Verordnung über die Administrativuntersuchung
Verordnung über die Administrativuntersuchung Vom 24. Oktober 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 Absatz 3 und § 24 Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes vom
28. September 2017
1 ) über die Organisation des Regierungsrats und der Ver - waltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorgani - sationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL), beschliesst:
§ 1 Zweck
1 Die Administrativuntersuchung ist ein besonderes Verfahren der Aufsicht im Sinne von § 2 Absatz 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgeset - zes Basel-Landschaft (RVOG BL)
2 ) , mit dem abgeklärt wird, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfor - dert.
2 Die Administrativuntersuchung richtet sich nicht gegen bestimmte Personen. Personalrechtliche Verfahren sowie strafrechtliche Verfahren bleiben vorbehal - ten.
3 Eine Administrativuntersuchung darf weder Strafuntersuchungen noch Unter - suchungen der parlamentarischen Aufsichtsorgane behindern.
§ 2 Anordnung
1 Administrativuntersuchungen werden vom Regierungsrat angeordnet.
2 Der Regierungsrat setzt ein Untersuchungsorgan ein, erteilt ihm einen schrift - lichen Untersuchungsauftrag und gibt den betroffenen Organisationseinheiten die Eröffnung der Administrativuntersuchung, deren Anlass und Zweck sowie das Untersuchungsorgan bekannt.
3 Mit der Administrativuntersuchung sind Personen zu betrauen, die:
a. die erforderlichen persönlichen, beruflichen und fachlichen Voraussetzun - gen für eine solche Aufgabe erfüllen und
b. nicht im zu untersuchenden Aufgabenbereich tätig sind und
c. nicht gleichzeitig und in gleicher Sache mit einem Disziplinarverfahren oder einem anderen personalrechtlichen Verfahren betraut sind.
1) GS 2017.083, SGS 140
2) GS 2017.083, SGS 140 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.087
4 Die Untersuchung kann Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung übertragen werden. Eine solche Person handelt als Beauftragte der anordnen - den Stelle.
§ 3 Untersuchungsauftrag
1 Der Untersuchungsauftrag umschreibt insbesondere:
a. den Gegenstand der Untersuchung;
b. die Kompetenzen des Untersuchungsorgans;
c. die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses;
d. die organisatorischen Rahmenbedingungen (Entschädigung des Untersu - chungsorgans, erforderliche Hilfsmittel, Beizug von Hilfsorganen etc.);
e. die Form der Berichterstattung an den Regierungsrat;
f. die Termine.
2 Der Regierungsrat erlässt die im konkreten Fall erforderlichen Weisungen über Zutritts- und Einsichtsrechte des Untersuchungsorgans sowie über die Auskunftspflicht der betroffenen Mitarbeitenden des Kantons.
§ 4 Durchführung
1 Zur Feststellung des Sachverhalts stehen dem Untersuchungsorgan die Be - weismittel nach § 9 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
13. Juni 1988
3 ) (VwVG BL) zur Verfügung.
2 Das Untersuchungsorgan:
a. weist Personen der kantonalen Verwaltung, die befragt werden sollen, darauf hin, dass sie die Auskunft verweigern können, wenn sie sich damit im Hinblick auf ein personalrechtliches oder strafrechtliches Verfahren selbst belasten würden;
b. weist Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, die befragt wer - den sollen, darauf hin, dass ihre Auskunftserteilung freiwillig erfolgt.
3 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Personen können alle Akten, die sie betreffen, einsehen und dazu Stellung nehmen. Sie haben An - spruch auf rechtliches Gehör und können sich vertreten und verbeiständen las - sen.
4 Zeigt sich im Verlauf der Administrativuntersuchung, dass aus anderen Direk - tionen oder aus der Landeskanzlei Informationen notwendig sind, die unter die Schweigepflicht fallen, holt das Untersuchungsorgan vorgängig das Einver - ständnis der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers respektive der Landschreiberin oder des Landschreibers ein.
3) GS 29.677, SGS 175 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.087
5 Die in die Administrativuntersuchung einbezogenen Mitarbeitenden des Kantons sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken; vorbehalten bleiben § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 Buchstabe a dieser Verord - nung.
6 Jede Organisationseinheit, die vom Untersuchungsorgan zur Bekanntgabe von Personendaten aufgefordert wird, hat in eigener Kompetenz sicherzustel - len, dass die Bestimmungen des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG)
4 ) eingehalten werden.
§ 5 Ergebnisse
1 Das Untersuchungsorgan erstattet dem Regierungsrat einen Bericht über die Administrativuntersuchung und übergibt sämtliche Untersuchungsakten.
2 Im Bericht stellt das Untersuchungsorgan den Ablauf sowie die Ergebnisse der Untersuchung dar und präsentiert Vorschläge für das weitere Vorgehen.
3 Der Regierungsrat informiert die in eine Administrativuntersuchung einbezo - genen Amtsstellen und Personen über das Ergebnis und entscheidet über die Folgen der Untersuchung.
4 Die Ergebnisse einer Administrativuntersuchung können zum Anlass für die Einleitung anderer, insbesondere personalrechtlicher Verfahren genommen werden.
4) GS 37.1165, SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.087
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
24.10.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.087
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.10.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.087
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