zulage entsprechend dem prozentualen Deckungsverhältnis der realisierbaren Aktiven zu den eigentlichen Passiven gemäss folgender Skala: bis 30 Prozent Deckung 15 Prozent über 30 - 40 Prozent Deckung 13 Prozent über 40 - 50 Prozent Deckung 12 Prozent über 50 - 60 Prozent Deckung 11 Prozent über 60 - 75 Prozent Deckung 10 Prozent über 75 - 100 Prozent Deckung 9 Prozent über 100 - 125 Prozent Deckung 8 Prozent über 125 - 150 Prozent Deckung 7 Prozent über 150 - 175 Prozent Deckung 6 Prozent über 175 - 200 Prozent Deckung 5 Prozent
Prozent Deckung 4 Prozent
225 - 250 Prozent Deckung 3 Prozent
250 - 275 Prozent Deckung 2 Prozent Prozent Deckung 1 Prozent
300 Prozent Deckung 0 Prozent
1 - 5 Prozent 2 Prozent
5 - 10 Prozent 4 Prozent
6 Prozent
8 Prozent
10 Prozent
12 Prozent
14 Prozent Franken
1 Prozent 225 - 250 9 Prozent
2 Prozent 250 - 275 10 Prozent
3 Prozent 275 - 300 11 Prozent
4 Prozent 300 - 325 12 Prozent
5 Prozent 325 - 350 13 Prozent
6 Prozent 350 - 375 14 Prozent
7 Prozent 375 - 400 15 Prozent
8 Prozent

Art. 6 Der Regierungsrat kann für Bauvorhaben eine weitere Subvention von je

10 Prozent bewilligen: a) bei Zusammenlegungen von Schulen verschiedener Gemeinden; b) bei Bauvorhaben finanzschwacher Gemeinden; c) beim Vorliegen anderer ausserordentlicher Verhältnisse.
Art. 7
1 Das Maximum der Beitragsleistungen des Kantons beträgt 90 Prozent.
2 Der Staatsbeitrag an Bauten Dritter gemäss Art. 1 lit. d dieses Gesetzes darf nicht höher sein, als wenn die Gemeinde selbst Bauherrin wäre.

Art. 8 Bauten im Sinne von Art. 1, die am 1. Januar 1971 in Ausführung begrif-

fen waren, sind nach den Ansätzen dieses Gesetzes subventionsberechtigt.

Art. 9 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk

4) in Kraft und ist in die kantonale Gesetzessamlung aufzunehmen. Es ersetzt das Gesetz über die Subventionierung von Schulbauten vom 22. August 1966. Fussnoten:
1) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am 1. Januar
1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
2) SHR 410.510.
3) Aufgehoben durch G vom 6. April 1992, in Kraft getreten am 1. Januar
1993 (Amtsblatt 1992, S. 911).
4) In Kraft getreten am 5. März 1972 (Amtsblatt 1972, S. 348 und 355).
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